Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 349/14

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 349/14 (VG: 2 E 2076/14) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache g e g e n hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 19. November 2015 beschlossen: Soweit die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Be- schwerdeführer zu tragen. G r ü n d e Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. I. Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat festzustellen, dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts vom 03.12.2014 rechtswidrig gewe- sen ist, ist dieser Antrag zulässig, aber unbegründet. Die Anordnungen des Verwaltungs- gerichts sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1.

- 2 - - 3 - Die Durchsuchungsanordnung diente einem doppelten Zweck: Zum einen diente sie dem Auffinden von Beweismitteln, zum anderen der Vermögensbeschlagnahme. a. Soweit die Durchsuchungsanordnung dem Auffinden von Beweismitteln diente, war sie rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 2 Vereinsgesetz (VereinsG). Bestehen danach hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsu- chung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbots- verfahren von Bedeutung sein können, so kann das Verwaltungsgericht die Durchsu- chung der Räume eines Vereinsmitglieds anordnen. Weitere ungeschriebene Vorausset- zung ist, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verdacht für das Vorliegen von vereinsrechtlichen Verbotsgründen besteht (Beschluss des Senats vom 12.10.2011 – 1 S 11/11, NVwZ-RR 2012, 64 ff.). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Beschwerdeführer war Mitglied des mit Verfügung des Senators für Inneres und Sport vom 21.11.2014 verbotenen Vereins „Kultur & Familien Verein e. V.“. Nach der für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung richtete sich der Verein gegen die verfas- sungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung, indem er den organisatorischen Rahmen bot für eine gezielte Radikalisierung zu einer besonders ext- remistischen Ausprägung des Salafismus. Die Verbotsverfügung ist bestandskräftig ge- worden. Nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamts wurde der Beschwerdeführer am 07.11.2014 in den Vorstand dieses Vereins gewählt. Der Beschwerdeführer bestreitet letztlich weder seine Mitgliedschaft in dem Verein noch seine herausgehobene Stellung. Im Rahmen des Vollzugs der hier streitgegenständlichen Durchsuchungsanordnung hat er ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 05.12.2014 (Objektakte SH 22) gegen- über den vor Ort anwesenden Polizeibeamten erklärt, er habe keinerlei Vereinsunterla- gen zu Hause. Er sei auch „noch“ gar nicht „Emir“ des Vereins. Die offizielle Ernennung sollte noch erfolgen. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nur geltend, bei der Durchsuchung handele es sich um eine Ausforschungsmaßnahme. Es habe an An- haltspunkten dafür gefehlt, dass bei ihm zu Hause Beweismittel aufzufinden gewesen wären. Dies überzeugt nicht. Angesicht der Einbindung des Beschwerdeführers in den Verein bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffin- dung von Beweismitteln führen würde. Darüber hinaus bestanden auch hinreichende An- haltspunkte für das Vorliegen von vereinsrechtlichen Verbotsgründen. Auf die umfangrei- che Begründung der bestandskräftigen Verbotsverfügung wird insoweit Bezug genom- men. b. Soweit die Durchsuchungsanordnung der Vermögensbeschlagnahme diente, war sie ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist insoweit § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Inhalt- lich handelt es sich insoweit um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Sie setzt deshalb ein jedenfalls sofort vollziehbares Vereinsverbot voraus. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Nach der Rechtsprechung des Senats hat sich die Prüfung des Verwal- tungsgerichts angesichts der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG in- soweit maßgeblich auf die Verhältnismäßigkeit der beantragten Durchsuchung sowie die Plausibilität der dargelegten Verbotsgründe zu erstrecken (näher Beschl. des Senats vom 11.09.2013 – 1 S 131/13, NordÖR 2013, 534 ff.). Dies begegnet vorliegend keinen Be- denken. Auf die Ausführungen im Rahmen der Durchsuchung zum Zwecke des Auffin- dens von Beweismitteln wird insoweit verwiesen. 2. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist darüber hinaus auch die Beschlagnahmeanordung. Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, ist § 4 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG. Die Beschlag- nahme unterliegt insoweit im vollen Umfang dem Richtervorbehalt. Dies unterscheidet

- 3 - - 4 - eine solche Beschlagnahme im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren von einer Ver- mögensbeschlagnahme nach § 10 VereinsG, die nur im Hinblick auf eine Postbeschlag- nahme dem Richtervorbehalt unterliegt (§ 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG). Der vorliegende Fall wird dadurch bestimmt, dass die Antragstellerin und Beschwerde- gegnerin die Durchsuchungsanordnung bereits mit einer Beschlagnahmeanordnung ver- bunden hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, welche ggf. beweiserhebli- chen Gegenstände in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefunden werden. Eine solche frühzeitige Beschlagnahmeanordnung steht in einem Spannungsverhältnis zu ih- rer hinreichenden Bestimmtheit. Der Richtervorbehalt setzt voraus, dass der Vereinsbe- hörde kein „Beschlagnahmeblankett“ ausgestellt wird (Groh in Nomos-Kommentar zum Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 4 VereinsG Rn. 11 f.). Ordnet das Gericht die Beschlag- nahme von Gegenständen an, bevor diese in staatlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss es diese Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein vernünftiger Zwei- fel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind (vgl. nur Nds. OVG, Beschl. v. 04.11.2010 – 11 OB 425/10, NdsVBl. 2011, S. 54 ff. m.w.N.). Die entgegenstehende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen, auf die die An- tragstellerin sich in ihrem Antrag bezogen hat, wurde inzwischen aufgegeben (Beschl. v. 30.01.2009 – 5 E 1492/08, veröffentlicht unter www.justiz.nrw.de). Zu Recht ist das Ver- waltungsgericht deshalb dem weitergehenden Antrag der Antragstellerin nicht gefolgt, sondern hat die Beschlagnahmeanordnung eingegrenzt. Die Beschlagnahmeanordnung ist noch hinreichend bestimmt. Sie bezieht sich allein auf eine Beweismittelbeschlagnahme nach § 4 VereinsG. Die Gegenstände sind in ihr so genau bezeichnet, dass kein vernünftiger Zweifel über den Umfang der Beschlagnahme aufkommen konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Beschlagnahmeanordnung zunächst auf Vereinsunterlagen beschränkt und insoweit regelhaft („insbesondere“) konkrete Arten von Schriftstücken bezeichnet. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Beschlagnahme aller vorhandenen Computer und digitalen Speichermedien angeordnet hat, ist diese Anordnung ebenfalls hinreichend bestimmt. Der Tenor bedarf insoweit allerdings der Auslegung. Aus dem wei- teren Verfahrensablauf und dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich, dass diese Anord- nung nicht in dem Sinne verstanden wurde, dass die Vereinsbehörde diese Geräte „end- gültig“, das heißt jedenfalls bis zum – ggf. rechtskräftigen – Abschluss des vereinsrechtli- chen Verbotsverfahren, behalten durfte, was aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Be- denken hervorrufen könnte. Mit der „Beschlagnahme“ der Computer sollte die Behörde ersichtlich dazu ermächtigt werden, die Gerätschaften zum Zwecke der Durchsicht mit- zunehmen. So haben die Beteiligten die Anordnung zutreffend verstanden. Die Geräte sind nach Auswertung an den Beschwerdeführer zurückgegeben worden. Strafprozessu- al entspricht ein solches Vorgehen § 110 StPO, den § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG für ent- sprechend anwendbar erklärt. Zu der Durchsicht von Datenbeständen ist in den letzten Jahren eine ausdifferenzierte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ergangen (vgl. insbesondere BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29 ff. und Beschl. v. 16.06.2009 – 2 BvR 902/06, BVerfGE 124, 43 ff.). Dass diese Vorgaben hier nicht eingehalten wurden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Ob eine solche „Wegnahme“ zum Zwecke der Durchsicht dem Richtervorbehalt nach § 4 Abs. 2 VereinsG für Beschlagnahmen unterliegt oder – parallel zum Strafprozessrecht – zwischen einer „vorläufigen Sicherstellung“ zum Zwecke der Durchsicht nach § 110 StPO, die materiell als Teil der Durchsuchung angesehen wird und insoweit dem Richtervorbehalt unterliegt, und einer „endgültigen Beschlagnahme“ zu unterscheiden ist (vgl. nur Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 110 Rn. 10 sowie die Beschlüsse des BVerfG vom 12.04.2005 und vom 16.06.2009, a.a.O.; für eine Übertragbarkeit auf das Vereinsrecht z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 18), kann für den vorliegenden Fall, in dem dem Richtervorbehalt jedenfalls Genüge ge- tan ist, dahinstehen.

- 4 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit der Beschwerdeführer ursprünglich mit seiner Beschwerde verlangt hatte, ihm bestimmte, bei ihm sichergestell- te Gegenstände wieder herauszugeben, ist die Beschwerdegegnerin diesem Herausga- beverlangen nachgekommen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit überein- stimmend für erledigt erklärt. Die Kostentragung des Beschwerdeführers entspricht inso- weit der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO). Die Mitnahme der Computer und Datenträger erfolgte rechtmäßig (siehe oben). Der Beschwerdeführer konnte nicht verlangen, dass diese Gerätschaften vor einer Auswertung zurückgegeben werden. Anlass jedenfalls für eine vorläufige Sicherstellung bestand insbesondere auch hinsichtlich des aufgefundenen Bargeldbetrages in Höhe von 12.000,00 Euro (24 Scheine à 500 Euro). Zum Zeitpunkt der Mitnahme dieses Geldes durch die Polizeibeamten war noch unklar, ob es sich inso- weit um Vereinsvermögen handelt (so dass es im Weiteren eines Sicherstellungsbe- scheides nach § 4 Verordnung zur Durchführung des VereinsG bedurft hätte), um mögli- che, bislang von der gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung nicht umfasste Beweismit- tel oder um Privatvermögen des Beschwerdeführers ohne Bezug zum Vereinsverbotsver- fahren. Vor Abschluss dieser Prüfung konnte der Beschwerdeführer eine Herausgabe nicht verlangen. Eine weitergehende Beschwer macht der Beschwerdeführer nach der Rückgabe des Geldes nicht geltend. gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich

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