Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 114/25

Leitsatz

Zur Frage eines straßenrechtlichen Regulierungsbedürfnisses, das durch das Geschäftsmodell ausgelöst wird, öffentliches Straßenland zu nutzen, um Mietfahrräder anzubieten.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 1. Kammer, 17. Oktober 2025, 1 L 631/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 566.605,12 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin vermietet Fahrräder im sog. Free-Floating-Modell. Das bedeutet, die Fahrräder werden nach ihrem Gebrauch durch die jeweiligen Mieter im öffentlichen Straßenland abgestellt. Hierfür wurden ihr vom Antragsgegner Sondernutzungserlaubnisse erteilt, die zuletzt bis zum 30. Juni 2025 gültig waren. Seither hat die Antragstellerin keine Sondernutzungserlaubnis mehr beantragt. Sie ist der Auffassung, ihr Geschäftsmodell stelle keine Sondernutzung dar. Daraufhin hat der Antragsgegner unter dem 3. Juli 2025 eine Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen, unter deren Ziffer 1 die Antragstellerin aufgefordert wurde, ihre Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen und darüber hinaus künftig deren gewerbliches Anbieten im öffentlichen Straßenraum des Landes Berlin zu unterlassen. Den Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

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Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

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Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darlegen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2022 - 12 S 485/22 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Bei Mehrfach- oder Kumulativbegründungen des Verwaltungsgerichts muss sich die Beschwerde mit allen tragenden Begründungselementen auseinandersetzen; bleibt eine selbstständig tragende Erwägung unangegriffen, fehlt es an der Darlegung, warum die Entscheidung zu ändern ist (VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2023 - 7 CS 23.1036 -, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 1 B 81/11 -, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

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a) Dabei kann auf sich beruhen, ob nach der bisherigen Rechtsprechung bei dem Geschäftsmodell der Antragstellerin (noch) von einem Gemeingebrauch gesprochen werden kann.

5

Entscheidend ist, dass die Antragstellerin sich nicht (hinreichend) mit dem vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen, aus dem Geschäftsmodell der Antragstellerin resultierenden Regulierungsbedürfnis im Hinblick auf den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer auseinandersetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht aus dem Umstand hergeleitet, dass die Antragstellerin mit der Aufstellung der sehr großen Anzahl von Mietfahrrädern - und diese zumeist in Gruppen - die öffentlichen Straßen in quantitativer Hinsicht besonders intensiv in Anspruch nehme. Damit gehe eine nicht unerhebliche Verschlechterung der Gemeingebrauchsmöglichkeit für sonstige Verkehrsteilnehmer einher. Im Stadtgebiet Berlins seien durch die auf den Gehwegen ohne Rücksicht auf deren primäre Funktion als Bewegungsraum für schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer und als Zugang zu öffentlichen und privaten Gebäuden herbeigeführten Behinderungen täglich klar erkennbar zu beobachten. Während die Nutzer eigener und dauerhaft genutzter Fahrräder diese weit überwiegend zur Sicherung vor Diebstahl und vor einem schadensträchtigen Umfallen an Fahrradbügeln, Verkehrszeichen, Zäunen und Laternenmasten, mithin am Gehwegrand anschlössen, stünden Mietfahrräder mit den eingebauten Standschlössern platznehmend und häufig auch ungeordnet auf Ober-, Mittel- und Unterstreifen der Gehwege, wo sie auch öfter umfielen. Die Mietfahrräder beeinträchtigten durch diese Art und Weise ihres Abstellens sowie durch ihre schwere Bauart den Gemeingebrauch, insbesondere von Fußgängern und Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, nicht nur unerheblich. Hierfür sei kein Nachweis durch eine Unfallstatistik erforderlich, da insoweit bereits Einschränkungen und Beeinträchtigungen für die Annahme einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung und eine Störung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausreichend und im Übrigen auch dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt seien. Sehende Fußgänger würden regelmäßig nicht gegen die stehenden oder liegenden Mietfahrräder stoßen, sondern versuchen, diese - ggf. unter Inanspruchnahme von Radwegen und Fahrbahnen und der damit verbundenen Gefahren des fließenden Verkehrs - zu umgehen. Dies veranschauliche auch die vom Antragsgegner vorgelegte Statistik „Gestörte Mobilität“ des Fachverbandes Fußverkehr Deutschland e.V. und des Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenvereins Berlin e.V. vom September 2023. Danach seien Meldungen zu Mietfahrrädern und E-Scootern für drei verschiedene, im Stadtgebiet liegende Gebiete ausgewertet und festgestellt worden, dass zwei Drittel der Fahrzeuge Menschen behinderten oder gefährdeten oder gegen die Regeln der Straßenverkehrsordnung und der Sondernutzungsgenehmigungen abgestellt gewesen seien.

6

Das derart begründete Regulierungsbedürfnis stellt die Antragstellerin nicht (überzeugend) in Frage. Der öffentliche Straßenraum ist eine begrenzte Ressource, die durch Geschäftsmodelle wie das der Antragstellerin zunehmend in Anspruch genommen wird. Diesen Umstand lässt die Antragstellerin bei ihren Ausführungen im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt. Daran gehen auch die von ihr angeführten Fälle aus der Rechtsprechung vorbei, in denen trotz eines gewissen gewerblichen Bezugs bei der Nutzung öffentlichen Straßenlandes Gemeingebrauch bejaht wurde. Es bedeutet einen erheblichen Unterschied, ob eine Nutzung im Einzelfall oder in verhältnismäßig geringem Umfang erfolgt, die in der Gesamtschau zu nur unerheblichen Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteilnehmer führt, oder ob eine Situation geschaffen wird, in der andere Verkehrsteilnehmer, namentlich Fußgänger, jederzeit und überall mit Behinderungen zu rechnen haben. Letzteres ist hier aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen anzunehmen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Antragstellerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis zu 6.500 Fahrräder zur überwiegend im Innenstadtbereich erfolgenden Vermietung bereitstellt. Bereits dieser Umstand rechtfertigt vor dem Hintergrund des begrenzten öffentlichen Straßenraums und der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs (anderer Verkehrsteilnehmer) ein Regulierungsbedürfnis. Umso mehr gilt dies, da die Antragstellerin für ihr Geschäftsmodell nicht die einzige Anbieterin im (Innen-)Stadtgebiet ist.

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Soweit die Antragstellerin ohne jegliche Substanziierung bestreitet, dass es durch abgestellte Mietfahrräder zu Verkehrsbehinderungen komme, werden hierdurch die nachvollziehbaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Soweit sie bestreitet, dass es sich dabei um von ihr vermietete Fahrräder handele, ist ihr entgegenzuhalten, dass es hierauf für die Frage eines Regulierungsbedürfnisses im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell nicht ankommt. Dasselbe gilt für den Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Nutzer dazu angehalten würden, die Fahrräder nach Beendigung der Leihe ordnungsgemäß abzustellen, also am Rand der Gehwege und nicht in Gruppen.

8

b) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der einfachgesetzliche Begriff des Gemeingebrauchs sei im Hinblick auf das in Artikel 20a GG verankerte Staatsziel Umweltschutz erweiternd auszulegen. Sie beruft sich hierfür auf die anerkannten Grundsätze im Zusammenhang mit dem sog. kommunikativen Gemeingebrauch. Das überzeugt nicht.

9

Zwar kann es im Hinblick auf die dem Einzelnen subjektive Rechte vermittelnden Grundrechte wie die Versammlungsfreiheit oder die Meinungsäußerungsfreiheit geboten sein, einfachgesetzliche Begriffe verfassungskonform so auszulegen, dass eine effektive Wahrnehmung dieser Grundrechte ermöglicht wird. Das lässt sich auf das dem Einzelnen gerade keine subjektiven Rechte vermittelnde Staatsziel Umweltschutz jedoch nicht übertragen.

10

c) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Ermessensausübung in der Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung.

11

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Bei einer unerlaubten Sondernutzung öffentlicher Straßen sei die Behörde allein aufgrund des Fehlens einer erforderlichen Erlaubnis (sog. formelle Illegalität) berechtigt, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Anderes gelte allenfalls dann, wenn von vornherein offenkundig sei, dass ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis bestehe. Die Behörde habe ihre Ermessensausübung zu Lasten der Antragstellerin mit dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Beeinträchtigungen ihres Gemeingebrauchs und von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen vor Gefährdungen durch das unregulierte Abstellen der Mietfahrräder begründet.

12

Soweit die Antragstellerin dies als unzureichend beanstandet, weil der Antragsgegner Artikel 20a GG bzw. § 13 KSG nicht berücksichtigt habe, ist dies unbehelflich. Einmal unterstellt, das von der Antragstellerin verfolgte Geschäftsmodell habe in einer i.S.d. Berücksichtigungsgebots des § 13 KSG relevanten Weise Auswirkungen auf den Klimaschutz, würde dies keine Verpflichtung der Behörde nach sich ziehen, dies bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen einer Beseitigungsanordnung wegen formell illegaler Straßennutzung zu berücksichtigen. Die Antragstellerin kann sich nicht auf den Klimaschutz berufen, um sich der für notwendig erachteten straßenrechtlichen Regulierung ihres Geschäftsmodells zu entziehen.

13

d) Soweit die Antragstellerin ein überwiegendes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Blick auf die Klimaschutzrelevanz ihrer Tätigkeit verneint, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Sie meint, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung des Antragsgegners sei nicht nur gegen ihr privates Interesse an deren vorläufiger Aussetzung abzuwägen, sondern auch gegen das öffentliche Interesse am Klimaschutz durch dezentrale nichtfossile Mobilitätsangebote. Es streite zugleich gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung.

14

Dabei verkennt die Antragstellerin, dass es nicht darum geht, ihr Geschäftsmodell zu bewerten, sondern darum, es zu regulieren. Selbst wenn man daher annimmt, ihr Geschäftsmodell trage zum Schutz des Klimas bei, rechtfertigt dies nicht, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen.

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e) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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