Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 139/25
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2025 teilweise geändert. Der Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird insgesamt abgelehnt.
Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragsteller, abgesehen von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
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Wie die Beschwerde zu Recht vermerkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO), haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Die Beschwerde macht gegen den erstinstanzlich erhobenen Vorwurf unbegründeter Untätigkeit der Antragsgegnerin im Visumverfahren der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2024 - OVG 6 L 35/24 -) nachvollziehbar geltend, die Deutsche Botschaft in Teheran habe gemeinsam mit weiteren deutschen Auslandsvertretungen die Bearbeitung einer Vielzahl von Anträgen afghanischer Staatsangehöriger übernommen, obwohl dies erheblichen Sonderaufwand bedeute und Auslandsvertretungen aus Gründen der Sachkunde, Effizienz und Mittelzuweisung regelmäßig nur für diejenigen Antragsteller zuständig seien, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hätten. Weder kurzfristiger Personalaufwuchs, etwa durch Abordnungen aus anderen Behörden, noch eine Aufstockung räumlicher Kapazitäten sei bei einer diplomatischen Auslandsvertretung unter den gleichen Bedingungen zu bewerkstelligen wie bei einer Behörde im Inland. Diese Umstände erklärten, warum die bei der Deutschen Botschaft in Teheran geführten Visumverfahren afghanischer Staatsangehöriger längere Zeit in Anspruch nehmen könnten.
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Hinzu kommt nach der schlüssigen Darlegung der Beschwerde, infolge der von der iranischen Regierung geforderten Personalparität zur iranischen Präsenz in der Bundesrepublik Deutschland habe die Antragsgegnerin ihr diplomatisches Personal am Dienstort Teheran massiv reduzieren müssen. Seit Ende September 2025 sei die Visastelle nur mit vier statt mit sechzehn entsandten Beschäftigten besetzt. Nichtsdestoweniger sei die Visavergabe seit August 2025 (seinerzeit 335 nationale Visa) deutlich gesteigert worden (September 2025: 655 nationale Visa; Oktober 2025: 993 nationale Visa; November 2025: 974 nationale Visa). Derzeit würden Neuanträge afghanischer Antragsteller noch nicht zur Bearbeitung entgegengenommen; die Deutsche Botschaft bearbeite aber laufende Verfahren sowie solche, bei denen Biometriedaten neu hätten erfasst werden müssen, sowie Sonderfälle. Trotz der erheblichen Einschränkungen des Dienstbetriebs seien Anträge in der Größenordnung wie im Vorjahreszeitraum bearbeitet worden (September 2025: 165 Anträge gegenüber 181 Anträgen im Vorjahreszeitraum, Oktober 2025: 159 bearbeitete Anträge gegenüber 156 Anträgen im Vorjahreszeitraum, November 2025: 145 bearbeitete Anträge gegenüber 181 Anträgen im Vorjahreszeitraum). Auch Neuanträge im Bereich des Familiennachzugs iranischer Staatsangehöriger würden seit November 2025 wieder entgegengenommen. Die Bearbeitung von Anträgen werde teilweise an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten ausgelagert. Hierzu müssten Dokumente vor Ort eingescannt und nach Brandenburg a.d. Havel übermittelt werden. In dem dort eigens aufgebauten Referat stünden weder fachkundige Ortskräfte noch Dokumenten- und Visaberater der Bundespolizei zur Verfügung, die aufgrund ihrer besonderen Sachkunde afghanische Original-Urkunden überprüfen könnten. Angesichts der Arbeit mit Scans sei eine vorherige profunde Einschätzung der (originalen) Antragsdokumente von hoher Bedeutung. Regelmäßig würden Anträge afghanischer Staatsangehöriger inhaltlich unrichtige Dokumente enthalten. Die in der Deutschen Botschaft in Teheran eingesetzten beiden Dokumenten- und Visaberater der Bundespolizei hätten in Zusammenhang mit der (krisenbedingten) Evakuierung der Deutschen Botschaft den Iran verlassen. Bis September 2025 sei versucht worden, die Posten neu zu besetzen. Infolge des besagten Erfordernisses der Personalparität habe sich die Entsendung jedoch als nicht sinnvoll durchführbar erwiesen. Danach sei erwogen worden, Beschäftigte kurzfristig an die Deutsche Botschaft in Teheran abzuordnen. Dieser Plan sei unter anderem wegen Sicherheitsbedenken der beteiligten Behörden - abgeordnete Beschäftigte genössen keinen diplomatischen Schutz - nicht verwirklicht worden. Anfang Oktober 2025 sei ein Konzept aufgesetzt worden, um einerseits auf das Fehlen der vor Ort einzusetzenden Dokumenten- und Visaberater zu reagieren, andererseits den Sicherheitsinteressen Rechnung zu tragen. Von Dokumenten- und Visaberatern eingewiesene örtliche Beschäftigte würden in Teheran nach dem Vier-Augen-Prinzip Dokumente prüfen und gegebenenfalls per Kurier nach Deutschland schicken, eine Verfahrensweise, die bislang jedoch erst in Einzelfällen erprobt worden sei. Die hierzu erforderliche ressortübergreifende Abstimmung habe noch nicht abgeschlossen werden können. Die Antragsgegnerin gehe von einem Wiederanlaufen der Bearbeitung etwaiger Neuanträge afghanischer Staatsangehöriger unter Berücksichtigung auch der noch nicht abgeschlossenen Umstellung eines externen Dienstleisters im ersten Quartal 2026 aus. Vor den Antragstellern befänden sich derzeit 2.563 Registrierungen auf der Liste derjenigen, die bereits von IOM kontaktiert worden seien oder bald kontaktiert würden und deren Antragsunterlagen dort bereits vorbereitet seien bzw. vorbereitet würden. Es gebe 2.912 Registrierungen auf den Wartelisten der Vertretungen Teheran und Kabul (die Liste der Botschaft Kabul existiere weiterhin) für den Antragsort Teheran, die nunmehr an IOM zur Vorbereitung weitergegeben würden, und 750 offene Verfahren afghanischer Staatsangehöriger an der Botschaft Teheran, die bereits zum Zweck der Abnahme der biometrischen Daten vorgesprochen hätten und deren Anträge sich in verschiedenen Bearbeitungsstadien befänden. Von den Genannten seien 450 in interner Bearbeitung an der Auslandsvertretung und 300 beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, darunter etwa 100 Verfahren, bei denen Vorsprachetermine in der Kriegszeit entweder ausgefallen oder bereits erfasste Datensätze mit biometrischen Daten beschädigt worden seien, sodass eine erneute Abnahme biometrischer Daten oder das Einreichen der Unterlagen erforderlich geworden sei. Die Zahl der Registrierungen sei kleiner als die Zahl der tatsächlichen Antragsteller, da eine Registrierung häufig mehrere Familienmitglieder betreffe. Die Antragsgegnerin steuere ihre sächlichen und personellen Mittel nach den Registrierungen, nicht nach den Anträgen. Der Fall der Antragsteller verdeutliche, warum dies geschehe. Insbesondere wäre für die Filterung und rechtliche Vorprüfung - wurde ein Antrag gestellt oder nicht? - ein erheblicher personeller Aufwand erforderlich. Dieser Aufwand wäre umso größer, wenn die als solche identifizierten Anträge sodann nach Eilbedürftigkeitskriterien sortiert werden müssten, wobei die Sortierung allein auf Grundlage etwa per E-Mail oder in Onlineformularen gemachten Eingaben zudem fehler- und missbrauchsanfällig wäre (vgl. im Übrigen zur Führung der Warteliste nach dem Online-Registrierungssystem auch Senatsbeschluss vom 8. Januar 2025 - OVG 6 L 1/25 -). Ein Vorziehen von Antragstellern entgegen der chronologischen Abarbeitung der Warteliste würde gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Zur Bestimmung einer Dringlichkeit könne auch nicht der Zeitpunkt formloser E-Mail-Antragstellungen dienen. Dies würde dem Grundsatz der Wartelistengerechtigkeit widersprechen, da ansonsten Antragsteller, die sich später registriert hätten, durch eine formlose Visumantragstellung eine frühere Vorsprache erreichen könnten. Es sei zudem weitgehend zufällig, wann Antragswillige eine E-Mail an die zuständige Auslandsvertretung übermittelten, um sich nach ihrem Platz auf der Warteliste zu erkundigen.
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Diese detaillierten und überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin erfüllen die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO und belegen zugleich hinreichende Bemühungen der Antragsgegnerin, anhängige Visumverfahren zu fördern und (auch) dasjenige der Antragsteller zu 2. und 3. abzuschließen.
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Mit Rücksicht hierauf ist entgegen der erstinstanzlichen Auffassung ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, die Antragsgegnerin habe den Visumantrag der Antragsteller zu 2. und 3. bislang nicht beschieden, lässt sich nicht auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Untätigkeit der Antragsgegnerin zurückführen.
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Die Beschwerde weist darauf hin, Sondertermine würden lediglich in dringenden Ausnahmefällen vergeben. Seit Ende September 2025 seien insoweit zehn bis zwanzig Einzelfälle aufgetreten. Maßgeblich sei, ob ein unwiederbringlicher Rechtsverlust drohe (z.B. Familiennachzug zu deutschen Minderjährigen) oder eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Konkrete Anhaltspunkte bestünden für die Deutsche Botschaft, die nur über örtlich begrenzte Erkenntnismittel verfüge, lediglich dann, wenn die Dringlichkeit vor Ort offenbar werde. Seit Ende September seien Sondertermine vergeben worden an afghanische Mütter deutscher Kinder im Kleinkindalter, die ohne Begleitung der Mutter der Aufforderung des Auswärtigen Amtes, den Iran zu verlassen, nicht hätten folgen können, ferner bei medizinischen Notfällen, etwa onkologischen Erkrankungen oder schwerwiegenden Erkrankungen des Nervensystems, bei denen die Betroffenen auf dringende familiäre Hilfeleistung und medizinische Versorgung im Bundesgebiet angewiesen seien, sowie im Falle unbegleiteter Kinder, die ihr zweites Elternteil plötzlich verloren hätten und sich in einem Alter befänden, in dem Personensorge durch einen Elternteil dringend erforderlich erscheine.
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Dass die Antragsteller unter diesen Umständen gegenüber anderen Personen auf der Warteliste Vorrang beanspruchen und verlangen könnten, die Antragsgegnerin müsse ihre aus den oben dargelegten Gründen begrenzten personellen und sachlichen Mittel auf den sofortigen Abschluss (gerade) des Visumverfahrens der Antragsteller verwenden und die Antragsbearbeitung anderer afghanischer und iranischer Staatsangehöriger hierfür zurückstellen, haben sie nicht glaubhaft gemacht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2025 - OVG 6 S 81/25 -). Wie die Beschwerde zu Recht vermerkt, führt hierauf auch nicht der erstinstanzliche Hinweis auf die „allgemeine Menschenrechtslage“ in Afghanistan.
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2. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 1., soweit sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes „für unzulässig gehalten wurde“, ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu 1. mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen. Der Antragsteller zu 1. habe weder einfachgesetzlich noch aus Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an seine Ehefrau oder sein Kind, auch wenn Art. 6 Abs. 1 GG bei Entscheidungen über ein Aufenthaltsbegehren erfordere, dass die Behörde die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhielten, pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung bringe. Soweit der Antragsteller zu 1. hiergegen ohne nähere Darlegungen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Art. 6 Abs. 1 GG verweist, ist dies schon nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Unabhängig davon kann der Antragsteller zu 1. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus den oben genannten Gründen ebenso wenig Erfolg haben wie die Antragsteller zu 2. und 3.
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3. Infolge der Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Antragsgegnerin erübrigt sich deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 2x
- 6 L 35/24 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 1/25 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- 6 S 81/25 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 6 3x
- VwGO § 162 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x