Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 122/25
Leitsatz
1. Bei einer Presseanfrage an ein Bundesministerium, in der nach der Höhe einer Taxierung von Gesamtausgaben für Fördermittel näher bezeichneter Organisationen "durch die Bundesregierung" gefragt wird, ist grundsätzlich dieses Ministerium - und nicht die Bundesregierung (vertreten durch das Bundeskanzleramt) - die zur Auskunft verpflichtete Behörde. (Rn.7)
2. Das Bundesministerium kann die Antwort vorliegend unter Verweis auf nicht vorhandene Informationen über eine Taxierung "durch die Bundesregierung" ablehnen; eine Auslegung, dass zumindest Auskunft zu den Fördermittelausgaben (nur) des angefragten Ministeriums begehrt worden sei, kommt angesichts des Selbstbestimmungsrechts der Presse nicht in Betracht.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2025 wird hinsichtlich des Antrags zu 1 verworfen und hinsichtlich des Antrags zu 2 zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen eines presserechtlichen Auskunftsbegehrens hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des beim Verwaltungsgericht gestellten Antrags zu 1 bereits unzulässig (1.) und hinsichtlich des Antrags zu 2 unbegründet (2.).
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1. Die Beschwerde erfüllt auf Grundlage des allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) in Bezug auf den Antrag zu 1 - Auskunft zur Frage: "Welche Bündnisse, Vereine, Organisationen und sonstige private Träger erhielten und erhalten 2024 und 2025 institutionelle und projektbezogene Fördermittel aus dem eigenen Bundesministerium? In welcher Höhe liegen diese?" - die Darlegungsanforderungen nicht.
- 3
Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung dieses Antrags auf mehrere, selbstständig tragende Begründungen gestützt, die von der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht sämtlich unter Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung in Zweifel gezogen wurden (vgl. nur Guckelberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 77 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bleibe bei der begehrten Auskunft jedenfalls unklar, zum einen nach welchen Fördermitteln (institutionell und/oder projektbezogen) die Antragstellerin konkret frage und zum anderen in welchem Jahr die Förderung erfolgt sein solle (2024 und/oder 2025). Eine Erläuterung des Auskunftsantrags erst im gerichtlichen Verfahren führe nicht zu einer anderen Bewertung. Die Antragstellerin müsse sich an dem von ihr vorgerichtlich formulierten Auskunftsbegehren festhalten lassen. Dies sei gewissermaßen Kehrseite des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfassten Selbstbestimmungsrechts der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und des konkreten Inhalts der Berichterstattung (unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2023 - OVG 6 S 15/23 -, juris Rn. 30).
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Die vom Verwaltungsgericht angenommene Unbestimmtheit in zeitlicher Hinsicht wird vom Beschwerdevorbringen nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Vielmehr weist auch die Beschwerdebegründung die erstinstanzlich beanstandete Unklarheit hinsichtlich einer kumulativen ("und") oder alternativen ("oder") Förderung in den Jahren 2024 bzw. 2025 auf, in dem einerseits ausgeführt wird, der Antrag zu 1 beziehe sich sowohl auf die institutionelle wie auch auf die projektbezogene Förderung "in den Jahren 2024 und 2025" (Schriftsatz vom 5. November 2025, S. 3 letzter Absatz, S. 4, 2. Absatz) - dies legt eine kumulative Bedeutung der zeitlichen Komponente nahe, wobei die alternative Bedeutung denkbar bleibt -, andererseits aber, dass die Frage "[n]ach interessengerechtem Verständnis aus der Perspektive des Empfängerhorizonts" - alternativ - so zu verstehen sei, die Antragstellerin erfrage "die Empfänger institutioneller und/oder projektbezogener Förderung in den Jahren 2024 und/oder 2025" (a.a.O. S. 4 letzter Absatz). Die Behauptung der Antragstellerin, ein kumulatives Verständnis sei "fernliegend", ist angesichts des allgemeinen Verständnisses des Wortes "und" als Bindewort einer aneinanderreihenden Aufzählung unergiebig. Das von der Antragstellerin dargelegte Antwortverhalten der Antragsgegnerin auf nachträglich umformulierte Auskunftsanfragen vermag die vom Verwaltungsgericht erkannte Unbestimmtheit der ursprünglichen, an die Behörde gerichteten Anfrage nicht rückwirkend zu beeinflussen. Im Übrigen hätte sich die Antragstellerin selbst bei Annahme einer nun erfolgten Präzisierung ihres Auskunftsbegehrens im Sinne eines alternativen Verständnisses der zeitlichen Komponente mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen, dass ein "Antrag in dieser Form offenkundig nicht bereits vorgerichtlich gegenüber der Behörde geltend gemacht" worden sei und sie sich an der vorgerichtlich zu unbestimmten Fassung ihres Auskunftsbegehrens festhalten lassen müsse. Dies ist in der Beschwerdebegründung vom 5. November 2025 nicht erfolgt, sondern erst im Schriftsatz vom 28. November 2025 und damit nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO seit der Zustellung des Beschlusses am 9. Oktober 2025.
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2. In Bezug auf den Antrag zu 2 - Auskunft zur Frage: "Auf welche Höhe taxiert die Bundesregierung die Gesamtausgaben der institutionellen und projektbezogenen Fördermittel für Bündnisse, Vereine, Organisationen und sonstige private Träger im Bereich der Nichtregierungsorganisationen im Jahr 2024?" - erhebt die Beschwerde zwar zu Recht Einwände gegen den angefochtenen Beschluss (a). Dies führt jedoch nicht zu dessen Abänderung, weil die Entscheidung im Ergebnis aus anderen als vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen zutrifft, worauf die Beteiligten zuvor hingewiesen worden sind (b).
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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat der Beschwerdeführer die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben "ist". Damit hat der Gesetzgeber auch die Ergebnisrichtigkeit des Beschlusses als Prüfungsmaßstab vorgegeben. Insofern steht dem Beschwerdegericht eine umfängliche Kontrollbefugnis zu. Der Beschwerde ist daher nicht bereits dann stattzugeben, wenn die vom Beschwerdeführer angebrachten Bedenken gegen die die Entscheidung tragenden Gründe durchgreifen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem weiteren Schritt anhand der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren zu entsprechen ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022 - OVG 6 S 37/22 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
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a) Zwar hat die Antragstellerin die hinsichtlich des Antrags zu 2 vom Verwaltungsgericht allein gegebene Begründung erfolgreich in Zweifel gezogen, das Bundesministerium für Verkehr sei nicht die zur Auskunft verpflichtete Behörde, sondern vielmehr die Bundesregierung (vertreten durch das Bundeskanzleramt).
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Auf der Grundlage des geltend gemachten verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Bundesbehörden (vgl. zur Anspruchsgrundlage BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 -, juris Rn. 30; Urteil vom 25. September 2025 - BVerwG 10 A 3.24 -, juris Rn. 11) kann ein Auskunftsersuchen jeweils gegen diejenige Behörde gerichtet werden, die organisatorisch unmittelbar für den Vorgang zuständig ist, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht, oder mit denen sie amtlich befasst war, befasst ist oder befasst werden soll (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Rn. 65; Lent, LKV 2015, 145, 148). Dabei gilt nach dem im Presserecht zugrunde zu legenden funktionellen Behördenbegriff als Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. insgesamt dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2022 - OVG 6 S 37/22 -, juris Rn. 11, 13 m.w.N.).
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Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fällen - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auch "die Bundesregierung" eine solche zur Auskunft verpflichtete Stelle sein kann. Vorliegend jedenfalls ist das angefragte Bundesministerium als unstreitig organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln aber aufgrund der Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung von der Antragstellerin zu Recht angefragt und in Anspruch genommen worden.
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Die Bundesregierung besteht nach Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Die Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesregierung wird von Art. 65 GG geregelt, der die Kompetenzen des Bundeskanzlers, der Bundesminister und der (gesamten) Bundesregierung voneinander abgrenzt. Nach dem in Art. 65 Satz 2 GG verankerten Ressortprinzip leiten die Bundesminister ihr Ministerium selbstständig und in eigener Verantwortung, begrenzt allerdings durch die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers (Satz 1) und die Streitentscheidungskompetenz des Kabinetts (Satz 3; vgl. zum Ressortprinzip auch § 1 Abs. 1 Satz 2 der nach Art. 65 Satz 4 GG beschlossenen Geschäftsordnung der Bundesregierung).
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Entsprechend dieser Zuständigkeitsverteilung und den Einzelplänen des Haushaltsplans (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 BHO) obliegt die das Thema der streitgegenständlichen Anfrage bildende institutionelle bzw. projektbezogene Förderung näher bezeichneter Organisationen im Grundsatz den einzelnen Bundesministerien (vgl. Müller/Richter/Ziekow, Handbuch Zuwendungsrecht, 2. Aufl. 2025, A Rn. 102). Dass vorliegend infolge der Richtlinienkompetenz oder von Meinungsverschiedenheiten eine andere Zuständigkeit gegeben wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch ändert es an der materiell gegebenen (Teil-)Zuständigkeit des angefragten Ministeriums nichts, dass die Antragstellerin - zu weitgehend (dazu sogleich näher unter b) - nach einer Taxierung von Fördermitteln durch "die Bundesregierung" fragte.
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b) Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung muss aber deshalb ohne Erfolg bleiben, weil ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht ist. Die angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren kann nicht festgestellt werden.
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Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG können Vertreter der Presse auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - BVerwG 10 VR 1.24 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Bei einer Behörde tatsächlich vorhanden sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Das Auskunftsrecht führt demgegenüber zu keiner Informationsbeschaffungspflicht der Behörde. Müssten Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nicht vorhanden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2023 - OVG 6 S 16/23 -, juris Rn. 9).
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Die von der Antragstellerin angefragten Informationen zu der durch die Bundesregierung taxierten Höhe der Gesamtausgaben von Fördermitteln für näher bestimmte Organisationen sind beim Bundesministerium für Verkehr nicht vorhanden. Dies folgt nach dem Ressortprinzip des Art. 65 Satz 2 GG schon daraus, dass jedes Bundesministerium nur im Rahmen seiner Zuständigkeit und damit nur für seinen Geschäftsbereich, nicht aber für "die Bundesregierung" Auskünfte erteilen kann. Der entsprechende Vortrag der Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht ist im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen worden.
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Der Auffassung der Antragstellerin, ihre Anfrage sei jedenfalls so auszulegen, dass Auskunft zu den Fördermittelausgaben des Bundesministeriums für Verkehr begehrt werde, überzeugt nicht. Die Antragstellerin muss sich am Wortlaut ihres vorprozessual gestellten Auskunftsbegehrens festhalten lassen; dies ist die Kehrseite des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfassten Selbstbestimmungsrechts der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und des konkreten Inhalts der Berichterstattung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2023 - OVG 6 S 15/23 -, juris Rn. 30; siehe auch Beschluss vom 12. April 2023 - OVG 6 S 5/23 -, juris Rn. 8). In ihrer Anfrage hat die Antragstellerin nach einer Taxierung durch die Bundesregierung gefragt, wobei ihr - wie die gleichzeitige Stellung inhaltlich identischer Anfragen an diverse Ministerien und Beauftragte der Bundesregierung zeigt - die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung bewusst war. Es ist sodann weder Aufgabe eines angefragten Ministeriums noch des Gerichts, aus einer unzulässigen Presseanfrage eine möglicherweise zulässige Anfrage herauszuarbeiten. Insofern ist es auch rechtlich ohne Belang, ob das Bundesministerium für Verkehr - überobligatorisch - vorgerichtlich die Anfrage bezogen auf seinen Geschäftsbereich teilweise beantwortet hat.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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