Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 L 393.14
Orientierungssatz
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist abzulehnen, wenn der Antrag auf ihre Erteilung keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs 3 AufenthG 2004 auslöst.(Rn.9)
2. Die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat (hier: Mali) ist fehlerhaft, wenn dem Asylbewerber in Italien ein humanitärer Aufenthaltstitel (hier: „permesso di soggiorno – prot. sussidiaria“) zuerkannt und er somit von einem EU-Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde.(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 10 K 380.14) wird insoweit angeordnet, als damit die Zielstaatsbezeichnung „Mali“ als Teil der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 26. September 2014 angefochten wird.
Im Übrigen wird der Rechtsschutzantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Mali und reiste nach eigenen Angaben am 10. Dezember 2013 von Italien nach Deutschland ein. In Italien hatte er eine vom 28. Januar 2013 bis zum 28. Januar 2016 gültige humanitäre Aufenthaltserlaubnis („Permesso die soggiorno – prot. sussidiaria“) erhalten.
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Ab Oktober 2012 campierte auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg eine Gruppe von Ausländern, um gegen ihre Situation und den staatlichen Umgang mit Flüchtlingen zu protestieren. Das Protestcamp wurde von den Behörden zunächst geduldet. Ende November 2013 forderte der Berliner Innensenator die Bezirksbürgermeisterin des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg vergeblich auf, das Protestcamp zu räumen. Im Januar 2014 entschied der Berliner Senat, von einer Räumung im Wege einer bezirksaufsichtsrechtlichen Maßnahme Abstand zu nehmen und beauftragte die Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen, mit den Flüchtlingen Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Platz freiwillig zu räumen. Diese Verhandlungen mündeten in das „Einigungspapier Oranienplatz“ vom März 2014, welches von der Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen nach einer Befassung des Berliner Senats und von Vertretern der Besetzer unterzeichnet wurde. In einer gemeinsamen Pressekonferenz des Regierenden Bürgermeisters, der Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen und dem Senator für Inneres und Sport am 18. März 2014 wurde das Einigungspapier der Öffentlichkeit vorgestellt.
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Der Antragsteller erhielt als Teilnehmer der Protestgruppe unter der Nummer 225 von der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen einen mit Lichtbild versehenen Ausweis vom 8. April 2014, der ihn als Teilnehmer „Vereinbarung Oranienplatz“ kennzeichnet. Auf der Rückseite des Dokuments ist vermerkt: „Diese Bescheinigung entfaltet keinerlei rechtliche Ansprüche“.
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Unter dem 9. Juli 2014 bat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Antragsteller zu einem Vorsprachetermin am 23. Juli 2014. Dort wurde ihm ein Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Ablehnung seines Aufenthaltserlaubnisantrages ausgehändigt. Mit an die Ausländerbehörde gerichteten Schreiben vom 12. August 2014 trug der Antragsteller zu seiner Situation in Libyen, wo er seinen kleinen Bruder verloren habe, sowie seiner Flucht nach Italien und dem dortigen Aufenthalt vor.
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Mit Bescheid vom 26. September 2014 lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, führte aus er sei verpflichtet, nach Italien auszureisen und drohte ihm die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Mali oder in einen aufnahmebereiten oder –verpflichteten anderen Staat an und befristete die im Falle einer Abschiebung eintretende Sperrwirkung auf 2 Jahre.
II.
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Der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers,
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„die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26.09.2014 herzustellen,
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hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 10 K 380.14 gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, soweit sich die Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis richtet. Denn der am 23. Juli 2014 gestellte Aufenthaltserlaubnisantrag des Antragstellers löste keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG aus. Zwar war der Antragsteller bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 10. Dezember 2013 im Besitz einer bis zum 28. Januar 2016 gültigen italienischen Aufenthaltserlaubnis („Permesso di soggiorno“) gewesen, aufgrund derer er gemäß § 15 AufenthV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise sowie für einen Kurzaufenthalt von bis zu drei Monaten befreit gewesen sein dürfte, wenn er bei seiner Einreise auch im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers war. Nach Art. 21 Abs.1 SDÜ können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a), c) und e) der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen – Schengener Grenzkodex – aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betreffenden Mitgliedstaates stehen. Der Antragsteller hat allerdings erst am 23. Juli 2014 und damit nach Ablauf der Dauer seines rechtmäßigen Kurzaufenthaltes im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung des für den von ihm begehrten Daueraufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels gestellt. Damit konnte dieser Antrag nicht die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auslösen.
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Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch insoweit statthaft, als sich die Klage (VG 10 K 380.14) auch gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung richtet (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 4 Abs. 1 AGVwGO).
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Soweit der Bescheid vom 26.09.2014 ausführt, der Antragsteller sei verpflichtet, nach Italien auszureisen, hat der Antrag keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hier um einen regelnden Verwaltungsakt handelt oder lediglich eine deklaratorische Ausreiseaufforderung. Unterstellt man im Folgenden einen Verwaltungsakt und damit die Zulässigkeit des vorliegenden Antrags, findet dieser seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 3 AufenthG. Danach genügt der Ausländer durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Eine Ausreise des Antragstellers nach Italien, wo er sich mit seinem Aufenthaltstitel legal aufhalten kann, ist im Gegensatz zur Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich.
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Zwar hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 4. November 2014 (Tarakhel v. Switzerland, Nr. 29217/12, www.echr.coe.int) ausgeführt, dass es ernsthafte Zweifel an den derzeitigen Kapazitäten des italienischen Systems für die Behandlung und Unterbringung von Asylsuchenden gibt, hat aber diese nicht als einen Grund angesehen, die Rückführung von Asylsuchenden nach Italien zu untersagen (Rn. 115 a.a.O. in der derzeit verfügbaren englischen Fassung: „While the structure and overall situation oft he reception arrangements in Italy cannot therefore in themselves act as a bar to all removals of asylum seekers to that country, the data and information set out above nevertheless rause serious doubts as tot he current capacities oft he system“). Der Gerichtshof hat lediglich für die Asylsuchenden, die besonders verletzlich (im Originalwortlaut: „vulnerable“) sind (insbesondere für Familien mit Kindern) angenommen, dass eine Rückführung nach Italien nur nach vorheriger Einholung von Garantien zur gemeinsamen Unterbringung der Familienmitglieder mit Art. 3 EMRK vereinbar ist (vgl. Rn. 118, 119 a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, dass der 1985 geborene Antragsteller besonders verletzlich im Sinne der oben genannten Entscheidung sei. Soweit er sich darauf beruft, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, ist dies nicht hinreichend substantiiert glaubhaft gemacht. Die vorgelegte Bescheinigung der Psychiatrischen Universitätsklinik der Charité im St. Hedwigs-Krankenhaus vom 30.09.2014 belegt allein, dass der Antragsteller sich dort zu diagnostischen Zwecken zur psychiatrischen Ambulanz begeben hat, benennt indes keine konkrete Diagnose. Das dort für Mitte Oktober 2014 angekündigte ausführliche Attest indes hat der Antragsteller dem Gericht nicht vorgelegt.
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Der Antrag ist im Übrigen teilweise begründet. Bei summarischer Prüfung bestehen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsandrohung ist §§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise schriftlich anzudrohen. Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist, insbesondere wenn der Ausländer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ausgereist ist. Diese Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung liegen vor. Die Ausreisepflicht des Antragstellers folgt aus § 50 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer u.a. zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Der Antragsteller besitzt keinen nationalen Aufenthaltstitel; sein italienischer Aufenthaltstitel berechtigt ihn aus den oben genannten Gründen nicht (mehr) zum rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
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Die Androhung ist jedoch fehlerhaft, soweit darin enthalten ist, dass der Antragsteller in seinen Herkunftsstaat Mali abgeschoben werden soll. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll (sog. Zielstaat). Nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen. Andererseits ist nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Des Weiteren regelt § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, dass in einem Fall in dem das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt, die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt bleibt. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Abschiebungsandrohung nicht gerecht. Der Antragsteller hat in Italien einen humanitären Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno – prot. sussidiaria“) erhalten und wurde somit von einem EU-Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Die Anerkennung des Antragstellers als subsidiär Schutzberechtigter in Italien führt dazu, dass er nicht in sein Herkunftsland Mali abgeschoben werden darf (vgl. zur Wirkung der Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Staat unter Verweis auf § 60 Abs. 1 Satz 3 und § 60 Abs. 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 – juris, Rn. 29ff). Hinsichtlich sog. zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zu beachten, dass, wenn ein Abschiebungsverbot hinsichtlich eines Zielstaates der Abschiebung vorhanden ist, dieser Staat aber - entgegen § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - in der Abschiebungsandrohung nicht als Ausnahme, sondern gerade als Zielstaat der Abschiebung benannt ist, prozessual zwischen der Abschiebungsandrohung und der Zielstaatsbenennung zu trennen ist. D.h. die Abschiebungsandrohung und die Zielstaatsbezeichnung können getrennt angefochten und aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.09.2007 - 10 C 8.07 -, BVerwG, Urteil v. 10.07.2003 - 1 C 21.02 – beide zitiert nach juris). Das Abschiebungsverbot hinsichtlich Malis führt daher dazu, dass die Abschiebungsandrohung teilweise rechtswidrig ist und die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52, 53 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- AufenthG 2004 § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels 1x
- 10 K 380.14 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- § 81 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- AufenthV § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte 1x
- § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 7/13 1x
- § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 8.07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 21.02 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 52, 53 GKG 2x (nicht zugeordnet)