Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 80/25

Leitsatz

Der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Anspruch auf Visumerteilung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Verbindung mit einem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen Aufnahmebescheid ist nicht gegeben, wenn der Aufnahmebescheid zurückgenommen und die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung angeordnet wurde.(Rn.6)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 22. August 2025, 31 L 296/25 V, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten beider Rechtszüge.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt (vgl. § 146 Abs 4 Satz 4, Satz 6 VwGO), die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei abzuändern, da die Antragsteller einen Anordnungsanspruch entgegen der erstinstanzlichen Auffassung nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht haben.

3

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Umfang der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe beschränkt. Wenn die Prüfung in dieser ersten Stufe ergibt, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die angefochtene Entscheidung im Lichte der den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerdegründe nicht rechtfertigt, schließt sich eine zweite Stufe mit eigener Prüfung des Sach- und Streitstands durch das Oberverwaltungsgericht an.

4

Im Falle der Beschwerde der Antragsgegnerin erreicht die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht die besagte zweite Stufe. Die Antragsgegnerin hat innerhalb der durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses in Gang gesetzten einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO und in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, die Antragsteller hätten einen aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen Aufnahmebescheid folgenden Anordnungsanspruch auf Visumerteilung glaubhaft gemacht. Hierzu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) habe den die Antragsteller begünstigenden Aufnahmebescheid durch den der Beschwerdebegründung beigefügten Bescheid vom 18. September 2025 zurückgenommen und die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung angeordnet. Die Antragsgegnerin hat ferner geltend gemacht, infolge dieses (erst) im Anschluss an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetretenen Umstands sei die - von dem Verwaltungsgericht angenommene - Grundlage für eine Visumerteilung nach § 23 Abs. 2 AufenthG entfallen.

5

Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin trifft zu. Aufgrund der Entscheidung des BAMF, die den Antragstellern nach Mitteilung ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 23. September 2025 zugestellt wurde, ist der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgte Anspruch auf Visumerteilung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit einem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen Aufnahmebescheid nicht gegeben. Die Frage, ob er bis zu der Rücknahmeentscheidung gegeben war, bedarf keiner Entscheidung.

6

Nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das BAMF Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Die Verfahrensweise nach der insoweit maßgeblichen Aufnahmeanordnung-AFG sieht in Ziffer 5. die Erteilung einer Aufnahmezusage unter dem Vorbehalt vor, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die Aufnahmezusage geht mithin dem Visumverfahren voraus. Durch die sofort vollziehbare Rücknahme des Aufnahmebescheides verfügen die Antragsteller nicht mehr über eine Aufnahmezusage. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für die Visumerteilung.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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