Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 316/18
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 316/18 (VG: 4 V 2489/18) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richterin Dr. Koch und Richterin Stybel am 10. Juli 2019 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 22. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Abschrift
- 2 - - 3 - G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwG), hat keinen Erfolg. Zwar ist der Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2018 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verteilungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2018 anzuordnen sowie gegen die in diesem Bescheid enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs wiederherzustellen, inzwischen zulässig geworden. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers wurde benannt. Dennoch hat das Verwaltungsgericht den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 5. Juni 2018 überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens. Der Bescheid vom 5. Juni 2018 ist sowohl hinsichtlich der Verteilungsentscheidung als auch hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs offensichtlich rechtmäßig. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsandrohung wurde von der Antragsgegnerin formell ordnungsgemäß begründet und liegt auch materiell vor. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nach § 15a AufenthG auf die Aufnahmeeinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt in Halberstadt zu verteilen, ist offensichtlich rechtmäßig. Der Einwand des Antragstellers, sein Gesundheitszustand stehe der Verteilung entgegen, hat keinen Erfolg. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwar einen „zwingenden Grund“ darstellen, der gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einer Verteilung entgegen steht (OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13 -, juris Rn. 24). Ob dies im Einzelfall so ist, kann aber nicht von der Antragsgegnerin im Rahmen der Veranlassung der Verteilung geprüft werden, sondern fällt in die alleinige Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde stellt im Rahmen der Prüfung, ob sie eine Vorsprachverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AufenthG erlässt oder nicht erlässt, auch (ausdrücklich oder inzident) fest, ob auf eine Verteilung aus zwingenden Gründen zu verzichten ist (OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 – 1 B 33/17 -, juris Rn. 8). Wenn diese Feststellung der Ausländerbehörde bestandskräftig ist – wie im vorliegenden Fall –, hat dies zur Folge, dass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsanordnung das Vorliegen zwingender Gründe i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht mehr geprüft werden kann (OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 – 1 B 33/17 -, juris Rn. 10). Zur Klarstellung und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller sich im vorliegenden Fall auch nicht mehr an die
- 3 - - 4 - Ausländerbehörde wenden kann mit einem Antrag, den Bescheid vom 24. Mai 2018 über das Nichtvorliegen von der Verteilung entgegen stehenden Gründen gemäß § 51 BremVwVfG abzuändern oder aufzuheben. Zwar ist ein solches Vorgehen grundsätzlich denkbar und geboten, wenn sich nach dem Erlass der Vorspracheverpflichtung bzw. des Feststellungsbescheides der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert oder neue ärztliche Atteste vorliegen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremVwVfG). Denn die Ausländerbehörde hat auch Umstände zu berücksichtigen, die nach dem Erlass der Vorspracheverpflichtung eingetreten sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2014 – 1 B 302/13 –, juris Rn. 25). Dies gilt allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde die Verteilung veranlasst. Nach der Veranlassung der Verteilung können, wie sich schon aus dem Wortlaut von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ergibt, zwingende Gründe, die einer Verteilung entgegen stehen, nicht mehr geltend gemacht werden (OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2014 – 1 B 302/13 –, juris Rn. 25). Die Frage, ob eine Verteilung für den Betroffenen eine ernsthafte Gesundheitsgefahr darstellt, kann dann nur noch als Vollstreckungshindernis geprüft werden. Ein solches Vollstreckungshindernis tangiert allerdings nicht die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung, sondern kann sich allenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirken (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2014 – 1 B 302/13 –, juris Rn. 26). Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2018 enthaltene Androhung, den Antragsteller zwangsweise nach Halberstadt zu verbringen, falls er der Verteilungsentscheidung nicht fristgerecht nachkommt, ist ebenfalls rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob gesundheitliche Gründe, die ein Vollstreckungshindernis darstellen, bereits die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig machen (so OVG Bremen, Beschl. v. 29.1.2014 – 1 B 302/13 –, juris Rn. 26), oder ob sie sich erst auf die Anwendung des Zwangs auswirken und daher erst mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bzw. einem Antrag nach § 123 VwGO gegen eine konkret drohende Vollstreckungsmaßnahme geltend gemacht werden können. Der Senat lässt offen, ob er diesbezüglich an der bisherigen Rechtsprechung festhält. Denn ein Vollstreckungshindernis liegt im Fall des Antragstellers nicht vor. Ernstliche Gesundheitsgefahren, die eine Vollstreckung der Verteilung vorübergehend oder endgültig hindern, können nicht gleichgesetzt werden mit „zwingenden Gründen“, die nach § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Verteilung und dem Erlass einer Vorspracheverpflichtung entgegenstehen. Ansonsten könnte der Betroffene im Vollstreckungsverfahren im Ergebnis dieselben Einwände vortragen, die er im Rahmen des Erlasses der Vorspracheverpflichtung erfolglos geltend gemacht oder geltend zu
- 4 - - 5 - machen versäumt hat. Die Abschichtungsfunktion der Vorspracheverpflichtung und der mit ihr verbundenen Feststellung, dass keine zwingenden Gründe der Verteilung entgegenstehen, im Verhältnis zum Verteilungsbescheid (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.3.2017 – 1 B 33/17 -, juris Rn. 8, 9) könnte dann keine praktische Wirksamkeit entfalten. Die abschichtende Wirkung gebietet, dass das, was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, danach - ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit - unberücksichtigt bleiben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 – 1 C 30/03 - , NVwZ 2005, 819). An das Vorliegen einer „ernsthaften Gesundheitsgefahr“, die eine Vollstreckung der Verteilung hindert, sind daher höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darf der Betroffene durch die Verteilung jedenfalls nicht sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden. Wo unterhalb dieser Schwelle die Grenze für eine ernsthafte Gesundheitsgefahr, die ein Vollstreckungshindernis darstellt, verläuft, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn vorliegend wären noch nicht einmal die niedrigeren Anforderungen an einen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG erfüllt. Da in der gesamten Bundesrepublik ein funktionierendes medizinisches Versorgungssystem besteht, ist grundsätzlich anzunehmen, dass Erkrankungen – auch psychischer Art – im ganzen Bundesgebiet behandelt werden können. Erkrankungen können daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund darstellen, der einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegen steht (OVG Bremen, Beschl. v. 31.7.2014 – 1 B 177/14 -, juris Rn. 8 f.). Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen Aufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden haben, ob die Verteilung in eine seit längerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer Verteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.7.2014 – 1 B 177/14 – juris Rn. 10 und Beschl. v. 8.5.2014 – juris Rn. 4). Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.7.2014 – 1 B 177/14 – Rn. 10). Der Antragsteller ist laut dem psychiatrischen Attest vom 19. August 2018 (Bl. 29 ff. dA) erst seit dem 2. August 2018 in Bremen in psychiatrischer Behandlung. Zu diesem Zeitpunkt wusste er schon seit fast zwei Monaten, dass er nach Haberstadt ziehen muss. In Halberstadt sind zahlreiche Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie
- 5 - - 6 - zahlreiche psychologische Psychotherapeuten niedergelassen (vgl. die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.1.2019 vorgelegten Unterlagen, Bl. 71 ff. dA). Der Antragsteller hat sich offenbar bewusst entschieden, die Behandlung nicht bei einem dieser Ärzte oder Therapeuten zu beginnen, wo er sie ungestört hätte zu Ende führen können. Stattdessen hat er einen Arzt in Bremen aufgesucht, wohlwissend dass er dort nicht mehr lange in Behandlung sein kann. Auch soll die Behandlung ausweislich des Attestes vom 19. August 2018 zunächst nur in regelmäßigen ambulanten psychiatrischen Gesprächen und der Gabe von Medikamenten bestehen; eine spezifische Traumatherapie wird erst „perspektivisch“ angestrebt. Gründe, wieso letztere nicht auch in Halberstadt beginnen könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Soweit das Attest die Notwendigkeit einer „soziale[n] Unterstützung durch die bisher in Bremen aufgebauten Kontakte“ erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verlust eines günstigen sozialen Umfeldes nicht der Verteilung in ein anderes Bundesland entgegensteht. Es ergibt sich aus dem Attest und dem sonstigen Vorbringen des Antragstellers nicht konkret und schlüssig, weshalb dies für ihn ausnahmsweise anders sein sollte. Dem Attest kann ferner entnommen werden, dass der Antragsteller sich offenbar schon einmal nach Halberstadt begeben hat und dort wegen Magenproblemen und Hautausschlag im Krankenhaus behandelt wurde. Dass die dortige Behandlung nicht angemessen und ausreichend war, wird in dem Attest oder im sonstigen Vorbringen des Antragstellers nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ist es bezogen auf eine Reise nach Halberstadt nicht nachvollziehbar und schlüssig, wenn in dem Attest von fehlender Reisefähigkeit des Antragstellers gesprochen wird. Bezogen auf die beiden vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen des Bremer JungenBüro e.V. (Bl. 31 ff. und Bl. 76 ff dA) ist ebenfalls festzustellen, dass der Antragsteller sich erst im August 2018 an diese Einrichtung gewandt hat – also zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits von der Verteilung wusste und ihm daher klar gewesen sein muss, dass er Beratungsstellen in Halberstadt aufsuchen muss, wenn ihm an einer langfristigen kontinuierlichen Betreuung gelegen ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Unterzeichner der beiden Stellungnahmen kein Arzt, sondern Sozialpädagoge ist. Im Übrigen weisen die Stellungnahmen zwar auf die Notwendigkeit einer „stabilisierenden Wohnsituation mit guter Betreuung und Begleitung“ und eines „stabilisierenden persönlichen und professionellen Umfelds“ hin, legen aber nicht dar, dass und weshalb ein stabiles Wohnen mit guter Betreuung und Begleitung sowie der Aufbau eines stabilisierenden persönlichen und professionellen Umfeld in Sachsen-Anhalt nicht möglich sind. Namentlich wird weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass Ärzte, Therapeuten, Sozialarbeiter und andere Hilfspersonen in Sachsen-Anhalt grundsätzlich schlechter qualifiziert sind oder weniger gut arbeiten als in Bremen.
- 6 - Das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsmittelandrohung wurde im angefochtenen Bescheid formell (gerade noch) ausreichend und inhaltlich zutreffend damit begründet, dass eine gleichmäßige Lastenverteilung zwischen den Bundesländern schon vor der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf hergestellt werden muss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. gez. Dr. Maierhöfer gez. Dr. Koch gez. Stybel
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 4 V 374/26
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4 V 374/26 | 31. März 2026 |
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2 B 203/21 | 23. Juni 2021 |
Referenzen
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- 4 V 2489/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 146 Abs. 4 Satz 6 VwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 15a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15a Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 33/17 3x
- § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 302/13 3x
- VwGO § 123 1x
- § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 30/03 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2005, 819 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 177/14 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)