Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Senat) - OVG 5 S 47/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 vorläufig zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie innerhalb, hilfsweise außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität im 1. Fachsemester zuzulassen, abgelehnt. Das nur gegen die Ablehnung der vorläufigen innerkapazitären Zulassung gerichtete, nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht allein zu prüfende Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine teilweise Aufhebung oder Änderung des angegriffenen Beschlusses.
- 2
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium innerhalb der Vorabquote für Zweitstudienbewerber und -bewerberinnen. Er verfügt über einen im September 2010 an der I... erworbenen Bachelorabschluss im Studiengang Betriebswirtschaftslehre. Im September 2016 schloss er an der Y...zudem den Masterstudiengang Consumer Affairs erfolgreich ab. Mit Bescheid vom 23. August 2025 lehnte die Antragsgegnerin seine Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie ab, weil er in der Rangliste für Zweitstudienbewerber und -bewerberinnen mit einer Messzahl von zehn Punkten Rang 36 einnehme, eine Zulassung aber nur bis einschließlich Rang vier möglich gewesen sei. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, bei der Messzahlberechnung sei nicht berücksichtigt worden, dass er fünf Jahre lang durch die Pflege seiner erkrankten Mutter bis zu deren Tod im Jahr 2013 ortsgebunden gewesen sei und erst danach seine akademische Laufbahn habe fortsetzen können. Das Zweitstudium diene mithin dazu, die Nachteile auszugleichen, die ihm durch die Zurückstellung seiner beruflichen Entwicklung aufgrund familiärer Pflichten entstanden seien.
- 3
Mit seinem Beschwerdevorbringen stellt er die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bestehe nicht, nicht durchgreifend in Frage (BA S. 2 f.). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (richtig: § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) der Zugangssatzung der Antragsgegnerin (vgl. FU-Mitteilungen 29/2021 vom 15. Dezember 2021, S. 476) würden drei Prozent von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Zweitstudium aufnehmen wollten, abgezogen. Von den festgesetzten 126 Studienplätzen (richtig: FU-Mitteilungen Nr. 14/2025 vom 4. Juli 2025, S. 261 [263]) stünden somit in der Zweitstudienquote vier Studienplätze zur Verfügung (126 Studienplätze x 3 % = 3,78). Die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen werde nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlHZVO durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt werde. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergäben sich aus Anlage 1 (richtig: § 11 Abs. 2 Satz 2 BerlHZVO). Danach habe der Antragsteller – unstreitig – zehn (nicht ausreichende) Punkte aufgrund seines Bachelorabschlusses im Fach Betriebswirtschaftslehre (3 Punkte) und aufgrund des Grades der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium (7 Punkte) erzielt. Streitig sei alleine, ob ihm Punkte für das Anstreben des Zweitstudiums zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstieges in das Berufsleben nach einer Familienphase gemäß der Anlage 1 Abs. 3 Satz 3 zu § 11 Abs. 2 BerlHZVO zuzusprechen seien. Werde danach das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, könne dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu zwei Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Antragsteller strebe sein Zweitstudium nicht nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung an. Hierfür fehle es an dem notwendigen Zusammenhang zwischen der Familienphase und dem nunmehr angestrebten Zweitstudium. Die krankheitsbedingte Betreuung seiner Mutter habe mit deren Tod im Juli 2013 geendet und damit noch vor Beendigung seines betriebswirtschaftlichen Masterabschlusses im September 2016. Da bereits der Tatbestand der Regelung nicht erfüllt sei, komme es nicht darauf an, ob sich die Antragsgegnerin mit den vorgetragenen Argumenten im Sinne einer pflichtgemäßen Ermessensausübung hinreichend auseinandergesetzt habe (BA S. 2 f.).
- 4
Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht fordere für die Gewährung des Zuschlags von bis zu zwei Punkten bei der Messzahlbildung einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Pflegezeiten und dem Beginn des Zweitstudiums, obwohl die Regelung in Anlage 1 zu § 11 Abs. 2 BerlHZVO einen solchen nicht voraussetze, ist dem schon vom Ansatz her nicht zuzustimmen. Denn das Verwaltungsgericht stellt nicht auf einen temporären, sondern auf einen finalen Zusammenhang ab, indem es – dem Wortlaut des Abs. 3 Satz 3 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 2 BerlHZVO entsprechend – prüft, ob das Zweitstudium nach einer Familienphase "zum Zwecke der Wiedereingliederung" angestrebt wird. Diese Zweckbindung verneint es schließlich mit der Begründung, die familiäre Belastung habe noch vor Beendigung seines betriebswirtschaftlichen Masterstudiums geendet. Sinngemäß stellt es damit fest, dass es keiner Wiedereingliederung in das Berufsleben mithilfe eines Zweitstudiums (mehr) bedarf, weil die berufliche Entwicklung des Antragstellers mit dem Abschluss seines Masterstudiums nach dem Ende der Familienphase bereits ihren Fortgang genommen hat. Der Antragsteller stellt dies mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Frage. Vielmehr lässt sein Motivationsschreiben vom 10. Juli 2025, mit dem er sich bei der Antragsgegnerin beworben hat, erkennen, dass es ihm auch selbst nicht um eine Wiedereingliederung oder einen Neueinstieg nach einer Familienphase geht, sondern er "in den vergangenen zwei Jahren habe feststellen müssen, dass ihm in seinem Berufsfeld der Zugang zu geeigneten Positionen verwehrt bleibe und ihn die systemische Coaching-Weiterbildung seinem Berufsziel nicht ausreichend nähergebracht habe". Für diese besonderen beruflichen Gründe wurden ihm in der Messzahlberechnung bereits sieben Punkte gutgeschrieben, weil die Antragsgegnerin im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 2 BerlHZVO davon ausgegangen ist, dass die berufliche Situation des Antragstellers dadurch erheblich verbessert werde, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänze.
- 5
Demgegenüber ist die Regelung des Abs. 3 Satz 3 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 2 BerlHZVO auf einen Ausgleich von Nachteilen gerichtet, die in Gestalt einer Unterbrechung oder einer zeitlichen Verzögerung des beruflichen Fortkommens aufgrund familiärer Verpflichtungen erlitten wurden. Solche Nachteile legt der Antragsteller aber nicht überzeugend dar. Seine Begründung, die familiäre Verpflichtung, seine Mutter zu betreuen, habe ihn regional gebunden und eine frühere Aufnahme des Zweitstudiums verhindert, ist nicht plausibel. Dass er dieses begonnen hätte, wenn keine solche Verpflichtung bestanden hätte, ist nicht dargetan. Dagegen spricht, dass er sich zunächst für ein betriebswirtschaftliches Masterstudium an der Y... entschieden hat, während nicht erkennbar ist, weshalb beispielsweise selbst bei anfänglich noch fortbestehender Ortsgebundenheit nicht auch ein Psychologiestudium an der Q... in Betracht gekommen wäre. Die von ihm in seinem Motivationsschreiben beschriebenen Nachteile resultieren vielmehr aus den von ihm getroffenen Berufswahlentscheidungen, die sich für sein "klar definiertes Berufsziel: eine Tätigkeit im Produkt- und Forschungsmanagement im Bereich KI-gestützter Integrationspsychologie" als inhaltlich nicht hinreichend erwiesen haben, sondern seiner Ansicht nach der Ergänzung durch eine "fundierte psychologische Qualifikation" bedürfen. Dieser Wunsch, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, ist nachvollziehbar, hat aber nichts mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Berufsleben nach einer Familienphase zu tun.
- 6
In Anbetracht dieser Ausführungen bedarf mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 3 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 2 BerlHZVO keiner Erörterung, ob die Antragsgegnerin die familiären Gründe bei der Messzahlberechnung hinreichend gewürdigt hat. Ebensowenig kommt es auf den Einwand des Antragstellers an, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, aus welchen Gründen ihm die beiden zusätzlichen Punkte nach Abs. 3 Satz 3 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 2 BerlHZVO nicht gewährt worden seien. Aus welchem Grund sich dem Verwaltungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen, legt er nicht dar. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 12. November 2025 nicht berücksichtigt, aufgrund der fünfjährigen Pflege seiner Mutter sei er ortsgebunden gewesen und habe seine akademische Laufbahn erst danach fortsetzen können, lässt er außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass er sein 2012 begonnenes Masterstudium fortgesetzt und abgeschlossen hat.
- 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.
- 8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 3 L 645/25 B 1x (nicht zugeordnet)