Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 33/17
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 33/17 (VG: 4 V 3601/16) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Alexy, Dr. Harich und Richterin Dr. Jörgensen am 17. März 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 02. Februar 2017 – 4 V 3601/16 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.250,- festgesetzt.
- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung, sich in eine Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein zu begeben. Die am 15.07.1953 geborene Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige und reiste am 15.09.2016 mit einem bis zum 30.09.2016 gültigen Schengen-Visum in das Bundes- gebiet ein. Am 29.09.2016 beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Nach Anhörung verpflichtete die Ausländerbehörde die Antragstellerin mit Verfügung vom 21.11.2016, sich zum Zwecke der Prüfung der Umverteilung zur Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge in Bremen zu begeben. Mit Verteilungsbescheid vom 28.11.2016 wurde sie der Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster zugewiesen. Die Antragstellerin hat am 06.12.2016 Klage gegen den Verteilungsbescheid vom 28.11.2016 erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 02.02.2017 abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die we- der um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Mit dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 21.11.2016 steht bestandskräftig fest, dass die Antragstellerin dem Verteilungsverfahren unterliegt, was die Feststellung der uner- laubten Einreise und das Nichtvorliegen zwingender Gründe nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einschließt. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG um ein abgestuftes Verfahren, an dem verschiedene Behörden des Bun- des und der Länder beteiligt sind. Dabei ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass Gründe, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, gegenüber der Ausländerbe- hörde geltend zu machen sind und von dieser bei einer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG über die Verpflichtung eines Ausländers, sich zu der Behörde zu bege- ben, die die Verteilung veranlasst (Vorspracheverpflichtung), geprüft werden. Diesem Verfahrensabschnitt kommt eine Filterfunktion zu. Kommt die Ausländerbehörde bei der ihr obliegenden Prüfung zu dem Schluss, dass zwingende Gründe bestehen, die einer Verteilung dauerhaft entgegenstehen, ist kein Verteilungsverfahren durchzuführen. Die Entscheidungskompetenz darüber, ob aus zwingenden Gründen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG auf eine Verteilung zu verzichten ist, obliegt der Ausländerbehörde. Verpflichtet sie dagegen den betroffenen Ausländer, sich zu der Behörde zu begeben, die die Vertei- lung veranlasst (§ 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), trifft sie damit gleichzeitig die positive Entscheidung, dass der Verteilung keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Für das
- 3 - Verwaltungsverfahren hat diese Zuständigkeitsverteilung zur Folge, dass die Vertei- lungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die mit der Vorspracheverpflichtung zwingend verbundene Vorentscheidung der Ausländerbehörde darüber, dass einer Ver- teilung entgegenstehende zwingende Gründe nicht vorliegen, vollziehbar ist (Beschlüsse vom 07.01.2014 – 1 B 290/13 –; vom 29.01.2014 – 1 B 302/13 – und vom 25.06.2014 – 1 B 30/14 –, Rn. 5, sämtlich juris). Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bezieht sich darüber hinaus auch auf die Prü- fung, ob der Ausländer unerlaubt eingereist ist, denn die Verpflichtung des Ausländers nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben, setzt die unerlaubte Einreise des Ausländers zwingend voraus. Eine noch- malige Feststellung der unerlaubten Einreise durch die die Verteilung veranlassende Behörde findet nicht statt und widerspräche dem Sinn und Zweck des abgestuften Ver- teilungsverfahrens. Bei der Vorspracheverpflichtung und der Verteilungsanordnung handelt es sich um zwei selbstständig anfechtbare Teilentscheidungen, die jeweils der Bestandskraft fähig sind, wie sich aus § 15a Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 7 und 8 AufenthG ergibt. Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens mit mehreren selbständig an- fechtbaren Entscheidungskomponenten beschränkt sich der Regelungsgehalt der Vor- spracheverpflichtung nicht darauf, dem Ausländer aufzugeben, sich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde zu begeben, sondern beinhaltet die Entscheidung der Auslän- derbehörde, dass zwingende Gründe nicht vorliegen und der Ausländer unerlaubt einge- reist ist. Jedenfalls im Verhältnis von Vorspracheverpflichtung zur Verteilungsanordnung hat dies zur Folge, dass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vertei- lungsanordnung das Vorliegen einer unerlaubten Einreise des Ausländers und zwingen- der Gründe nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht mehr zu prüfen sind, wenn die vorgeschaltete Vorspracheverpflichtung in Bestandskraft erwachsen ist. Das ist hier der Fall. Spätestens mit der Bekanntgabe des Verteilungsbescheids vom 28.11.2016 an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin war auch die Verfügung vom 21.11.2016 der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekanntgegeben, weil sie dem Verteilungsbescheid als Anlage beigefügt war. Die anwaltlich vertretene Antrag- stellerin hat die Vorspracheverpflichtung nicht mit einer Klage angefochten, denn ihre Klage vom 06.12.2016 bezieht sich ausdrücklich und eindeutig nur auf den Verteilungs- bescheid. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass ein Vollstreckungshindernis nicht vorliegt (vgl. zur Geltendmachung eines Vollstreckungshindernisses: Beschluss des Senats vom 29.01.2014 – 1 B 302/13 –, Rn. 26, AuAS 2014, S. 62). Es ist davon auszu- gehen, dass die Verteilungsentscheidung durchsetzbar ist, ohne dass die ernsthafte Ge- fahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung droht. Etwas anderes folgt nicht aus den im Ver- waltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attesten, auf die sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerde bezieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (Beschluss des Senats vom 21.10.2016 – 1 S 249/16 –, Rn. 7, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Alexy gez. Dr. Harich gez. Dr. Jörgensen
Zitiert von
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23. Juni 2021
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2 B 203/21 | 23. Juni 2021 |
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10. Juli 2019
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2 B 316/18 | 10. Juli 2019 |
Referenzen
- 1 B 33/17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 V 3601/16 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 290/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 302/13 2x (nicht zugeordnet)
- 1 B 30/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 7 und 8 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 249/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)