Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 9673/17

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Kopien von Dateien betroffen hat, die auf dem beschlagnahmten USB-Stick vorhanden waren. Die Anträge im Übrigen werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entschlüsselung, Öffnung und Sichtung von Dateien, die auf einem Datenträger gespeichert waren, der in einem Vereinsverbotsverfahren beschlagnahmt worden war und vom Antragsgegner zum Zweck der Durchsicht „gespiegelt“ worden ist. Wegen der von einem weiteren Datenträger her stammenden „gespiegelten“ Dateien hat sich das Verfahren erledigt.
Die Antragstellerin zu 1 ist die Verfasste Studierendenschaft der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Der Antragsteller zu 2 ist seit Oktober 2017 deren Vorsitzender. Die Antragstellerin zu 3 gehört dem Vorstand an. Auf den beiden beschlagnahmten Datenträgern, bei denen es sich um Sicherungskopien handele, die gefertigt worden seien, da in die Räume der Antragstellerin zu 1 schon mehrfach eingebrochen worden sei, befinden sich nach ihren Angaben (nahezu alle) Dateien und Daten, die im Rahmen der Arbeit der Antragstellerin zu 1 über mehrere Jahre (Jahrzehnte) angefallen seien, darunter Daten zu Arbeitsabläufen und auch von einzelnen Personen, die in ihrer Funktion für die Antragstellerin zu 1 tätig geworden seien, ferner u.a. auch die vollständigen Wähler- und Wählerinnenverzeichnisse für die jährlichen Wahlen zur Verfassten Studierendenschaft aus den Jahren 2014 bis 2017, Daten zu ihrer Finanzverwaltung (Kontoauszüge) seit 2013, Arbeitszeitkonten, Mailkorrespondenz mit Anwälten, mit Referaten des Asta, mit Einzelpersonen zur Organisation der Klagen gegen Studiengebühren, dem Rektorat, anderen Studierendenvertretungen und politischen Netzwerken sowie Daten aller jemals auf dem Server der Antragstellerin zu 1 erstellten Accounts teilweise zurück bis zum Jahr 2002, weiter Fotos von verschiedenen Protestaktionen aus der Studierendenschaft, die es zuließen, einzelne Teilnehmer zu identifizieren, ferner auch Passwortdateien und Abstimmungsergebnisse, schließlich auch Daten des Vereins „Kasse e.V.“, der bis 2013 Träger der unabhängigen Studierendenvertretung (u-AStA) gewesen sei. Gespeichert seien ferner Daten, die Studierende eines Jahrgangs der Pädagogischen Hochschule Freiburg beträfen. Insgesamt handele es sich um eine Million Dateien.
Mit Verfügung vom 14.08.2017 stellte das Bundesministerium des Innern u.a. fest, dass der Verein „l....i...media“ nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Es stellte weitere fest, dass der Verein verboten sei, und bestimmte, dass er aufgelöst wird. Ferner ordnete hat es die sofortige Vollziehung an. Gegen diese Verfügung ist Klage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Unter dem 14.08.2017 ersuchte das Bundesministerium des Innern das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg, die Verbotsverfügung dem Antragsgegner zuzustellen, sie zu vollziehen und näher bezeichnete vereinsrechtliche Ermittlungsmaßnahmen vorzusehen.
Unter dem 16.08.2017 ersuchte das Innenministerium Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Freiburg, die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 14.08.2017 zu vollstrecken und hierzu die Durchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung und Beschlagnahme von Vereinsvermögen vorzunehmen.
Am 18.08.2017 beantragte das Regierungspräsidium Freiburg bei dem beschließenden Gericht u.a. die Durchsuchung der Wohnung des Herrn X und die Beschlagnahme in seinem Gewahrsam befindlicher, näher bezeichneter Gegenstände und führte insoweit aus: Herr X sei nach den vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden seit längerer Zeit Mitglied, Moderator und Mitbetreiber der linksextremistischen Internetportals „l....i...media.org“. Seine führende Rolle ergebe sich u.a. daraus, dass er am „12. Treffen“ von „l....i...media.org“ teilgenommen habe, welches im Zeitraum vom 01. bis 03.02.2013 im „Kulturtreff in Selbstverwaltung“ (KTS) in Freiburg stattgefunden habe, aber auch aus neueren Umständen, welche sich im Einzelnen aus den dem Antrag beigefügten Auswertungen des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Landesamts für Verfassungsschutz ergäben.
Mit Beschluss vom 21.08.2017 (4 K 7028/17) ordnete das erkennende Gericht u.a. die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich aller Nebengelasse sowie des zugehörigen Grundstücks von Herrn X sowie aller sich in seinem Besitz befindlichen Fahrzeuge und der Person des Antragsgegners an zum Zweck der Sicherstellung des im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes beschlagnahmten Vermögens des Vereins „l....i...media“ einschließlich von Sachen Dritter im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG im Rahmen des Vollzugs der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 14.08.2017 (Ö-SII3-20106/2#9) sowie des Auffindens weiterer Unterlagen und Gegenstände, die als Beweismittel im Verbotsverfahren gegen den Verein „l....i...media“ von Bedeutung sein können. Ferner ordnete das Gericht die Beschlagnahme dabei aufgefundener Gegenstände, Unterlagen, Dokumente und Druckwerke an, die als Beweismittel für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Verein „l....i...media“ von Bedeutung sein können.
Mit Bescheid vom 23.08.2017 stellte das Regierungspräsidium Freiburg gemäß § 10 Abs. 2 VereinsG das im Besitz von Herrn X befindliche Vermögen des Vereins „l....i...media“ sicher, ferner Sachen Dritter in seinem Gewahrsam, soweit durch deren Überlassung an den Verein dessen gesetzwidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert wurden oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt waren, und erklärte diese Sicherstellungen für sofort vollziehbar. Hiergegen erhob Herr X Klage (4 K 8037/17).
Bei der am 25.08.2017 erfolgten Durchsuchung der Wohnung von Herrn X beschlagnahmten Beamte des Landeskriminalamts unter Hinweis auf §§ 94 und 98 StPO u.a. eine näher bezeichnete Festplatte und einen näher bezeichneten USB-Stick (Nrn. 11 und 22 des Verzeichnisses der in Verwahrung genommenen/beschlagnahmten Gegenstände).
10 
Unter dem 07.09.2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 1 an das Landeskriminalamt und trug vor: Die beiden beschlagnahmten Datenträger stünden in ihrem Eigentum. Sie stünden in keinem Zusammenhang zu dem Vereinsverbot. Die darauf gespeicherten Daten beträfen ausschließlich Gegenstände, die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Studierendenschaft gemäß § 65 des Landeshochschulgesetzes entstanden seien. Den Inhaber der Wohnung, in der die Datenträger beschlagnahmt worden seien, habe sie seit dem 15.07.2017 im Umfang von 20 Stunden monatlich als Informatiker und Systemadministrator angestellt.
11 
Das Regierungspräsidium Freiburg teilte dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 08.09.2017 (und ähnlich am 14.09.2017) mit: Die beiden Datenträger befänden sich beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg zur Auswertung. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie als Beweismittel bei einer gerichtlichen Überprüfung des Verbotsverfahrens dienen könnten. Das Landeskriminalamt werde bemüht sein, die Datenträger so schnell wie möglich (nach forensischer Sicherung, d.h., nach Fertigung von Dateikopien) zurückzugeben.
12 
Später wurde bekannt, dass das Bundesinnenministerium am 29.08.2017 das Bundesamt für Verfassungsschutz mit der federführenden Auswertung der sichergestellten Asservate (ca. 200 Datenträger mit geschätzt 40 Terrabyte Daten) beauftragt hatte.
13 
Am 25.09.2017 erhielt die Antragstellerin zu 1 die beiden Datenträger zurück. Am gleichen Tag (und nochmals am 04., am 09.10. und am 10.10.2017) forderte die Antragstellerin zu 1 den Antragsgegner auf, die gefertigten Kopien ebenfalls zurückzugeben und zu erklären, dass keine weiteren Daten erfasst oder gespeichert worden seien. Das Regierungspräsidium teilte der Antragstellerin zu 1 am 26.10.2017 mit, dass die in Rede stehenden Daten aufgrund der teilweisen Kryptierung bislang nicht hätten ausgewertet werden können. Einer Löschung der Daten könne vorerst nicht zugestimmt werden.
14 
Die Antragsteller haben am 08.11.2017 vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Antragsgegner und der Bundesrepublik Deutschland beantragt und zunächst vorgetragen: Die ursprüngliche Beschlagnahme der Datenträger aufgrund der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts dürfte, die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots vorausgesetzt, rechtmäßig sein. Sie werde nicht angegriffen. Es gehe ihnen allein um die Auswertung der Dateien. Diese müsse unterbleiben. Der Antragsgegner dürfe nicht „ins Blaue hinein“ die Kopien der Datenträger öffnen, durchsehen und speichern. Dem Vorstand der Antragstellerin zu 1 sei nicht bekannt, dass sich auf den beiden Datenträgern Daten befunden hätten, welche im Zusammenhang mit der internet-Plattform „l....i...media.org“ stünden. Dass Herr X dort mitgewirkt habe, sei nicht bekannt gewesen. Dass dieser ihr gehörende Unterlagen in zulässiger und arbeitsvertragsrechtlich gebilligter Weise bei sich zu Hause aufbewahrt habe, genüge nicht, um die Vermutung zu begründen, dass die auf den Datenträgern gespeicherten Daten zur Begründung des Vereinsverbots erforderlich sein könnten. Weitergehende hinreichende Anhaltspunkte führe der Antragsgegner nicht an. Es genüge nicht, dass solches nicht auszuschließen sei. Es gebe hier keine Umkehr der Beweislast.
15 
Nachdem der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hatte, dass die Daten, die sich auf dem - unverschlüsselten - USB-Stick befunden haben, für das Vereinsverbotsverfahren nicht erheblich seien und zugesagt worden war, dass die insoweit gespeicherten Daten gelöscht würden, haben die Antragsteller den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und weiter vorgetragen:
16 
Die Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts erfasse die Beschlagnahme der Datenträger nicht. Die Verbotsverfügung sei rechtlich nicht haltbar. Nach Ergehen der Verbotsverfügung seien weitere Ermittlungen mit Eingriffscharakter nicht mehr bzw. nur noch sehr zurückhaltend zulässig. Das Regierungspräsidium könne auch nicht nachträglich einen erweiterten Vollstreckungsauftrag erteilen. Das gleiche gelte für das Verwaltungsgericht. Eine nach Erlass der Verbotsverfügung noch erfolgende Öffnung und Auswertung der Dateien sei unverhältnismäßig. Dem geringen weiteren Ermittlungsbedürfnis stünde insoweit der Schutz der Daten gegenüber und das Vertrauen der Studierendenschaft darauf, dass die Daten nicht ohne erhebliche bzw. zwingende Gründe dem Zugriff der Sicherheitsbehörden unterlägen; auch stünde die studentische Selbstverwaltung auf dem Spiel. Weiter verstoße die Auswertung von polizeilich beschlagnahmten Dateien durch die Verfassungsschutzbehörden gegen das Gebot der Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten. Wäre bekannt gewesen, dass es sich um Datenträger der Antragstellerin zu 1 handele, wäre für die Beschlagnahme eine richterliche Anordnung gegenüber Dritten erforderlich gewesen, die aber niemals ausgesprochen worden wäre.
17 
Die Kammer hat im Einverständnis der Beteiligten das Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland abgetrennt und das abgetrennte Verfahren mit Beschluss vom 08.01.2018 (4 K 216/18) an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen (dortiges Aktenzeichen 29 K 35/18). Die Antragsteller haben am 15.03.2018 mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht Berlin ihren Antrag zurückgewiesen habe.
18 
Zur Zuständigkeit und Besetzung der Kammer haben die Antragsteller vorgetragen: Die 4. Kammer sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts nicht zuständig; zuständig sei die 8. Kammer. Zuständig sei auch nicht der Vorsitzende allein, sondern drei Berufsrichter der Kammer. Der Vorsitzende der 4. Kammer sei überdies von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Anträge ausgeschlossen, weil er die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung betreffend die Wohnung des Mitarbeiters der Antragstellerin zu 1 erlassen habe und damit in einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig geworden sei. Ansonsten werde deshalb „die Rüge der Befangenheit“ erhoben. Mit Beschluss vom 27.03.2017 hat die Kammer das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt.
19 
Ferner haben die Antragsteller, zuletzt mit Schriftsätzen vom 07.03.2018, vom 15.03.2018 und vom 26.03.2018 noch vorgetragen: Je nachdem, ob man in der Durchsicht von Datenträgern noch eine Durchsuchung oder schon eine Beschlagnahme sähe, ergäben sich unterschiedliche rechtliche Anforderungen. Für eine Beschlagnahmeanordnung gälten höhere Anforderungen. Eine solche könne nicht schon bei Erlass der Durchsuchungsanordnung erlassen werden, da ungewiss sei, welche Beweismittel tatsächlich bei der Durchsuchung gefunden würden und wie diese rechtlich zu bewerten seien. Es reiche nicht aus, die zu beschlagnahmenden Gegenstände nur der Gattung nach zu bezeichnen. Auch ihre Eignung als Beweismittel im Einzelfall müsse feststehen. Jedenfalls nach dem jetzigen Kenntnisstand sei ein Zugriff auf die Festplatte nicht mehr verhältnismäßig. Mit Kenntnis von der Art der Daten und ihrer Herkunft seien die Beschlagnahmevoraussetzungen entfallen. Wie bei Beschlagnahmen im Bankenbereich sei abzuwägen, ob eine Sicherstellung des Datenträgers und der darauf vorhandenen Daten für den konkreten Beweisbezug überhaupt erforderlich sei. Es gebe keine Gründe dafür, dass der Angestellte der Antragstellerin zu 1 gerade auf den beiden der Antragstellerin zu 1 gehörenden Datenträgern Daten betreffend den verbotenen Verein gespeichert haben könnte. Zudem verliere der Durchsuchungsbeschluss spätestens nach Ablauf eines halben Jahres seine rechtfertigende Kraft. Es handele sich um ein gezieltes Suchen nach Zufallsfunden, das unzulässig sei. Eine Sicherstellung sei gemäß § 5 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufzuheben, wenn die Sachen nicht innerhalb von sechs Monaten eingezogen worden seien.
20 
Die Antragsteller beantragen (zusammengefasst) noch,
21 
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, Kopien der am 25.08.2017 beschlagnahmten Festplatte zu öffnen und die darauf befindlichen Daten zu verarbeiten, hilfsweise, die Dateien zu öffnen und die Inhalte nach bestimmten Kriterien zu überprüfen und danach selektierte Daten zu erfassen, zu speichern und zu verwerten (verarbeiten) und, soweit dies schon geschehen sei, dem Antragsgegner aufzugeben, die Daten zu sperren und von jeglicher Verarbeitung auszuschließen, und, soweit die Daten bereits weitergegeben seien, dem Empfänger mitzuteilen, dass dieser die Verwertung und Verarbeitung der Daten zu unterlassen und die Daten zu sperren habe.
22 
Der Antragsgegner beantragt,
23 
die Anträge abzulehnen.
24 
Er hat hinsichtlich des USB-Sticks das Verfahren ebenfalls für erledigt erklärt. Im Übrigen trägt er vor: Es sei nicht abzusehen, bis wann es gelinge, die auf der Festplatte gespeicherten Daten zu entschlüsseln. Bis dahin könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich darunter Daten befänden, die für das Verbotsverfahren erheblich seien. Die Anträge der Antragsteller seien teilweise unzulässig: Den Antragstellern zu 2 und 3 fehle die Antragsbefugnis. Über die Verwendung der Daten habe allein die Antragstellerin zu 1 zu entscheiden. Sollten sich unter den gespeicherten Daten auch solche der Antragsteller zu 2 und 3 befinden, könnten sie allenfalls insoweit für sich Schutz beanspruchen, nicht aber für den Datenbestand insgesamt. Einen Anordnungsgrund hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, da nicht absehbar sei, ob und wann es gelinge, die Dateien zu öffnen. Jedenfalls hätten sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Anfertigung von Kopien der Dateien sowie ihre Entschlüsselung, Öffnung und Sichtung sei von der Durchsuchungsanordnung gedeckt, die fortwirke. Insoweit genüge, dass dabei aufgefundene Daten für das Vereinsverbotsverfahren von Bedeutung sein könnten. Sähe man die Sicherung der Daten nicht als Teil der fortwirkenden Durchsuchung an, wäre sie jedenfalls von der Beschlagnahmeanordnung gedeckt. Die Antragsteller hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auf den Datenträgern keine verbotserheblichen Informationen enthalten sein könnten. Ohnehin könnten die Antragsteller nicht schon verlangen, dass die Dateien nicht geöffnet würden, sondern allenfalls den Schutz ihrer Daten. Dabei könnten auch die Antragsteller nicht ausschließen, dass der Angestellte der Antragstellerin zu 1 auf den Datenträgern weitere Dateien, die für das Vereinsverbot erheblich sein könnten, gespeichert habe.
25 
Der Kammer liegt je ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Freiburg zum Verfahren der Antragsteller sowie zu den Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung und wegen Sicherstellung gegenüber Herrn X und die Gerichtsakten in jenen Verfahren vor (4 K 7082/17, 4 K 8037/17).
II.
26 
Mit ihren Anträgen wollen die Antragsteller verhindern, dass der Antragsgegner die von ihm - im Wege der „Spiegelung“ der ursprünglich beschlagnahmten Festplatte - gefertigten Kopien der Dateien entschlüsselt und sichtet. Mit diesem Begehren verfolgen sie das weiter gehende Ziel, es dem Antragsgegner zu verwehren, die Daten - in der Folge zu speichern, auszuwerten und sonst zu verarbeiten. Insoweit ist ihr Begehren zwar nicht auf das Vereinsverbotsverfahren beschränkt. Vielmehr geht es ihnen letztlich darum, dass die im Vereinsverbotsverfahren ggf. entschlüsselten, dann gesichteten und ggf. gespeicherten Dateien für keinen öffentlichen Zweck, gespeichert und genutzt werden können. Die Unterbindung einer solchen hypothetische Zweckentfremdung der Daten kann allerdings bei sachdienlicher Auslegung der Anträge gegenwärtig noch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Ihrem Anliegen entspricht es vielmehr, dass sie bereits die Öffnung und Sichtung der Dateien im Verbotsverfahren verhindern.
27 
Rechtsgrundlage für die Entschlüsselung und Sichtung der Dateien ist § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG i.V.m. § 110 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Nach § 110 Abs. 1 StPO steht der Verbotsbehörde die Sichtung der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen zu. Papiere in diesem Sinn sind auch Unterlagen, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind. Von der Sichtung ist auch eine ggf. notwendige Entschlüsselung der Dateien umfasst. Für die Sichtung ist hinreichend, dass der Datenträger im Gewahrsam des von der Durchsuchung Betroffenen war; er muss nicht dessen Eigentum stehen (Hegmann, in: BeckOK StPO, § 110 Rn. 1 bis 3).
28 
Für die Anträge ist das Verwaltungsgericht Freiburg sachlich und örtlich zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Das ist - nach Abtrennung und Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin des gegen die Bundesrepublik Deutschland geführten Verfahrens - zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Dennoch bemerkt die Kammer insoweit: Grundsätzlich folgt die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsschutzbegehren wegen erfolgter Durchsuchung und Beschlagnahme der Zuständigkeit für die Anordnung dieser Maßnahmen (Greven, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 98 StPO, Rdnr. 25 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Das gilt auch für die hier geltend gemachten Begehren, die es dem Antragsgegner letztlich verwehren sollen, die aufgefundenen Dateien darauf zu sichten, ob sie im vereinsverbotsrechtlichen Ermittlungsverfahren nützlich sein können. Für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren war das Verwaltungsgericht Freiburg zuständig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Die so begründete örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburgs auch für die vorliegenden Anträge steht auch nicht deshalb in Frage, weil die Öffnung der Datenträger und die Weitergabe und ggf. Verwertung der Daten jedenfalls in erster Linie durch das Landeskriminalamt mit Sitz in Stuttgart im Streit steht; denn es bleibt bei der oben begründeten Zuständigkeitskonzentration bei dem für die Anordnung der Beschlagnahme zuständigen Richter (was allerdings bedeutet, dass die - im Einverständnis der Beteiligten erfolgte - Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Berlin, soweit es um eine Entschlüsselung und Auswertung der Dateien durch das Bundesamt für Verfassungsschutz geht, möglicherweise nicht rechtmäßig war).
29 
Am Verwaltungsgericht ist für die Entscheidung die 4. Kammer zuständig. Dies folgt aus Abschnitt II § 12 A 4. Kammer Nr. 4 des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts für das Jahr 2018. Dort werden der 4. Kammer Sachen der Bundesbehörden zugewiesen, deren Zuständigkeit sich auf den gesamten Gerichtsbezirk erstreckt oder diesen überschreitet. Diese Vorschrift wird in ständiger Praxis des Gerichts dahin ausgelegt, dass die 4. Kammer für Anträge wegen Vereinsverboten, die vom Bundesminister des Innern ausgesprochen werden, zuständig ist. Für Anträge in Verfahren wegen Vereinsverboten durch das Land Baden-Württemberg war dagegen bis zum 31.12.2017 die 7. Kammer und ist seither die 8. Kammer zuständig („Sachen der obersten Landesbehörden, soweit nicht eine andere Kammer zuständig ist“). Diese Auslegung stützt sich auch auf Abschnitt I § 4 Abs. 2 Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans, wonach für Streitigkeiten aus dem Verfahrensrecht und dem Vollstreckungsrecht die Kammer zuständig ist, die für den Rechtsstreit über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zuständig war bzw. wäre. Als zugrundeliegendes Rechtsverhältnis wird hier die sich aus dem Vereinsverbotsverfahren bzw. dem vorgelagerten Ermittlungsverfahren entstehenden Rechtsbeziehungen verstanden. Diese Rechtsbeziehungen bestehen nach der hier zugrunde gelegten Auffassung im Verhältnis der Betroffenen zur Verbotsbehörde, dem Bundesministerium des Innern, und nicht zum im Ermittlungs- bzw. Verbotsverfahren tätigen Regierungspräsidium (zu dessen Zuständigkeit vgl. §§ 1 und 3 der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 28.02.1994, GBl. 1994, 160).
30 
Die 4. Kammer entscheidet durch ihren Vorsitzenden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Auch hinsichtlich der Besetzung der Kammer gilt - wie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts -, dass sie der Besetzung der Kammer bei der Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme folgt.
31 
Der Vorsitzende ist nicht wegen Vorbefassung ausgeschlossen. § 54 Abs. 2 VwGO ist nicht einschlägig; denn die bisher vom Vorsitzenden erlassenen Beschlüsse erfolgten nicht in einem Verwaltungsverfahren, sondern im gerichtlichen Verfahren nach § 4 Abs. 2 und 4 VereinsG.
32 
Das gegen den Vorsitzenden angebrachte Ablehnungsgesuch hat die 4. Kammer mit Beschluss vom 27.03.2018 für unbegründet erklärt.
33 
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es einzustellen und nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend).
34 
Die Anträge der Antragsteller sind als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist auch sonst zulässig. Insbesondere ist sie antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend); denn es erscheint aufgrund ihres Vorbringens nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass sie gegen den Antragsgegner einen Anspruch darauf hat, dass diese es unterlässt, die kopierten Dateien zu entschlüsseln und zu sichten.
35 
Ob dies auch für die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 gilt, die jedenfalls über die auf der Festplatte gespeicherten Daten anderer Personen nicht verfügen können, kann offenbleiben. Denn auch ihre Anträge sind, wie der Antrag der Antragstellerin zu 1, jedenfalls nicht begründet.
36 
Dies folgt allerdings noch nicht daraus, dass die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hätten. Denn allein der Umstand, dass es dem Antragsgegner bzw. dem vom Bundesministerium des Innern nach dem letzten Sachstand noch nicht gelungen ist, die verschlüsselten Dateien zu öffnen, schließt nicht aus, dass dies alsbald geschehen könnte. Gerade dies wollen die Antragsteller aber verhindern.
37 
Die Antragsteller haben aber keinen Anspruch darauf glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass der Antragsgegner es zu unterlassen habe, die von ihm gefertigten Kopien der auf der Festplatte gespeicherten Dateien zu entschlüsseln, zu öffnen und zu sichten.
38 
Wie bereits eingangs ausgeführt, ergibt sich die Befugnis des Antragsgegners hierzu aus § 4 Abs. 4 Satz 2 und 4 VereinsG i.V.m. § 110 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Diese Befugnis umfasst insbesondere zur vollständigen Sichtung notwendige „Spiegelung“ eines umfassenden Datenbestands (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.05.2009 - 14 I 11/09 -, juris, Rn. 14) Die Einwände der Antragsteller hierzu greifen nicht durch:
39 
Soweit die Antragsteller sinngemäß einwenden, der Antragsgegner habe die Kopien aus einer rechtswidrigen bzw. unwirksamen Beschlagnahme der Datenträger erlangt, folgt dem die Kammer aus folgenden Gründen nicht:
40 
Im Beschluss vom 21.08.2017 hat die Kammer angeordnet, dass die Beschlagnahme der anlässlich der beim Angestellten der Antragstellerin zu 1 angeordneten Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände, Unterlagen und Dokumente, die als Beweismittel für das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können, angeordnet wird. Sie hat dabei auf die Konkretisierung im Antrag auf Erlass dieser Anordnung Bezug genommen und diese für ausreichend gehalten (vgl. etwa auch OVG Bremen, Beschluss vom 19.11.2015 – 1 B 349/14 -, juris, Rn. 10). Anderslautender Rechtsprechung (etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2016 - 1 K 1138/16 -, juris, Rn. 20) ist sie insoweit nicht gefolgt.
41 
Damit war der Antragsgegner befugt, die beiden in der Wohnung des Angestellten der Antragstellerin zu 1 aufgefundenen Datenträger in Besitz zu nehmen und Kopien zu fertigen. Denn der Gewahrsam des Angestellten an den nicht besonders gekennzeichneten Datenträgern war – wie die Antragsteller wohl auch einräumen - ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass sich auf ihnen Daten befinden, welche im Verbotsverfahren als Beweismittel dienen könnten.
42 
Soweit die Antragsteller meinen, dieser Anhaltspunkt habe sich im Nachhinein als nicht hinreichend erwiesen, weil nicht mehr zweifelhaft sei, dass es sich um ihre Datenträger handelte, folgt dem die Kammer nicht. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass nicht ausgeschlossen ist, dass der Angestellte der Antragstellerin zu 1 auf diesen Datenträgern Daten mit Bezug zur Tätigkeit des nunmehr verbotenen Vereins gespeichert haben könnte. Diese Möglichkeit lässt sich weder mit dem Hinweis darauf, dass der vom Antragsgegner zwischenzeitlich ausgelesene USB-Stick solche Daten offensichtlich nicht enthielt, entkräften, noch mit dem Hinweis darauf, dass der Angestellte etwa 20 Datenträger in seinem Gewahrsam hatte. Auch wenn es nicht als besonders naheliegend erscheint, dass der Angestellte der Antragstellerin zu 1 Daten betreffend die Tätigkeit des verbotenen Verbots versehentlich oder absichtlich auf den der Datensicherung der Antragstellerin zu 1 dienenden Datenträgern hinzugespeichert haben könnte, liegt es doch im Bereich des Möglichen. Die Sachlage ist insoweit nicht anders als sie bei aufgefundenen Unterlagen in Papierform wäre. Auch dann dürfte die Ermittlungsbehörde diese Unterlagen durchsehen und Hindernisse zur Durchsicht (etwa, wenn diese in einem Schrank oder Kasten verschlossen wären) beseitigen.
43 
Ob die Befugnis zur Entschlüsselung und Sichtung sowie vorübergehenden Speicherung aus der angeordneten und ausgeführten Beschlagnahme (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 11.10.2013 - 3 E 71/13 -, juris m.w.N.) oder bereits aus der insoweit fortdauernden Anordnung der Durchsuchung folgt, bedarf insoweit keiner Vertiefung.
44 
Die Entschlüsselung, Öffnung und Sichtung der Dateien ist auch nicht unverhältnismäßig.
45 
Grundrechtlicher Maßstab insoweit ist nach der Rückgabe der Datenträger wohl nicht mehr Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wohl aber, zumindest hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und im Übrigen die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit insbesondere der Antragstellerin zu 1 (Art 2 Abs. 1 GG) unter besonderer Berücksichtigung ihres hochschulrechtlichen Selbstverwaltungsrechts (vgl. § 65 LHG sowie Pieroth/Schink, Grundrechte, Staatsrecht II, 2015, Rn. 185).
46 
Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsteller durch eine Entschlüsselung, Öffnung und Sichtung ihrer Verwaltungsdateien in tiefgehender Weise eingegriffen würde. Dies wäre erst dann zu besorgen, wenn gelegentlich der Sichtung der Dateien diese für andere Zwecke gespeichert und verwendet würden.
47 
Dafür, dass der Antragsgegner von dieser abstrakten Möglichkeit Gebrauch machen würde, ist aber nichts ersichtlich. Das entsprechende Misstrauen der Antragsteller insoweit ist nicht hinreichend. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Antragsgegner, sofern die Dateien entschlüsselt werden können, die Dateien nach Sichtung - wie im Fall des zwischenzeitlich ausgelesenen USB-Sticks - sperrt und dann löscht und dies dem Antragsgegner auch nachweist.
48 
Der somit vergleichsweise geringe Eingriff gegenüber den Antragstellern wiegt somit geringer als das legitime Interesse des Antragsgegners, das ausgesprochene Vereinsverbot auf eine möglichst vollständige Tatsachengrundlage stützen zu können.
49 
Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass nach Erlass einer Verbotsverfügung weitere Ermittlungsmaßnahmen besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit unterliegen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit nachträglicher Ermittlungen vgl. VG Gelsenkirchen a.a.O. Rn. 9), kann dies für die vergleichsweise gering eingreifende Sichtung von Datenbeständen nicht gelten.
50 
Der Frage, welche Reichweite das von den Antragstellern angesprochene Gebot der Trennung von polizeilicher und nachrichtendienstlicher Tätigkeit hat (vgl., allerdings auf eine organisatorische Trennung beschränkt, § 2 Abs. 3 LVerfSchG und andere Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder), braucht die Kammer nicht nachzugehen. Denn für die Tätigkeit des Bundesamts für Verfassungsschutz, welches vom Bundesministerium des Innern mit der Entschlüsselung der Dateien betraut worden ist, ist der Antragsgegner nicht verantwortlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Landesamt für Verfassungsschutz mit der Entschlüsselung der Dateien befasst wäre. Im Übrigen erscheint es auch fernliegend, dass ein entsprechendes Amtshilfeersuchen des Antragsgegners unzulässig wäre.
51 
Schließlich ist die Befugnis zur Entschlüsselung und Sichtung der Dateien nicht durch Zeitablauf entfallen. Soweit die Antragsteller insoweit auf entsprechende Fristen für die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände abheben, sind diese nicht einschlägig; denn dort geht es um die körperliche Beschlagnahme von Gegenständen. Diese hat sich hier aber durch Rückgabe längst erledigt. Nicht einschlägig ist auch die von den Antragstellern herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 (2 BvR 2248/00). Denn dort ging es um die zeitliche Geltung einer Durchsuchungsanordnung, die an Art. 13 Abs. 1 und 2 GG zu messen war. Hier steht jedoch allein die Sichtung von Kopien beschlagnahmter Datenträger in Frage, deren Zulässigkeit, die nicht an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen ist, sondern an Art. 14 Abs. 1 GG und dies auch nur, soweit es um einen Sachentzug geht (BVerfG a.a.O.), was hier nicht mehr der Fall ist.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
53 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (je Antragsteller sind dies wegen der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes die Hälfte des sogenannten Auffangstreitwerts von 5.000 EUR).

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