Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 B 269/19
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 269/19 VG: 5 V 1340/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richter Dr. Sieweke am 10. Februar 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE. Drogenvortests mit dem Urin des Antragstellers zeigten am 28.11.2018, am 30.12.2018, am 03.01.2019 und am 15.01.2019 ein positives Ergebnis für Kokain an. Der Test vom 30.12.2018 wurde auf einer Polizeidienststelle durchgeführt, die übrigen Tests während Kontrollen an Ort und Stelle. Im Anschluss an die Tests vom 28.11.2018, 03.01.2019 und 15.01.2019 wurden Blutproben genommen, deren Analyse negative Ergebnisse lieferte. Mit einem Schreiben vom 14.03.2019, dem Antragsteller zugestellt am 19.03.2019, for- derte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 31.05.2019 ein ärztliches Gut- achten vorzulegen, um zu klären, ob er Betäubungsmittel einnimmt, die die Fahreignung in Frage stellen. Am 10.05.2019 ließ der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Einver- ständniserklärung zur Untersuchung zukommen. Die Antragsgegnerin forderte daraufhin die Verwaltungsvorgänge vom Verwaltungsgericht zurück, wo sie sich wegen einer Klage des Antragstellers gegen die Gebühr für die Gutachtenaufforderung befanden. Am 28.05.2019 leitete sie die Verwaltungsvorgänge an die Begutachtungsstelle weiter und ver- längerte die Frist für die Beibringung des Gutachtens bis zum 11.06.2019. Die Begutach- tungsstelle sandte die Unterlagen mit Schreiben vom 29.05.2019 unerledigt zurück, da eine Untersuchung des Antragstellers und eine Gutachtenerstellung bis zum 11.06.2019 nicht möglich seien. Eine Bitte des Antragstellers, die Frist bis zum 31.07.2019 zu verlängern, beantwortete die Antragsgegnerin nicht. Mit Bescheid vom 17.06.2019 entzog sie dem An- tragsteller die Fahrerlaubnis, da er das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe und deshalb von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 02.07.2019 eine Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Be- schluss ab, da die Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung rechtmäßig und die Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt sei. II. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet.
3 1. Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, es bestehe die Möglichkeit, das Gut- achten noch während des laufenden Verfahrens beizubringen und dadurch die Grundlage für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu schaffen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechts- lage maßgebend. Danach liegende Umstände - etwa die nachträgliche Vorlage eines für den Betroffenen günstigen Gutachtens - sind daher nicht für die Rechtmäßigkeit der Ent- ziehungsverfügung maßgebend, sondern können sich erst in einem Verfahren auf Wie- dererteilung der Fahrerlaubnis auswirken (BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 – 11 C 34/94, juris Rn. 9). Nur während eines Widerspruchsverfahrens hätte das geforderte Gutachten noch beigebracht werden können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.07.2002 – 19 E 808/01, juris Rn. 10), da in diesem Fall die „letzte Behördenentscheidung“ in Form des Widerspruchsbescheides noch aussteht. Im Land Bremen findet indes nach § 68 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Nr. 8 BremAGVwGO vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts kein Widerspruchsverfahren statt, so dass bereits der Bescheid vom 17.06.2019 die letzte Be- hördenentscheidung darstellt und damit den letzten Zeitpunkt markiert, bis zu dem ein Gut- achten im Entziehungsverfahren noch berücksichtigungsfähig gewesen wäre. Aus diesem Grunde trifft auch der Einwand des Antragstellers nicht zu, die Antragsgegnerin hätte ihm die Möglichkeit einräumen müssen, das ärztliche Gutachten nachzureichen, anstatt ihm die Fahrerlaubnis endgültig zu entziehen und ihn für die Vorlage eines Gutachtens auf ein Wiedererteilungsverfahren zu verweisen. 2. Die Voraussetzungen der § 46 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens lagen vor. Mit den vier auf Kokain positiven Drogenvortests vom 28.11.2018, 30.12.2018, 03.01.2019 und 15.01.2019 lagen Tatsa- chen vor, die die Annahme begründen, dass der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. a) Solche Tatsachen sind gegeben, wenn hinreichend konkrete Verdachtsmomente beste- hen, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Nicht erforderlich ist, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln erwiesen ist; denn dann stünde die Nichteig- nung bereits fest und die Fahrerlaubnis wäre ohne Gutachtenaufforderung zu entziehen (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378 [2380]; Saarl. OVG, Beschl. v. 14.06.2016 – 1 B 133/16, juris Rn. 5). Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Kommentarliteratur, dass ein posi- tives Ergebnis eines Drogenvortests nicht den Beweis für Drogenkonsum und die Unge-
4 eignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen erbringen kann, wohl aber einen diesbezügli- chen Verdacht begründet, dem die Fahrerlaubnisbehörde durch Anordnung der Beibrin- gung eines Gutachtens nachzugehen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.01.2015 – 16 B 1026/14, juris Rn. 3 – 10; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.11.2008 – 1 M 126/08, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 07.12.2009 – 11 CS 09.1996, juris Rn. 19 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 24.07.2006 – 11 CS 05.3350 –, juris Rn. 13 f.; Dauer, in: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 13). Der Senat folgt dieser Auffassung. Die in der Rechtsprechung zitierten Studien kommen zu Ergebnissen, wonach sich positive Drogenvortests in 71,4 % bis über 90 % der Fälle als zutreffend erwiesen haben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.11.2008 – 1 M 126/08, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 07.12.2009 – 11 CS 09.1996, juris Rn. 19). Damit ist es wahrscheinlicher, dass eine Person, bei der ein Drogenvortest positiv ausfällt, Drogen konsumiert hat, als dass sie keine Drogen konsumiert hat. Mehr ist für einen hin- reichenden Verdacht nicht erforderlich. Die Einwände des Antragstellers gegen die bei ihm durchgeführten Tests sind unsubstantiiert und daher unbeachtlich. aa) Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht habe die Genauigkeit von Dro- genvortests nur abstrakt betrachtet, ohne sich konkret mit der Genauigkeit des hier einge- setzten Testverfahrens zu beschäftigen, überzeugt dies nicht. Die Beschwerde benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegend eingesetzte Testverfahren un- zuverlässiger ist als andere, vergleichbare Drogenvortests. Sie zitiert selbst aus einer E- Mail der Polizei Bremen, wonach sich das eingesetzte Testverfahren „als relativ sicher“ erwiesen hat. Es handelt sich um einen immunologischen Test. Solche Schnelltests, die auf immunologischen Reaktionen der gegebenenfalls in Körperflüssigkeiten vorhandenen Drogenmoleküle beruhen, können nach Auffassung namhafter Rechtsmediziner einen An- fangsverdacht auf Drogenkonsum weitgehend zuverlässig bestätigen oder ausschließen (so z.B. der Leiter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes, Prof. Dr. med. Manfred R. Möller, in: Berz/ Burmann, Hbd des Straßenverkehrsrechts, 40. EL Okto- ber 2019, Kap. 15. C. Rn. 73). Dem steht nicht der Hinweis des Herstellers entgegen, wo- nach das positive Testergebnis „beweissichere[r] Bestätigungsanalysen“ bedürfe. Diesem Umstand trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass der Drogenvortest nicht den Beweis der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liefern kann, sondern nur An- lass zu der Aufforderung gibt, durch Beibringung eines beweissicheren Gutachtens aufzu- klären, ob der Fahrerlaubnisinhaber Drogen konsumiert. bb) Zutreffend ist der Hinweis des Antragstellers darauf, dass ein positives Ergebnis eines Drogenschnelltestes andere Ursachen haben kann als Drogenkonsum (z.B. Kreuzreaktio-
5 nen, zu kühle Lagerung, zu kühle Umgebungstemperatur, zu kühler Urin, zu geringe Urin- menge, Eindringen von Urin ins Anzeigefenster, zu kurze oder zu lange Wartezeit bis zum Ablesen des Ergebnisses). Genau aus diesem Grund ist ein solcher Test auch kein geeig- netes Mittel zum Nachweis eines Drogenkonsums, sondern nur zur Begründung eines Ver- dachts auf einen Drogenkonsum. Um schon einen bloßen Verdacht auszuschließen, reicht es allerdings nicht aus, dass der Test fehlerhaft gewesen sein könnte. Vielmehr müsste bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ein falsches Testergebnis überwiegend wahrscheinlich sein. Dies ist vorliegend nicht ersicht- lich. Zwar hat die Polizei Bremen im Juni 2018 eine mangelhafte Charge des Tests erhal- ten. Es ist jedoch pure Spekulation, dass alle vier vorliegend streitgegenständlichen Tests aus dieser Charge stammen könnten. Gleiches gilt für die Möglichkeit von Fehlern bei der Durchführung der Tests. Überwiegend behauptet der Antragsteller solche Fehler ins Blaue hinein, indem er lediglich bemängelt, dass nicht protokolliert wurde, wie der Test durchge- führt wurde. Konkret rügt er nur zu kalte Temperaturen bei der Lagerung und Durchführung der Tests sowie ein zu schnelles Ablesen der Testergebnisse. Allein der Umstand, dass die Tiefsttemperaturen an drei von vier Tagen, an denen die Tests durchgeführt wurden, unter der vom Hersteller angegebenen Mindesttemperatur lagen, lässt es jedoch noch nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass diese Temperatur auch am kon- kreten Lagerungsort des Tests bzw. am konkreten Durchführungsort zur konkreten Durch- führungszeit unterschritten war. Überdies lag an einem Testtag (30.12.2018) nach den in- soweit unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin sogar die Tagestiefst- temperatur über der Mindesttemperatur für die Lagerung und Durchführung des Tests. Im Hinblick auf das Ablesen des Ergebnisses lautet die Herstellervorgabe dahingehend, die- ses nach 3 bis 5 Minuten, keinesfalls aber nach mehr als 10 Minuten zu interpretieren. Der Antragsteller behauptet – teilweise unter Benennung einer Freundin als Zeugin -, die Be- amten hätten ihm am 28.11.2018 und am 30.12.2018 das Ergebnis schon nach 2 bis 3 Minuten mitgeteilt; am 03.01.2019 habe man das Nichterscheinen einer Linie im Testfeld für Kokain bereits nach 5 Minuten als positives Ergebnis gewertet. Selbst wenn man dieses Vorbringen zugrunde legt, ist es durchaus möglich, dass bei allen Kontrollen das vom Her- steller empfohlene Zeitfenster von 3 bis 5 Minuten eingehalten wurde: Am 28.11. und 20.12.2018 wäre eine Wartezeit von 3 Minuten noch im Rahmen des vom Antragsteller Beschriebenen („ca. 2 – 3 Minuten“ bzw. „kaum 2 oder 3 Minuten“). Für den 03.01.2019 trägt der Antragsteller selbst vor, dass die Wartezeit 5 Minuten betrug. Überdies gibt er an, sich an die Wartezeit bei der Kontrolle am 15.01.2019 nicht mehr erinnern zu können. Un- erheblich ist auch, dass ein zweiter am 03.01.2019 durchgeführter Drogenschnelltest ne- gativ verlief. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso dieser zweite Test mit größerer Wahr- scheinlichkeit richtig gewesen sein sollte als der erste, positive Test. Und schließlich be- gründet auch der Umstand, dass die im Anschluss an die Kontrollen vom 28.11.2018,
6 03.01.2019 und 15.01.2019 abgenommenen Blutproben mit negativem Ergebnis unter- sucht wurden, nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Ergebnis der positiven Drogenvortests falsch war. Die unterschiedlichen Ergebnisse können auch auf unter- schiedlichen Abbaugeschwindigkeiten im Blut und im Urin beruhen (so auch OVG Nord- rhein-Westfalen, Beschl. v. 05.01.2015 – 16 B 1026/14, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschl. v. 04.11.2008 – 1 M 126/08, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 07.12.2009 – 11 CS 09.1996, juris Rn. 21 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 24.07.2006 – 11 CS 05.3350 –, juris Rn. 13 f.; Dauer, in: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 13 f.). Die Nachweiszeiträume für alle Drogen (außer Cannabis) sind im Blut deutlich kürzer als im Urin (vgl. Möller, in: Berz/ Burmann, Hbd des Straßen- verkehrsrechts, 40. EL Oktober 2019, Kap. 15. C. Rn. 39 - 41). Für Kokain wird das Nach- weisfenster im Blut mit maximal ca. 1 Tag angegeben, im Urin dagegen mit 2 bis 4 Tagen (vgl. Müller/ Rebler, Die Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 2016, C. III. 3.). b) Keine Rolle spielt es, dass und weshalb die Polizei den Antragsteller ungewöhnlich häu- fig auf Drogen kontrolliert hat (nach seinen Angaben ca. 16 Mal innerhalb von 2 Monaten). Auch dass lediglich 4 von diesen ca. 16 Tests ein positives Ergebnis erbracht haben, ist irrelevant. Wie oben ausgeführt begründet bereits ein einziger positiver Drogenvortest ei- nen Verdacht, dem durch die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens nachgegangen werden muss. Einen „Mengenrabatt“ für häufig kontrollierte Fahrerlaubnisinhaber gibt es nicht. c) Der Verwertbarkeit der Ergebnisse der Drogenvortests steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben die Unsicherheiten solcher Tests nicht kannte und glaubte, der Test könne nur zu seinen Gunsten wirken. Das Beschwerdevorbringen be- nennt keine konkrete Norm, aus der sich für die Polizeibeamten eine Pflicht hätte ergeben können, den Antragsteller über die Genauigkeit von Drogenvortests oder ihre möglichen fahrerlaubnisrechtlichen Folgen aufzuklären. Eine Person, die an einem polizeilichen Test zur Feststellung von Drogenkonsum mitwirkt, muss sich darüber im Klaren sein, dass ein positives Testergebnis für sie nachteilige Folgen, gerade auch im Hinblick auf die Fahrer- laubnis, haben kann. d) Die Übermittlung der Ergebnisse der Drogenvortests durch die Polizei an die Fahrer- laubnisbehörde war rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 12 StVG hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung aus Sicht der übermittelnden
7 Stelle erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Übermittlung ist an der Möglichkeit der Ver- wendung der Daten zur Eignungsüberprüfung bei der Fahrerlaubnisbehörde zu messen (Dronkovic, in: Buschbell/ Höke, MAH Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 113). Bei den Ergebnissen der Drogenvortests handelte es sich um Informationen, die zur Ver- wendung bei der Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers geeignet sind. Denn wie oben unter a) ausgeführt, waren die Ergebnisse der Drogenschnelltests ein ausreichender Anlass, um die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV anzuordnen. Auf die vom Antragsteller zitierten Vorschriften des allgemeinen Bundes- und Landesdatenschutzrechts über die Übermittelung personenbezogener Daten zwischen öf- fentlichen Stellen, deren Voraussetzungen nach Ansicht des Antragstellers nicht erfüllt sind, kommt es nicht an. § 2 Abs. 12 StVG ist insoweit die speziellere Norm. § 2 Abs. 12 StVG verstößt auch nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es kann da- hinstehen, ob die DSGVO auf diesen Sachverhalt überhaupt anwendbar ist, oder ob die Bereichsausnahme für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Art. 2 Abs. 2 lit. d DGVO) eingreift. Denn die Befugnis der Polizei, die Ergebnisse positiver Drogenvor- tests an die Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln, damit diese die Fahreignung des Be- troffenen überprüfen kann, wäre jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO gerechtfertigt, da ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr zu verhindern. 3. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem Antragsteller nach dem Drogenvortest noch bei der Polizei eine Haarprobe abgenommen wird, und diese Probe dann selbst untersuchen zu lassen. Sie war auch nicht verpflichtet, den Antragsteller von den Kosten des Gutachtens für den Fall freizustellen, dass dieses zu einem negativen Befund von Betäubungsmitteln führen sollte. Die Einholung des Gutachtens war nicht Auf- gabe der Antragsgegnerin. Es ist vielmehr nach § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.2, § 11 Abs. 6 Satz 2 und 5 FeV Sache des betroffenen Fahrerlaubnisin- habers, die geforderte Untersuchung in Auftrag zu geben, sich der Untersuchung auf seine Kosten zu unterziehen und das geforderte Gutachten beizubringen (OVG Nordrhein-West- falen, Beschl. v. 10.07.2002 – 19 E 808/01, juris Rn. 11). Ebenfalls unerheblich ist daher der Vortrag des Antragstellers zu den Kosten des geforderten Gutachtens (nach seinen Angaben 600 – 800 Euro), zu den Schwierigkeiten, die ihm die Aufbringung dieses Geld- betrags bereitete, sowie zu der dadurch verursachten Zeitverzögerung. Das Gesetz mutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrs- sicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 – 3 C 1/97, juris Rn. 23).
8 4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Frist, die ihm für die Beibringung des Gutachtens gesetzt worden war, nicht zu kurz. Die Frage, welche Frist angemessen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die persönlichen Bedürfnisse des Fahrerlaubnisinhabers ausschlagend sind. Wird die Vor- lage des Gutachtens nicht im Rahmen der Erteilung einer Fahrerlaubnis verlangt, sondern im Rahmen einer Entziehung der Fahrerlaubnis, muss den Eignungszweifel so zeitnah wie möglich nachgegangen werden. Denn bis zur Klärung des Sachverhalts steht die Möglich- keit im Raum, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber am Straßenverkehr teilnimmt und so Leben und Gesundheit anderer gefährdet. Die Beibringungsfrist darf in diesen Fäl- len daher nicht die Zeitspanne überschreiten, die von einer amtlich anerkannten Begutach- tungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.07.2009 – 10 B 10508/09, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschl. v. 11.02.2019 – 11 CS 18.1808, juris Rn. 26). Für die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage des Drogenkonsums sieht die obergerichtliche Rechtsprechung Zeit- spannen von circa 2 Monaten regelmäßig als ausreichend an (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.02.2019 – 11 CS 18.1808, juris Rn. 26; OVG Thüringen, Beschl. v. 19.09.2011, 2 EO 487/11, juris Rn. 3, 11; Sächs. OVG, Beschl. v. 13.08.2019 – 3 B 122/19, juris Rn. 2, 10 f.). Dem Antragsteller standen ursprünglich 2 Monate und 12 Tage für die Beibringung des Gutachtens zur Verfügung (19. März bis 31. Mai), unter Berücksichtigung der späteren Verlängerung der Frist auf den 11. Juni sogar 2 Monate und 23 Tage. Dies ist nach den vorstehend entwickelten Maßstäben ausreichend. Einer weiteren Fristverlängerung be- durfte es nicht. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass von dem Zeitpunkt, in dem er sich zur Beibringung des Gutachtens bereit erklärte (10.05.2019), bis zum Ablauf der ver- längerten Frist am 11.06.2019 eine Beibringung des Gutachtens kaum mehr möglich war. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist ist jedoch nicht die Zeit- spanne zwischen der Abgabe der Einverständniserklärung durch den Betroffenen und dem Ablaufdatum der Frist, sondern die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens und dem Ablaufdatum der Frist. Wann der Fahrerlaubnis- inhaber sein Einverständnis mit der Untersuchung erklärt, liegt in seinem Verantwortungs- bereich; dies gilt wie oben ausgeführt auch dann, wenn finanzielle Gründe der schnellen Beauftragung einer Begutachtungsstelle entgegenstehen. Umstände, die in der Sphäre des Betroffenen liegen, gebieten eine Verlängerung der Beibringungsfrist nicht (vgl. Dron- kovic, in: Buschbell/ Höke, MAH StraßenVerkehrsR, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 176). Der An- tragsteller war von der Antragsgegnerin in der Gutachtenaufforderung sogar gebeten wor- den, die Einverständniserklärung binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung abzuge- ben.
9 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be- ruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, 46.1, 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dr. Maierhöfer Traub Dr. Sieweke
Zitiert von
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 ZB 24.1246
31. Oktober 2024
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11 ZB 24.1246 | 31. Oktober 2024 |
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3 L 1330/19 | 20. April 2020 |
Referenzen
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- 5 V 1340/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- 11 C 34/94 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 68 1x
- Art. 8 Abs. 1 Nr. 8 BremAGVwGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2062/96 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2002, 2378 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 133/16 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1026/14 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 126/08 2x
- 11 CS 09.19 3x (nicht zugeordnet)
- 11 CS 05.33 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- 1 M 126/08 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein 3x
- Art. 2 Abs. 2 lit. d DGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 6 Satz 2 und 5 FeV 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 808/01 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 1/97 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 10508/09 1x (nicht zugeordnet)
- 11 CS 18.18 2x (nicht zugeordnet)
- 3 B 122/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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