Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 S 132/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht sowohl den Hauptantrag als auch die beiden Hilfsanträge abgelehnt hat. Der Antragsteller kann die von ihm im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs: 1 VwGO begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig in die von Q ...   besuchte Schnelllernerklasse der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums aufzunehmen (Hauptantrag, vgl. I.), die am Ende der Jahrgangsstufe 5 in den Fächern Deutsch und Mathematik erteilten Noten unter den von der Beschwerde genannten Voraussetzungen neu zu bewerten (1. Hilfsantrag, vgl. II.), und das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs unverzüglich fortzusetzen (2. Hilfsantrag, vgl. III.), nicht beanspruchen.

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I. Ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die von Q ...   besuchte Schnelllernerklasse der Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums ist nicht glaubhaft gemacht. Die Aufnahme in eine gymnasiale Schnelllernerklasse als Schule besonderer pädagogischer Prägung erfolgt grundsätzlich in der Jahrgangsstufe 5 nach den in § 18 Abs. 3 SchulG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahme VO-SbP – genannten Kriterien. Möchte ein Schüler – wie der Antragsteller – zu einem späteren Zeitpunkt in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse aufgenommen werden, setzt dies gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 Aufnahme VO-SbP voraus, dass freie Plätze vorhanden sind und dass es sich um eine Schülerin oder einen Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung handelt, die oder der auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweist. Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleitung ein Aufnahmegespräch durch, § 15 Abs. 6 Satz 2 Aufnahme VO-SbP.

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Der Aufnahme des Antragstellers steht – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits entgegen, dass er ausweislich des ihm erteilten Zeugnisses vom 23. Juli 2025 nicht über den geforderten Notendurchschnitt von 1,7 in den genannten Fächern verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er in den Fächern Deutsch und Mathematik statt der Note „befriedigend“ jeweils die Note „gut“ erhalten müsste, denn seine Leistungen im Fach Englisch wurden (lediglich) mit „gut“ und im Fach Naturwissenschaften (lediglich) mit „befriedigend“ bewertet. Gemessen daran durfte die Schulleitung die Aufnahme des Antragstellers ohne Durchführung eines Aufnahmegesprächs ablehnen.

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Soweit der Antragsteller unzumutbare Bedingungen an der von ihm derzeit besuchten Grundschule und eine Verletzung seines Rechts auf „chancengleichen Zugang zu weiterführender Bildung“ anführt sowie geltend macht, dass seine Geschwisterbindung, seine familiären Verhältnisse und die von ihm zu übernehmenden Betreuungsleistungen eine wohnortnahe Beschulung am Gymnasium erforderten, führt auch dies nicht zur Glaubhaftmachung eines Aufnahmeanspruchs. Der Verordnungsgeber durfte gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SchulG für Schulen besonderer pädagogischer Prägung, zu denen Schnelllernerklassen zählen, in § 15 Aufnahme VO-SbP spezifische Aufnahmekriterien festlegen, die von den Vorschriften des Schulgesetzes über die Aufnahme in die Sekundarstufe I (vgl. § 56 SchulG) abweichen. Durch den danach geforderten Eignungsnachweis soll die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung sichergestellt werden, auf die das besondere Profil dieser Schulen zugeschnitten ist. Das besondere pädagogische Konzept der Schnelllernerklassen lässt sich aus der nicht zu beanstandenden Sicht des Verordnungsgebers nur verwirklichen, wenn allein Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die den Eignungsnachweis erbracht haben. Vor diesem Hintergrund war der Verordnungsgeber auch nicht gehalten, die Aufnahme eines Schülers an einer Schule besonderer pädagogischer Prägung trotz dessen nicht nachgewiesener Eignung im Wege einer Härtefallregelung oder aus sonstigen, von der Eignung unabhängigen Gründen zuzulassen.

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Diese Zugangsbeschränkung unterliegt insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat bereits mit Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 – (juris Rn. 18 ff.) geklärt, dass der Landesgesetzgeber den Verordnungsgeber in § 18 Abs. 3 SchulG hinreichend ermächtigt hat, das Aufnahmeverfahren für Schulen besonderer pädagogischer Prägung (abweichend) zu regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2022 - OVG 3 S 54/22 - juris Rn. 7). Das Land Berlin wird dem verfassungsrechtlich verbrieften öffentlichen Bildungsauftrag gerecht, indem es Schülerinnen und Schülern unabhängig von den Schulen besonderer pädagogischer Prägung, deren Besuch gemäß § 18 Abs. 4 SchulG freiwillig ist, zahlreiche weitere Möglichkeiten eröffnet, um die allgemeine Hochschulreife zu erlangen. Sie können nach dem Abschluss der sechsklassigen Grundschule, was der Gesetzgeber gemäß § 20 Abs. 1 SchulG als Regelfall ansieht, z.B. eine Integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe oder ein Gymnasium besuchen, um dort das Abitur abzulegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 - OVG 3 S 127/25 – juris Rn. 7; Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 – juris Rn. 6).

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II. Ebenso wenig macht die Beschwerde glaubhaft, dass der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet werden muss, die dem Antragsteller in dem Zeugnis vom 23. Juli 2025 am Ende der Jahrgangsstufe 5 in den Fächern Deutsch und Mathematik erteilten Noten (jeweils „befriedigend“) unter den von der Beschwerde genannten Voraussetzungen neu zu bewerten, weil die von dem Antragsteller in diesen Fächern erbrachten schulischen Leistungen besser seien, nämlich „gut“.

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Ein Schüler kann gegen die ihm in einem einzelnen Fach erteilte Note nur dann selbstständig mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vorgehen, wenn diese schulische Leistungsbewertung eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen darstellt. Ob ein Schüler durch die von ihm beanstandete Note unmittelbar in seiner Rechtsposition betroffen ist, hängt von den normativen Vorgaben der Prüfungsordnung oder der tatsächlichen Ausgestaltung der Prüfung ab (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 A 1901/00 – juris Rn. 5 ff.; zum Prüfungsrecht allgemein vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9.Auflage, Rn. 817). Diese Grundsätze sind auch allgemein in der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt. Danach haben Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung und können daher nach ihrer Bekanntgabe wegen der fehlenden Verwaltungsaktqualität auch nicht bestandskräftig werden. Es genügt in der Regel nicht, dass die Einzelnote rechnerisch in eine Gesamtnote eingeht, die ihrerseits die Entscheidung der Prüfungsbehörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8/11 – juris Rn. 14; Beschluss vom 25. März 2003 – 6 B 8/03 – juris Rn. 3). Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalles (vgl. Rux, in: Rux, Schulrecht, 6. Auflage, Rn. 1549; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage, Rn. 817).

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Gemessen daran kann ein Schüler entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen eine einzelne Zeugnisnote, die ihm am Ende der Jahrgangsstufe 5 in Deutsch, Mathematik oder der ersten Fremdsprache erteilt worden ist, mit dem Ziel einer Neubewertung zur (bloßen) Notenverbesserung mit der Begründung vorgehen, dass die Note gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG Bestandteil der von der Grundschule zu erstellenden Förderprognose sei, die nur dann den Zugang zu einem Gymnasium ohne weiteren Eignungsnachweis eröffne, wenn sie den Zahlenwert von 14 nicht überschreite, vgl. § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG. Der im Zeugnis dokumentierten Einzelnote kommt hier, auch wenn sie später in die Förderprognose einfließt, weder rechtliche Selbstständigkeit zu noch entfaltet sie unmittelbare Rechtswirkungen. Dies bleibt vielmehr, wie sich aus § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule – Grundschulverordnung - GsVO – ergibt, der Förderprognose als einer gesonderten schulischen Entscheidung vorbehalten.

9

Die Förderprognose, auf die sich die Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler verständigt (§ 24 Abs. 2 Satz 3 GsVO), und die als eigenständiges Dokument nach dem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zusammen mit den Halbjahreszeugnissen (am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6) ausgehändigt wird (§ 24 Abs. 2 Satz 11 und Satz 12 GsVO), ist der weiterführenden Schule bei der Anmeldung des Kindes nach § 56 Abs. 3 Satz 1 SchulG vorzulegen. Sie hat als Grundlage gemäß § 56 Abs. 2 SchulG die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen (§ 24 Abs. 2 Satz 5 GsVO) und beinhaltet zwei verschiedene – rechtlich verbindliche - Regelungen: Einerseits enthält sie die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler für das Gymnasium geeignet ist, und andererseits ergibt sich aus ihr die Durchschnittsnote, die beim Übergang in die Sekundarstufe I gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Sekundarstufe I-VO (Sek I-VO) Auswahlkriterium sein kann, wenn eine Schule übernachgefragt ist (§ 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO).

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Hierbei hängt die Feststellung der Eignung von anderen (weniger) Noten ab als die Bildung der Durchschnittsnote (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 7 bis 9 GsVO). Die Eignung für den Besuch eines Gymnasiums ohne zu absolvierenden Probeunterricht (vgl. dazu § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG, §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 29a Sek I-VO; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 – OVG 3 S 20/25 – juris) setzt danach voraus, dass die Notensumme aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache den Zahlenwert 14 nicht überschreitet; in die Bildung der Durchschnittsnote fließen alle Zeugnisnoten ein, wobei bestimmte Fächer mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden.

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Diese Ausgestaltung der Förderprognose durch den Verordnungsgeber in § 24 Abs. 2 GsVO verdeutlicht, dass ein Schüler einzelne Zeugnisnoten wegen ihrer fehlenden unmittelbaren rechtlichen Selbstständigkeit nicht vorab mit dem Ziel einer Notenverbesserung angreifen kann. Sowohl die Eignung für den Besuch eines Gymnasiums als auch die Durchschnittsnote, denen jeweils Leistungsbewertungen aus dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 und aus dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 zugrunde liegen, stehen für eine Schülerin oder einen Schüler erst mit der Erstellung und Erteilung der Förderprognose verbindlich fest. Dieses Vorgehen ist auch mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Nach alledem kann offenbleiben, ob und inwieweit der Beschwerde entgegensteht, dass sie den erstinstanzlichen zweiten Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren modifiziert hat.

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III. Soweit der Antragsteller mit seinem 2. Hilfsantrag die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs unverzüglich fortzusetzen, fehlt es weiterhin an der Glaubhaftmachung eines Rechtsschutzbedürfnisses. Der Antragsteller macht zwar geltend, bereits am 16. Mai 2025 einen Verlängerungsantrag gestellt zu haben und legt insoweit die von ihm fotografierte erste Seite des Antrags vor. Er hätte sich jedoch vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes bei dem SIBUZ nach dem Stand der Bearbeitung erkundigen können und müssen, wozu sich die Beschwerde nicht verhält. Vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur als letzte denkbare Möglichkeit in Betracht, wenn der Betroffene zuvor (auch gegenüber einer Behörde) ohne Erfolg alles ihm Zumutbare unternommen hat, um seine geltend gemachten Rechte zu sichern oder durchzusetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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