Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 N 4/26
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Antrag des Klägers festzustellen, das Betreten seiner Wohnung sowie das Fertigen und Übermitteln von Bildaufnahmen von deren Räumlichkeiten - unter Hinzuziehung der Polizei - durch das Jugendamt des Bezirksamts Mitte von Berlin am 2. Dezember 2021 sei rechtswidrig gewesen.
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Der Kläger bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 VwGO aufgeführten Berufungszulassungsgründe. Er macht der Sache nach geltend, das Betreten der Wohnung durch die Mitarbeiter des Jugendamtes sei eine Durchsuchung im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 GG, die in Ermangelung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses rechtswidrig gewesen sei. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt.
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1. Der Senat geht davon aus, dass hiermit sinngemäß ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden sollen.
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Sie bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163, 1164) und nicht nur die Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung Zweifeln unterliegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Dies erfordert eine Durchdringung und Aufarbeitung des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht am Maßstab der angefochtenen Entscheidung. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf.
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a) Er legt schon nicht hinreichend dar, dass das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer Durchsuchung im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 GG hätte ausgehen müssen.
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Den Begriff der Durchsuchung kennzeichnet ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Zielrichtung jeder Durchsuchung ist es danach, planmäßig etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 - 2 BvR 460/25 -, juris Rn. 36). Dementsprechend hat, worauf der Kläger hinweist, das Bundesverfassungsgericht angenommen, es handele sich um eine Durchsuchung, wenn Vollstreckungsorgane eine Wohnung betreten, um dem Wohnungsinhaber ein Kind gegen seinen Willen wegzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 19. November 1999 - 1 BvR 2017/97 -, juris Rn. 11). Auch in diesen Konstellationen wird das Element des Suchens und damit eine Durchsuchung allerdings verneint, wenn das Betreten der Wohnung lediglich das Mittel ist, um ein bereits ausgemachtes Ziel zu erreichen, d.h. wenn den staatlichen Organen bereits bekannt ist, auf welchen Gegenstand sich ihre Maßnahme bezieht und an welcher Stelle sich dieser befindet. Wenn der direkte Zugriff auf den Gegenstand oder die zu ergreifenden Personen möglich ist, weil der Aufenthaltsort von vornherein bekannt bzw. von außen sichtbar ist, fehlt es an einer Suche nach etwas Verborgenem (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 - 2 BvR 460/25 -, juris Rn. 29). Von letzterem ist das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat damit das Vorliegen einer Durchsuchung der Sache nach verneint.
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Kind M. habe sich bis wenige Stunden vor der (versuchten) Inobhutnahme tatsächlich in der Wohnung des Klägers aufgehalten, woraus sich der Anlass für die Prüfung einer Inobhutnahme durch das Jugendamt ergeben habe. Es hat damit angenommen, der Aufenthaltsort des fraglichen Kindes sei bekannt gewesen. Der Suche nach etwas Verborgenem bedurfte es aus Sicht des Verwaltungsgerichts daher nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 - I C 17.73 -, BVerwGE 47, 31 ff., juris Rn. 16, wonach allein das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers keine Durchsuchung sei).
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Um ernstliche Richtigkeitszweifel den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend aufzuzeigen, hätte der Kläger sich mit dieser Begründung auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es. Er beschränkt sich darauf, unter Hinweis auf den zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999 das Vorliegen einer Durchsuchung zu bejahen. Er stellt damit der Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich seine eigene gegenüber, ohne sich mit derjenigen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diejenige des Verwaltungsgerichts zweifelhaft sei.
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Auf die von der Berufungszulassungsbegründung erörterte Frage, inwiefern in dem Telefongespräch des Jugendamtes mit der zuständigen Familienrichterin eine Durchsuchungsanordnung im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 GG erblickt werden könne, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Anders als der Kläger meint, setzt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht „sachlogisch“ eine Befassung mit Artikel 13 Abs. 2 GG voraus.
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Soweit der Kläger geltend macht, § 42 SGB VIII, auf den die (versuchte) Inobhutnahme gestützt wurde, genüge nicht dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG, führt auch dies nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Das Zitiergebot ist beachtet. Das SGB VIII ist als Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) eingeführt worden. Nach dessen Artikel 20 wird u.a. das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Ein Betretensrecht zur Durchführung einer Inobhutnahme ist hiervon trotz fehlender ausdrücklicher Zitierung des Artikels 13 GG in § 42 SGB VIII abgedeckt (Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB VIII, 3. Aufl., § 42 SGB VIII, Stand: 26. Februar 2026, Rn. 155; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 42 SGB VIII Rn. 23). Dass die durch das Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG beabsichtigte Warnfunktion (vgl. Remmert, in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Lfg. 52 Mai 2008, Art. 19 Abs. 1 Rn. 40; Sachs, in: Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 19 Rn. 25; Kaufhold, in: Dreier, GG, 4. Auflage 2023, Art. 19 Rn. 36) damit nicht hinreichend gewahrt sei, ist nicht ersichtlich. Die gegenteilige Annahme dürfte zutreffen, zumal dem Gesetzgeber des KJHG bereits die Befugnis des Jugendamtes, einen Minderjährigen einer anderen Person wegzunehmen, vor Augen stand. Sie ergab sich zwar nicht aus der damaligen Fassung des § 42 SGB VIII über die Inobhutnahme, aber aus § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. Hielt sich danach ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen Person auf, konnte das Jugendamt bei Vorliegen einer dringenden Gefahr das Kind oder den Jugendlichen von dort entfernen (vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 42 Rn. 21). Dass diese Befugnis auf die Fälle der Wegnahme des Minderjährigen von den Personensorgeberechtigten erweitert und später in § 42 SGB VIII geregelt wurde (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 37), rechtfertigt für sich genommen keine abweichende Einschätzung.
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b) Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt der Kläger auch nicht auf, soweit das Verwaltungsgericht des Fertigen von Bildaufnahmen in seiner Wohnung und deren Weitergabe an das zuständige Jugendamt bzw. an Gerichte für rechtmäßig gehalten hat.
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Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die in den fraglichen Maßnahmen zu erblickende Erhebung von Sozialdaten nach § 62 Abs. 1 SGB VIII sei zulässig, soweit sie zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sei. Dies sei hier anzunehmen. Das Fertigen der Bildaufnahmen habe zur Dokumentation der Inobhutnahme im Hinblick auf die angenommene Kindeswohlgefährdung und zur Übermittlung an das Familiengericht wegen eines Antrags auf rückwirkenden Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Entzug der elterlichen Sorge und damit insgesamt der Erfüllung der Aufgaben des Jugendamtes gedient. Hiermit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander.
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Er führt lediglich aus, das Verwaltungsgericht erörtere nicht oder erkläre, dass diese verfolgten Zwecke bei den Gerichten jeweils nicht erreicht worden seien, weil weder die rückwirkende Anordnung erlassen noch die elterliche Sorge entzogen worden sei. Beides sei absehbar gewesen. Auch eine Überprüfung der eigenen Gefährdungseinschätzung sei nicht erreicht worden. Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger lediglich seine eigene Einschätzung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne aufzuzeigen, weshalb diejenige des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sei. Insbesondere geht aus seinem Vortrag nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Prognosemaßstab ausgegangen sei. Dass der Kläger meint, der Ausgang der gerichtlichen Verfahren sei „absehbar“ gewesen, genügt insoweit nicht.
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Ohne Erfolg macht die Berufungszulassung geltend, ab dem Moment, als der erste Polizeibeamte noch vor der Fesselung des Klägers gerufen habe, „Hier ist kein Kind“, und seine Kollegen dem nicht widersprochen hätten, hätte die Polizei erkennen müssen, dass eine Fortsetzung der Durchsuchung ab diesem Moment unzulässig gewesen sei.
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Zum einen lag aus der nicht durchgreifend angegriffenen Sicht des Verwaltungsgerichts keine Durchsuchung vor und zum anderen geht es nicht um Maßnahmen der Polizei, sondern um die Erhebung von Sozialdaten durch das Jugendamt. Im Übrigen stellt auch dieser Vortrag keine Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts dar.
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Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob die Anfertigung von Bildaufnahmen durch einen Durchsuchungsbeschluss hätte ausdrücklich abgedeckt werden müssen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dasselbe gilt, soweit der Kläger sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - (BVerfGE 103, 142 ff., juris Rn. 54) bezieht. Die Entscheidung befasst sich mit den Anforderungen, die an einen Durchsuchungsbeschluss zu stellen sind.
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2. Sollte die Berufungszulassungsbegründung den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sinngemäß geltend machen wollen, wären auch insoweit die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Hierfür wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diesen Anforderungen wird das Berufungszulassungsvorbringen nicht gerecht.
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a) Der Kläger hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig:
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„Genügt § 42 SGB VIII dem Zitiergebot aus Art. 19 GG überhaupt hinreichend, um als Einfachgesetz das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 wirksam beschränken zu können?“
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Dass diese Frage der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, zeigt der Kläger nicht auf. Er weist selbst darauf hin, das Grundrecht des Artikels 13 GG werde in Artikel 20 KJHG ausdrücklich zitiert, lässt aber unberücksichtigt, dass dem damaligen Gesetzgeber die Wegnahmebefugnis des Jugendamtes in der hier gegebenen Fallkonstellation, Aufenthalt des Minderjährigen bei einer anderen Person (hier der Kläger) mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten, bei Vorliegen einer dringenden Gefahr vor Augen stand.
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b) Auf die von dem Kläger formulierten weiteren Fragen,
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„War die versuchte Inobhutnahme wirklich gerechtfertigt, wenn infolge des Richtervorbehalts in § 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII zwar eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen versucht wurde, die erreichte Richterin sie aber (noch) nicht fällen wollte?“,
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„Wurden der Richtervorbehalt und die höchstrichterliche Rechtsprechung zu `Gefahr im Verzug´ aus Art. 13 Abs. 2 GG beachtet?“
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sowie
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„War die nachträgliche Erweiterung des Durchsuchungszwecks um die Er-hebung von Sozialdaten zulässig?“,
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kommt es nicht an. Die diesen Fragen zugrunde liegende Annahme, es handele sich bei den streitgegenständlichen Maßnahmen um eine Durchsuchung im Sinne des Artikel 13 Abs. 2 GG, ist aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich. Ungeachtet dessen verfehlt der Kläger auch insoweit die aufgezeigten Darlegungsanforderungen.
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3. Sollte der Kläger eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend machen wollen, verfehlt er auch insoweit die Darlegungsanforderungen.
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Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zu einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung erfordert dieser Zulassungsgrund die Darstellung, dass ein Widerspruch zweier abstrakt formulierter Rechtssätze besteht. Der eine Rechtssatz muss dem angegriffenen Urteil entnommen werden und dort tragend sein, der andere - von dem abgewichen sein soll - muss einem Judikat des anderen Gerichts entnommen und dort ebenfalls tragend gewesen sein (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 4 B 21/99 -, NVwZ-RR 2000, S. 260 m.w.N., juris Rn. 4). Die bloße Geltendmachung einer fehlerhaften Anwendung ober- bzw. höchstrichterlich aufgestellter Rechtssätze genügt dagegen zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht (OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/07 -, NVwZ 1998, S. 306, juris Rn. 12). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
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Der Kläger trägt sinngemäß eine Abweichung der hier angegriffenen Entscheidung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999 - 1 BvR 2017/97 - sowie von dessen Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - vor. Divergierende abstrakte Rechtssätze aus diesen Judikaten stellt er allerdings nicht gegenüber. Unabhängig davon liegt eine Divergenz aus den unter 1. dargelegten Gründen auch nicht vor.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 5x
- 1 BvR 830/00 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 3x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 460/25 2x
- 1 BvR 2017/97 2x (nicht zugeordnet)
- I C 17.73 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 47, 31 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 13 3x
- § 42 SGB VIII 7x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1444/00 2x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 103, 142 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- KJHG Art 20 Einschränkung von Grundrechten 1x
- § 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 21/99 1x (nicht zugeordnet)
- 11 B 1136/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 152 1x