Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 3 S 166/25

Verfahrensgang

vorgehend VG Cottbus, 2. Dezember 2025, VG 2 L 636/25 Cottbus, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 2. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 2 K 1430/25) der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2025 hinsichtlich der Aufforderung zur Befolgung der Schulpflicht in Ziffer 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 anzuordnen. Mit diesem Bescheid hatte der Antragsgegner festgestellt, dass die Antragsteller es unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter R... regelmäßig am Unterricht teilnimmt (Ziffer 1), sie aufgefordert, ab sofort für den ordnungsgemäßen Schulbesuch R...s, insbesondere die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen, zu sorgen (Ziffer 2), insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3) und für den Fall weiteren unentschuldigten Fernbleibens R...s vom Unterricht ab dem 21. März 2025 die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 700,00 Euro angedroht (Ziffer 4).

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Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, es liege keine Schulpflichtverletzung vor, weil die Fehlzeiten der Tochter der Antragsteller "durchgehend durch fachärztliches Attest entschuldigt" seien.

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Die allgemeine Schulpflicht umfasst nach § 36 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG die Pflicht zum Besuch des Bildungsgangs der Grundschule und eines Bildungsgangs der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht); sie wird durch den Besuch einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer Ersatzschule erfüllt (§ 36 Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG). Im Fall der Tochter der Antragsteller geht es um den Besuch der Y...-Grundschule in J..., deren Schülerin sie ist.

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Der Schulpflicht korrespondiert die Pflicht der Eltern einer Schülerin oder eines Schülers nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG dafür zu sorgen, dass eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen pflichtigen Veranstaltungen der Schule erfolgt. Beruht eine Verletzung der Schulpflicht auf einer Verletzung der Pflichten gemäß Absatz 1, kann nach § 41 Abs. 3 BbgSchulG durch das Staatliche Schulamt unter den Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg ein Zwangsgeld festgesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 3 M 4/21 - juris Rn. 3 ff.; s.a. Beschluss vom 29. April 2022 – OVG 3 S 10/22 -).

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§ 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG gestaltet die durch Art. 30 Abs. 1 VerfBbg landesverfassungsrechtlich vorgegebene und auch nach Art. 7 Abs. 1 GG unbedenkliche allgemeine Schulpflicht näher aus und flankiert die sich aus §§ 36 ff. BbgSchulG ergebende Schulbesuchspflicht der Schülerinnen und Schüler durch eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule. Diese umfasst insbesondere die Verpflichtung, den regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts bzw. der weiteren verpflichtenden schulischen Veranstaltungen gegenüber dem Kind durchzusetzen und hierfür die kraft der Stellung als Sorgeberechtigte zur Verfügung stehenden geeigneten erzieherischen Einwirkungsmöglichkeiten mit dem Ziel einzusetzen, den Schulbesuch effektiv sicherzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 - OVG 3 M 4/21 - juris Rn. 6 m.w.N.).

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Angesichts dieser gesetzlichen Pflicht, für den Schulbesuch ihres Kindes zu sorgen, obliegt es den sorgeberechtigten Eltern, substantiiert darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen, dass es ihnen trotz aller Bemühungen nicht möglich ist, den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes sicherzustellen. Das leisten die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht.

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Die Tochter der Antragsteller hat nach den Feststellungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid seit dem Schuljahr 2022/2023 nicht die Schule besucht. Für das Schuljahr 2024/2025 ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich für die Zeit vom 2. September 2024 bis zum 31. Januar 2025 im Übrigen auch aus den von den Antragstellern vorgelegten Bescheinigungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. M...., dass ihre Tochter die Schule nicht besucht hat.

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Allerdings stellt es keine Verletzung der Schulpflicht dar, wenn eine Schülerin oder ein Schüler krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Schule zu besuchen. Dem trägt § 36 Abs. 3 Satz 4 BbgSchulG in der Weise Rechnung, dass Kranke, die nicht am Unterricht einer Schule teilnehmen können, Anspruch auf Hausunterricht oder Unterricht im Krankenhaus haben. Die Verwaltungsvorschriften über die Organisation der Schulen in inneren und äußeren Schulangelegenheiten (VV-Schulbetrieb - VVSchulB) vom 29. Juni 2010 (Abl. MBJS Nr. 6, S. 154), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 2025 (Abl. MBJS, Nr. 15, S. 219) sehen in Ziffer 7 Abs. 1 für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert ist, am Unterricht oder an einer anderen pflichtigen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, vor, dass die Schule hierüber durch die Eltern spätestens am zweiten Fehltag zu benachrichtigen und ihr bei Beendigung des Fernbleibens schriftlich der Grund für das Fernbleiben mitzuteilen ist; bei einem längeren Fernbleiben ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen. Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen (Ziffer 7 Abs. 2 VVSchulB). In beiden Fällen gilt, dass Angaben über die Art einer Erkrankung von der Schule nicht verlangt werden dürfen (Ziffer 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 3 VVSchulB). Diese Vorgaben zu Mitteilungs- bzw. Vorlagepflichten (vgl. Ziffer 7 Abs. 3 VVSchulB), von deren Einhaltung der Widerspruchsbescheid ausgeht, gelten für den Regelfall kurzfristigen und jedenfalls vorübergehenden Fernbleibens vom Unterricht. Das zeigt sich nicht zuletzt am Erfordernis einer schriftlichen Mitteilung nach dessen Beendigung. Für den hier gegebenen Fall monatelangen Fernbleibens von der Schule lässt sich daraus nichts entnehmen.

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Insbesondere fehlt es an jeglicher Grundlage für die Annahme der Beschwerde, eine Schulpflichtverletzung sei auch bei monatelangem Fernbleiben bereits deshalb und immer dann ausgeschlossen, wenn ärztliche Bescheinigungen des Inhalts vorgelegt werden, dass das schulpflichtige Kind die Schule nicht besuchen könne. Mehr lässt sich den von den Antragstellern für die Zeiträume vom 2. September bis 18. Oktober 2024, vom 19. Oktober bis 20. Dezember 2024 sowie vom 19. Dezember 2024 bis 31. Januar 2025 vorgelegten Bescheinigungen der Fachärztin für Allgemeinmedizin M.... nicht entnehmen. Es handelt sich um formularmäßige Bescheinigungen, die neben Namen und Geburtsdatum des Kindes als Ankreuzvariante (neben Teilnahme am Sportunterricht und Besuch des Kindergartens) die Aussage enthalten, das betreffende Kind - die Tochter der Antragsteller - könne die Schule nicht besuchen, ergänzt um die Angabe von Zeiträumen von sechs Wochen bzw. zwei Monaten. Ihnen lässt sich nicht mit hinreichender Überzeugungskraft entnehmen, dass die Tochter der Antragsteller zum Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei. Dessen hätte es aber bedurft um zumindest glaubhaft zu machen, dass ihr monatelanges Fernbleiben von der Schule keine Verletzung ihrer Schulpflicht darstellt.

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Der Hinweis der Beschwerde, die Antragsteller seien trotz zahlreicher Schreiben nie adressatengerecht über die konkreten Zweifel an den Attesten informiert worden, ändert weder etwas daran, dass den vorgelegten Bescheinigungen keine Begründung für eine so langfristige Unfähigkeit zum Schulbesuch zu entnehmen ist, noch daran, dass dieses völlige Fehlen einer Begründung auch für die Antragsteller offensichtlich sein musste. Die von ihnen in ihren Schreiben vom 16. September und 8. Oktober 2024 gestellten Fragen (an die das Schreiben vom 3. November 2024 erinnert) beziehen sich vor allem auf die Benennung von Rechtsgrundlagen bzw. darauf, warum die vorgelegten "Atteste" nicht geeignet seien, und "wo genau" ein Facharzt die Vorgaben für die Erstellung eines geeigneten Nachweises finde. Sie zielen ihrem Inhalt nach weniger auf Informationen ab als auf eine Zurückweisung der – zutreffenden – Einschätzung der Schule, dass die vorgelegten Bescheinigungen nicht ausreichen, um zu belegen, dass das lang andauernde Fernbleiben von der Schule gesundheitsbedingt ist und deshalb keine Verletzung der Schulpflicht vorliegt.

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Aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten "Ärztlichen Attest" des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. T.... vom 11. April 2025 ergibt sich nichts anderes. Es enthält – unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht – keine "ausgeschriebene Angabe der Diagnose", sondern das "Diagnosekürzel" F93.8 (nach ICD-10 "sonstige emotionale Störung des Kindesalters") und Hochsensitivität. Es handele sich um einen "Zustand subjektiven Leidens und emotionaler Beeinträchtigung"; die "Ängste/Zwänge/Erschöpfung" seien "so gravierend, dass wir für die nächsten 3 Monate davon ausgehen, dass erst einmal ein therapeutischer Prozess notwendig sein wird, bevor der nächste Anlauf zu einem herkömmlichen Schulbesuch stattfinden kann". Nähere Angaben zu dem Befund und seinen tatsächlichen Grundlagen lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Im Übrigen deckt es in zeitlicher Hinsicht weder den Zeitraum der den Antragstellern in dem angegriffenen Bescheid vorgehaltenen Schulpflichtverletzung ab noch den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2025.

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Ohne einen tragfähigen fachärztlichen Befund fehlt es auch den weiteren Ausführungen der Beschwerde dazu, dass "subjektive Schulunfähigkeit" häufig Ausdruck psychischer Belastungssituationen sei und es zentrales Symptom einer Erkrankung – "insbesondere bei Schulangst, sozialen Phobien, Depressionen oder psychosomatischen Störungen" – sein könne, wenn ein junger Mensch "nicht in die Schule will", an einer belastbaren Grundlage. Vielmehr ist gerade nicht festgestellt, dass die Tochter der Antragsteller an einer Erkrankung leidet, die es ihr (weiterhin) unmöglich macht, die Schule zu besuchen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Antragsgegner eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Teilnahme am Schulbesuch zu Recht im Hinblick darauf bezweifelt hat, dass die Tochter der Antragsteller nach ihren Angaben zu Hause mit Impulsen, angelehnt an Modelle der Waldorf- und Montessoripädagogik, lernt.

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Spricht danach ganz Überwiegendes dafür, dass die Tochter durch das Fernbleiben von der Schule ihre Schulpflicht nicht erfüllt und die Antragsteller, die nicht für eine regelmäßige Teilnahme am Unterricht sorgen, ihre Elternpflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG verletzen, so war der Antragsgegner nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG berechtigt, den Antragstellern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht aufzuerlegen und sie – wie in § 41 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG ausdrücklich vorgesehen – im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 3 M 4/21 – juris Rn. 4). Dass die Verpflichtung der Antragsteller, für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihrer Tochter Sorge zu tragen, unverhältnismäßig sei, behauptet die Beschwerde zwar, ohne indessen ein milderes Mittel aufzuzeigen, das ebenso geeignet wäre, den Schulbesuch des Kindes sicherzustellen. Die von der Beschwerde betonte Kooperationsbereitschaft der Antragsteller beschränkt sich, wie ausgeführt, im Wesentlichen auf Fragen nach Rechtsgrundlagen und das Beharren auf ihrem Standpunkt, die Schulunfähigkeit ihrer Tochter sei von ihnen hinreichend belegt worden.

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Den Antragstellern wird, anders als die Beschwerde meint, auch nicht angesonnen, ihrer Tochter "den Schulbesuch gegen ärztlichen Rat aufzuzwingen", sondern - ggf. unter Heranziehung fachkundiger Hilfen - erzieherisch auf ihr Kind einzuwirken, um vorhandene Ängste zu mildern und es so zum Schulbesuch zu bewegen. Dass die Antragsteller sich hierum bemüht hätten, ist nicht erkennbar und trägt auch die Beschwerde nicht vor.

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Die von der Beschwerde vermisste Fristsetzung für die formulierte Handlungspflicht ergibt sich daraus, dass die Antragsteller ihre Pflicht "ab Zugang dieses Schreibens", also ab der Zustellung des Bescheids vom 11. März 2025, erfüllen sollen. Warum das, wie die Beschwerde geltend macht, "unangemessen und nicht umsetzbar" sein sollte, wird nicht dargelegt und erschließt sich im Übrigen nicht. Soweit es um die vor einer Festsetzung des Zwangsmittels nach § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg erforderliche Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung geht, ist diese der Festlegung in Ziffer 4 des Bescheids zu entnehmen, dass die Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds ab dem 21. März 2025 erfolgt. Dessen Höhe von 700 Euro ist unter Berücksichtigung des in § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Höchstbetrags einerseits und der monatelangen Verletzung der Schulpflicht andererseits nicht unverhältnismäßig.

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Schließlich ist der Beschwerde nicht in ihrer Auffassung zu folgen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids vom 11. März 2025 genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und sei auch inhaltlich nicht tragfähig. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass anderenfalls die Erfüllung der Schulpflicht nicht sichergestellt wäre. Bereits durch die zurückliegende Verletzung der Schulpflicht seien unwiederbringliche Defizite in der schulischen Entwicklung begründet worden, die durch eine weiter anhaltende Verletzung vertieft würden. Hiervon würde zudem eine negative Wirkung für andere Schülerinnen und Schüler ausgehen. Gerade mit dem Hinweis auf die zurückliegende Schulpflichtverletzung und die dadurch begründeten Defizite sind über die den Erlass des Bescheids tragenden Gründe hinaus Gesichtspunkte des Einzelfalls angesprochen, die die besondere Dringlichkeit der Umsetzung der getroffenen Regelung schon vor ihrer Unanfechtbarkeit überzeugend begründen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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