Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 84/14
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 84/14 (VG: 4 V 457/14) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 8. Mai 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 7. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tra- gen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerde- verfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtig- ten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. G r ü n d e I. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die in dem vorangegangenen Eilver- fahren ergangenen Entscheidungen (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.12.2013 und des Oberverwaltungsgerichts vom 20.02.2014) abzuändern. Die Voraus- setzungen, unter denen diese Entscheidungen abgeändert werden können, ergeben sich aus § 80 Abs. 7 VwGO. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht als Beschwerdegericht auf die Prüfung beschränkt, ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verkannt hat (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 108a). Das ist hier nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Antragsteller haben sich die Um- stände nicht nachträglich zu ihren Gunsten verändert. Die Antragsteller berufen sich auf eine veränderte medizinische Beurteilungsgrundlage. Sie nehmen in ihrem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO Bezug auf die psychologische Stellungnahme der Diplom- Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin Frau Sch. vom 01.04.2014. Eine veränderte Sachlage lässt sich dieser Stellungnahme nicht entnehmen.
- 2 - Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist, dass psy- chische Krankheiten grundsätzlich überall im Bundesgebiet behandelbar sind und eine Erkrankung der Antragstellerin zu 1. einer Verteilung der Familie nach Sachsen-Anhalt deswegen nicht entgegenstehen kann. Dies kann, wie es auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, anders zu beurteilen sein, wenn die Verteilung in eine zu schützende Beziehung zwischen dem behandelnden Arzt bzw. Psychologen und seinem Patienten eingreift. Hiervon konnte sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht überzeu- gen. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar heißt es in der Stellungnahme von Frau Sch. , es sei bei Herrn P. bereits eine psychiatrische und medikamentöse Behandlung begon- nen worden, die fortzusetzen sei. Dies lässt sich den bisherigen Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapie P. allerdings in dieser Form nicht entnehmen. Grundlage seiner Stellungnahmen sind erst wenige Behandlungstermi- ne. Zudem heißt es in dem Attest von Herrn P. vom 03.12.2013, das er in seiner ergän- zenden Stellungnahme vom 18.02.2014 in Bezug genommen hat, die Behandlung sei zunächst medikamentös erfolgt, während die ambulante psychotherapeutische Behand- lung bei REFUGIO erfolgen solle. Nach den Angaben in der Stellungnahme von Frau Sch. befindet sich die Antragstellerin zu 1. dort (lediglich) auf der Warteliste. Soweit sich die Antragsteller zuletzt auf die Stellungnahme des Klinikums Bremen-Ost vom 28.04.2014 berufen, folgt daraus nichts anderes. In der Stellungnahme wird weitgehend auf die Ausführungen von Frau Sch. Bezug genommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin nur in der Zeit vom 07. bis zum 08.04.2014 in der Klinik auf- gehalten hat. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist auch nicht ersichtlich, dass die mit der Vertei- lung verbundene soziale Belastung eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung zur Folge haben könnte (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 29.01.2014 – 1 B 302/13). Die in diese Richtung zielenden Aussagen in den bislang eingeholten ärztlichen bzw. psycholo- gischen Stellungnahmen sind, soweit sie nicht ohnehin bereits im Ausgangsrechtsstreit Berücksichtigung gefunden haben, auch vor dem Hintergrund der bislang mitgeteilten Krankengeschichte vage geblieben und nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde Bezug nehmen auf einen Nervenzusammenbruch der Antragstellerin zu 1., der zu einer stationären Aufnahme geführt habe, ist zu berücksichti- gen, dass die Antragstellerin zu 1. aus eigenem Antrieb in der Klinik vorstellig wurde und am nächsten Morgen auf eigenen Wunsch entlassen worden ist. Die von den Antragstel- lern befürchtete und mit weiteren Belastungen verbundene zwangsweise Durchsetzung der Verteilungsentscheidung lässt sich dadurch vermeiden, dass die Familie ihr freiwillig Folge leistet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtig- te Rechtsverfolgung – wie dargelegt – zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO). gez. Traub Prof. Alexy ist wegen Urlaubs am unterschreiben gehindert. gez. Traub gez. Dr. Harich
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Referenzen
- 1 B 84/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 V 457/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- 1 B 302/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 166 1x