Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
OVG: 1 B 90/10
(VG: 4 V 186/10)
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof.
Alexy, Dr. Grundmann und Dr. Bauer am 11.05.2010 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer – vom 23.03.2010 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf
3.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragsgegnerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die
dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht gelangt bei der in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen
Interessenabwägung ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Interesse des
Antragstellers, einstweilen von der Durchsetzung der ausländerbehördlichen Verfügung vom
28.10.2009 verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser
Verfügung überwiegt. Denn im Falle des Antragstellers ist ernsthaft in Erwägung zu ziehen, dass eine
Aufenthaltsbeendigung sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzten
könnte. Der derzeitige Sachstand lässt insoweit keine abschließende Beurteilung zu. Aus diesem
Grund gebührt dem Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen weiteren Verbleib im
Bundesgebiet Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der
ausländerbehördlichen Verfügung.
Einem in Deutschland geborenen oder aufgewachsenen Ausländer kann aus humanitären Gründen ein
Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zustehen. Diese
Vorschriften werden durch die Altfallregelung in §§ 104a, 104b AufenthG nicht verdrängt (BVerwG, U.
v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 – NVwZ 2009, 979). Ob im Falle des Antragstellers § 25 Abs. 4 Satz 2 oder
§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen ist, mag im vorliegenden
Eilverfahren dahinstehen. Denn beide Vorschriften nehmen, soweit es um die Aufenthaltsbeendigung
von hier geborenen oder aufgewachsenen Ausländern geht, auf denselben Maßstab Bezug, nämlich
auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens.
Art. 8 Abs. 1 EMRK verleiht Ausländern nach ständiger Rechtsprechung des EGMR keinen Anspruch
auf Einreise oder Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten der Konvention (vgl. EGMR, U. v. 31.07.2008
– 265/07 – InfAuslR 2008, 421). Allerdings kann Ausländern, die sich seit ihrer Geburt
oder Kindheit rechtmäßig in dem Vertragsstaat aufhalten, eine Schutzposition aus Art. 8 Abs. 1 EMRK
zuwachsen. Unter Privatleben im Sinne dieser Vertragsbestimmung ist die Summe der persönlichen,
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu verstehen, die für jeden Menschen konstitutiv
sind. Haben diese Beziehungen zu einer sog. Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse geführt,
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kann die Aufenthaltsbeendigung den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren (vgl. EGMR, U.
v. 28.06.2007 – 31753/02 – InfAuslR 2007, 325; U. v. 23.06.2008 – 1638/03 –
InfAuslR 2008, 333), und zwar unter Umständen auch bei langjährig hier geduldeten Ausländern (VGH
Mannheim, B. v. 05.02.2009 – 11 S 3244/08 – InfAuslR 2009, 178).
Die behördliche veranlasste Aufenthaltsbeendigung stellt in diesen Fällen einen Eingriff in das
Privatleben dar, der sich an der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK messen lassen muss. Der Eingriff ist
nur dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, wenn er
verhältnismäßig ist. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das Interesse des hier
aufgewachsenen Ausländers an der Aufrechterhaltung der entstandenen Bindungen mit den
gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen, insbesondere dem Interesse an der Steuerung und
Begrenzung des Zuzugs von Ausländern sowie dem Interesse, Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung abzuwehren. Dabei kommt es maßgeblich auf den Grad der Verwurzelung an; je stärker
der Betroffene im Aufnahmestaat integriert ist, desto schwerer müssen die öffentlichen Interessen
wiegen. Weiter ist auf den Grad der Entwurzelung abzustellen, d. h. auf die Möglichkeit und
Zumutbarkeit der Reintegration im Herkunftsstaat, insbesondere aufgrund der Vertrautheit mit den
dortigen Verhältnissen. Geboten ist eine konkrete und individuelle Prüfung der Verhältnismäßigkeit
(BVerwG, B. v. 19.01.2010 – 1 B 25/09 – juris).
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend diesen Maßstab zugrunde
gelegt. Es hat die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers ausgesetzt, weil die tatsächlichen
Verhältnisse noch nicht ausreichend ermittelt sind und damit die Grundlage für die gebotene Abwägung
fehlt. Das Oberverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts und nimmt insoweit
Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das
Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden
Anmerkungen:
Unklar ist bislang unter anderem die wirtschaftliche Integration des Antragstellers. Der 1985 geborene
Antragsteller, der 1998 als 13-jähriger mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist ist, 2004 hier den
Hauptschulabschluss erlangt hat und anschließend an einer betrieblichen Qualifizierungsmaßnahme
teilgenommen hat, hat ersichtlich im Folgenden weder eine weitere Ausbildung absolviert noch
längerfristig eine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Nach seinen Angaben hat er lediglich zeitlich befristete
Anstellungen bei sog. Zeitarbeitsfirmen gefunden. Welche Beschäftigungen er konkret wahrgenommen
hat, welche Anstrengungen er insoweit unternommen hat und ob – was entscheidend ist –
angenommen werden kann, dass er zukünftig seinen Lebensunterhalt wird sichern können, ist derzeit
offen. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, ist
die Frage der wirtschaftlichen Integration aber ein maßgeblicher Gesichtspunkt.
Nicht ausreichend geklärt ist weiter, welcher Grad an Entwurzelung aus seinem Herkunftsland beim
Antragsteller vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf
hingewiesen, dass der Antragsteller erst im Alter von 13 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist.
Andererseits hat er im Folgenden eine für seine Entwicklung maßgebliche Zeit in Deutschland
verbracht, davon von Juni 2003 bis Juni 2008 im Besitz eines Aufenthaltstitels und bis Ende 2009
immerhin noch im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG.
Im Hinblick auf die gegenläufigen öffentlichen Interessen ist insbesondere die im Februar 2008
begangene Straftat von Bedeutung, wegen der der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts
Bremen-Blumenthal am 28.10.2008 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt
worden ist (gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall). Dem Verwaltungsgericht
ist darin zu folgen, dass diese Verurteilung durchaus ernst zu nehmen ist, sie andererseits aber nach
Art und Schwere nicht dazu führt, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung von vornherein zu Lasten des
Antragstellers geprägt wäre. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass es
entscheidend darauf ankommt, ob gegenwärtig davon ausgegangen werden kann, dass der
Antragsteller sich erkennbar von seinen früheren Verhaltensweisen abgewandt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53
Abs. 2 GKG.
gez. Alexy
Dr. Grundmann
gez. Dr. Bauer