Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 NC 5/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie im 1. Fachsemester zuzulassen, zu Recht abgelehnt. Das hiergegen gerichtete, nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht allein zu prüfende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Beschlusses.
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Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, in dem begehrten Studiengang, für den nach der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das jeweilige Wintersemester eine Zulassungszahl von 60 für Studienanfängerinnen und -anfänger festgesetzt sei (FU-Mitteilungen Nr. 14/2025 vom 4. Juli 2025, S. 261 [269]) und in dem bereits 58 Studierende immatrikuliert seien (vgl. Einschreibestatistik mit Stand vom 22. Oktober 2025), seien außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität keine weiteren Studienplätze vorhanden (BA S. 2).
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1. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die beiden verbliebenen Studienplätze im streitgegenständlichen Masterstudiengang unbesetzt lassen durfte, weil andere Studiengänge der Lehreinheit Psychologie erheblich überbucht sind. So wurden insbesondere im Bachelorstudiengang Psychologie bei 126 festgesetzten Studienplätzen 173 Studierende immatrikuliert. Die Antragstellerin hat schon nicht aufgezeigt, dass ihr mit Blick auf einen dieser beiden innerkapazitär noch freien Studienplätze ein Anspruch auf Zulassung zustehen könnte. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass sie sich fristgerecht um einen dieser Studienplätze beworben hätte. Nach § 2 Abs. 3 der Zugangssatzung für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Psychologie der Freien Universität Berlin (FU-Mitteilungen Nr. 14/2022 vom 11. Mai 2022, S. 344) endete die Bewerbungsfrist am 31. Mai 2025. Die Antragstellerin hat indes nur einen von ihren Prozessbevollmächtigten am 22. September 2025 gestellten Antrag auf Zulassung sowohl innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Kapazität vorgelegt. Der daraufhin ergangene Ablehnungsbescheid vom 25. September 2025 bezog sich lediglich auf den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität. Sollte die Antragstellerin – ohne dies näher zu begründen – der Auffassung sein, die beiden freigebliebenen Studienplätze beträfen den außerkapazitären Bereich, wäre dies zurückzuweisen. Denn die beiden Studienplätze sind Teil des satzungsmäßig für den Studiengang festgesetzten Kontingents von 60 Studienplätzen, die im hochschulinternen Vergabeverfahren nach § 4 der Zugangssatzung vergeben werden. Im Übrigen stünde diese Auffassung nicht mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen in Einklang, die Antragsgegnerin habe die Zulassungszahl von 60 Studienplätzen nicht erschöpft.
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2. Soweit die Antragstellerin die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, setzt sie sich nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die von der Antragsgegnerin auf den Berechnungsstichtag 15. Januar 2025 vorgenommene Berechnung des Ergebnisses der Aufnahmekapazität für den das Wintersemester 2025/26 und das Sommersemester 2026 umfassenden Berechnungszeitraum für die Zulassung zum 1. Fachsemester halte einer rechtlichen Überprüfung stand (BA S. 2). Die Antragstellerin legt mit der Beschwerde nicht dar, aus welchen Gründen die Berechnung einer jährlichen Aufnahmekapazität von (auf-)gerundet 60 Studienplätzen für den streitgegenständlichen Masterstudiengang (BA S. 12) fehlerhaft sein soll bzw. aus welchen Gründen bei zutreffender Berechnung mehr als 60 Studienplätze zur Verfügung stünden. Ihr (alleiniger) Einwand, die Antragsgegnerin habe in unzulässiger Weise eine Verrechnung nach dem Grundsatz der horizontalen Substituierung vorgenommen, indem die Überbuchung in anderen Studiengängen der Lehreinheit Psychologie dazu geführt habe, dass zwei Studienplätze des Masterstudiengangs „aufgezehrt“ und nicht besetzt worden seien, genügt diesen Anforderungen nicht. Denn selbst wenn dieser Einwand zuträfe, ergäbe sich daraus keine über die festgesetzte Zulassungszahl von 60 hinausgehende Erhöhung der Kapazität. An der Vergabe der beiden dann innerkapazitär noch zur Verfügung stehenden Studienplätze könnte sie – wie dargelegt – nicht partizipieren.
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Sollte die Antragstellerin meinen, Grundsätze der Kapazitätserschöpfung geböten es, die beiden innerhalb der festgesetzten Kapazität freigebliebenen Plätze an außerkapazitäre Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben, kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft. Denn dies würde jedenfalls voraussetzen, dass es für diese Plätze keine Bewerberinnen oder Bewerber gäbe, die ihre Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität in dem hierfür vorgesehenen Verfahren beantragt haben und ebenfalls um Rechtsschutz nachsuchen. In den Verfahren R… und R… liegen jedoch solche Bewerbungen vor.
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Ebensowenig bedarf hier einer näheren Erörterung, ob sie den erforderlichen außerkapazitären Antrag auf Zulassung zum begehrten Masterstudium fristgerecht bei der Antragsgegnerin eingereicht hat oder ob ein solcher Antrag gar keiner Frist unterliegt. Die in § 2 Abs. 3 der Zugangssatzung genannte „Bewerbungsfrist“ bis zum 31. Mai 2025, die sich auch auf den Internetseiten der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2025/2026 als Bewerbungsfrist findet, ohne dass dort zwischen inner- und außerkapazitären Zulassungsanträgen differenziert würde, hätte die Antragstellerin mit dem anwaltlichen Antragsschreiben vom 22. September 2025 nicht gewahrt. Es erscheint indes fraglich, ob ein außerkapazitärer Antrag auch mit Blick auf den übrigen nur das hochschulinterne Vergabeverfahren betreffenden Regelungsgehalt der Satzung als „Bewerbung“ angesehen werden kann, für die diese Frist Geltung beansprucht. Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO für Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen genannte Ausschlussfrist bis zum 1. Oktober für das Wintersemester gilt nach § 1 Abs. 1 BerlHZVO nur für Studiengänge, die zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, mithin nicht für Masterstudiengänge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2025 - OVG 5 NC 3/25 -, BA S. 4).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 L 675/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 2x
- § 2 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 BerlHZVO 1x (nicht zugeordnet)
- 5 NC 3/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)