Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LA 294/23

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 294/23 VG: 2 K 2413/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Zulassungsantragsteller – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigter: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Senat – durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal- tungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch am 17. Oktober 2025 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 19.09.2023 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beru- fungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Der 1985 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger und hält sich ohne Aufent- haltstitel in Deutschland auf, ebenso wie seine Ehefrau (deren Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beim erkennenden Gericht unter dem Az.: 2 LA 293/23 anhängig war) und sein 2015 geborener Sohn und seine 2020 geborene Tochter. Der Kläger meldete 2016 einen Wohnsitz in Bremen an, wobei er sich als griechischer Staatsangehöriger ausgab und eine gefälschte griechische ID-Karte vorlegte. Er ging ver- schiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Seine Ehefrau zog im März 2019 zusammen mit dem gemeinsamen Sohn nach und erhielt am 22.05.2019 von der Beklagten eine Aufenthalts- karte als drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (ebenso wie ihr Sohn). Im Dezember 2020 wurde in Bremen die gemeinsame Tochter des Klägers und seiner Ehefrau geboren. Mit Schreiben vom 01.12.2020 informierte die Bundespolizei den Kläger darüber, dass ge- gen ihn wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts ermittelt werde; ihm werde vorgeworfen, dass die bei der Anmel- dung in Bremen vorgelegte griechische ID-Karte gefälscht sei und er in Wahrheit albani- scher Staatsangehöriger sei. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Äußerung zu den Vorwür- fen. Das Ermittlungsverfahren wurde später von der Staatsanwaltschaft Bremen gegen Zahlung von 300 Euro nach § 153a StPO eingestellt. Am 06.05.2021 sprach der Kläger beim Migrationsamt der Beklagten vor und räumte ein, albanischer Staatsangehöriger zu sein. Dabei legte er einen abgelaufenen albanischen Reisepass vor. Nach Anhörung stellte das Migrationsamt der Beklagten mit Bescheid vom 17.06.2021 fest, dass der Kläger nicht freizügigkeitsberechtigt sei, lehnte die Erteilung einer Aufenthaltser- laubnis ab, stellte fest, dass der Kläger zur Ausreise verpflichtet sei, drohte ihm unter Set- zung einer einmonatigen Ausreisefrist die Abschiebung nach Albanien an und verhängte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr ab einer Abschiebung. Unter demsel- ben Datum erging ein ähnlicher Bescheid gegenüber seiner Ehefrau und den Kindern. Auf den Widerspruch des Klägers änderte der Senator für Inneres mit Widerspruchsbe- scheid vom 14.11.2022 den Bescheid vom 17.06.2021 dahingehend ab, dass die Ausrei- sefrist 30 Tage beträgt. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter

3 demselben Datum erging ein ähnlicher Widerspruchsbescheid gegenüber der Ehefrau des Klägers und den gemeinsamen Kindern. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 24.11.2022 zugestellt. Der Kläger hat am 22.12.2022 Klage gegen den Bescheid vom 17.06.2021 und den Wi- derspruchsbescheid vom 14.11.2022 erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass das Strafverfahren gegen ihn gegen eine Geldauflage eingestellt wor- den sei und er keine anderen Straftaten begangen habe. Er stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, mit dem er den Lebensunterhalt der Familie ohne Sozialleistungen si- chern könne. Er lebe mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern zusammen in häuslicher Gemeinschaft in Bremen. Der Sohn besuche in Bremen eine Grundschule; seine Ehefrau sei schwanger. Unter demselben Datum wurde mit ähnlichem Vortrag eine Klage der Ehe- frau des Klägers gegen den sie betreffenden Bescheid und den sie betreffenden Wider- spruchsbescheid erhoben (VG Bremen – 4 K 2411/22). Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 19.09.2023 abgewiesen. Das Klagebegehren sei dahingehend auszulegen, dass der Kläger nur die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter entsprechender (Teil-)Aufhe- bung des Bescheids vom 17.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids begehre. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich auch gegen die Feststellung des Nicht- bestehens eines Freizügigkeitsrechts wenden wolle. Vielmehr habe der Kläger es im Kla- geverfahren als unstreitig bezeichnet, dass er ein Freizügigkeitsrecht nicht besitze. Die Verpflichtungsklage sei unbegründet; der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG stehe entgegen, dass die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt sei und auch nicht erfüllt werden könne, weil nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeschV die erstmalige Zustimmung zur Beschäftigung eines albanischen Staatsangehörigen nur erteilt werden dürfe, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt wurde. Zudem sei der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Des Weiteren sei die von der Beklagten hilfsweise vor- genommene Ausübung des Erteilungsermessens zu Lasten des Klägers wegen der Täu- schung über seine Staatsangehörigkeit nicht zu beanstanden. Für eine Aufenthaltserlaub- nis nach § 25b AufenthG erfülle der Kläger die zeitlichen Voraussetzungen nicht. Er werde erst seit dem 10.05.2021 geduldet. Die Aufenthaltszeit davor müsse unberücksichtigt blei- ben, da der Kläger in diesem Zeitraum weder eine Duldung noch eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsgestattung besessen, sondern lediglich das Bestehen eines in Wahr- heit nicht existierenden Freizügigkeitsrechts vorgetäuscht habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lägen ebenfalls nicht

4 vor, denn einer Ausreise des Klägers nach Albanien stehe kein unverschuldetes rechtli- ches oder tatsächliches Hindernis entgegen. Sollte der Kläger aktuell keinen gültigen Rei- sepass besitzen, sei dieses Ausreisehindernis verschuldet, da er seinen abgelaufenen Pass jederzeit verlängern lassen könnte. Die Schwangerschaft seiner Ehefrau, auf die er sich in der Klagebegründung berufen habe, müsse mittlerweile beendet sein. Eine Unmög- lichkeit der Ausreise ergebe sich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Der Kläger sei in Albanien geboren und aufgewachsen. Erst im Jahr 2016 sei er nach Deutschland gezogen. Sein Aufenthalt hier sei durchgängig unerlaubt gewesen, denn er habe nie die griechische Staatsangehörigkeit besessen. Allein wegen der Täuschung über seine Staatsangehörig- keit sei irrtümlich angenommen worden, er sei freizügigkeitsberechtigt. Seine Ehefrau und die Kinder seien ebenfalls albanische Staatsangehörige und ausreisepflichtig. Andere nen- nenswerte soziale oder familiäre Kontakte im Bundesgebiet habe der Kläger nicht. Zwar sei er seit der Einreise mehreren Beschäftigungen nachgegangen; er sei aber nicht umfas- send und tiefgreifend wirtschaftlich integriert. Aus der vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahme ergebe sich keine Reiseunfähigkeit des Klägers. Die Erteilung einer Auf- enthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG scheide aus, weil es aus den zu § 25b AufenthG ausgeführten Gründen an einem fünfjährigen ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder durch eine Aufenthaltserlaubnis erlaubten Voraufenthalt zum Stichtag 31.10.2022 im Bundesgebiet fehle. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien ebenfalls rechtmäßig. Einen Tag zuvor war auch die Klage der Ehefrau abgewiesen worden. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Auch im Verfahren der Ehefrau war ein Berufungszulassungsantrag bei dem erkennenden Senat anhängig (2 LA 293/23), den dieser mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der einzige Zulassungsgrund, auf den sich der Kläger beruft – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – liegt nicht vor bzw. wird vom Kläger jedenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Ver- waltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Ge- genargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bre- men, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Dies gelingt dem Kläger nicht.

5 1. Mit dem Vortrag, „die Feststellungen bzgl. der minderjährigen Kinder“ im Ausgangsbe- scheid und dem Widerspruchsbescheid hätten auch ihm als Kindsvater zugestellt werden müssen und nicht nur der Kindsmutter, stellt der Kläger das angefochtene Urteil nicht schlüssig in Frage. Dasselbe gilt für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe es im angefochtenen Urteil zu Unrecht unterlassen, „Feststellungen hinsichtlich der Rechtsposi- tionen der minderjährigen Kinder“ zu treffen. Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid, die die Rechtsstellung des Klägers betref- fen, enthalten keine Regelungen zu den Kindern. Die Regelungen zu den Kindern sind ausschließlich in dem separaten Bescheid und dem separaten Widerspruchsbescheid ent- halten, die auch die Rechtsstellung der Ehefrau des Klägers regeln. Nichts deutet darauf hin, dass der Kläger die Klage nicht nur im eigenen Namen gegen den ihn betreffenden Bescheid und Widerspruchsbescheid erhoben hat, sondern auch als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder in deren Namen gegen den die Kinder betreffenden Bescheid und Wider- spruchsbescheid. Die von seinem damaligen Rechtsanwalt abgefasste Klageschrift be- zeichnet ausschließlich den Kläger selbst als Kläger und bezeichnet den aufzuhebenden Widerspruchsbescheid mit dem Aktenzeichen, unter dem der ausschließlich den Kläger betreffende Widerspruchsbescheid ergangen ist. Nur dieser Widerspruchsbescheid war der Klageschrift als Anlage beigefügt. Auch in der seinem Prozessbevollmächtigten erteil- ten Vollmacht wird allein der Kläger bezeichnet. Wenn die Klage aber ausschließlich gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhoben worden ist, die den Kläger betref- fen, sind Bekanntgabe- oder Zustellungsmängel der separaten Bescheide, die seine Kin- der betreffen, für das vorliegende Verfahren irrelevant. Auch darüber, ob der Ausgangsbe- scheid und der Widerspruchsbescheid, die die Kinder betreffen, deren Rechte verletzen und die Kinder einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis haben, konnte und durfte das Verwaltungsgericht nicht entscheiden, da diese Bescheide nicht Streitgegenstand des vor- liegenden Verfahrens sind. 2. Soweit die Begründung des Zulassungsantrags Ausführungen zur Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts macht, wird verkannt, dass das Verwaltungsge- richt die Klage dahingehend ausgelegt hat, dass sie sich hiergegen nicht richtet, sondern nur gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Feststellung der Ausreisepflicht, die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. S. 5 des Urteilsabdrucks unter Ziff. II.). Mit den Gründen, aus denen das Verwaltungsge- richt zu dieser Auslegung des Klagebegehrens gelangt ist, setzt sich das Zulassungsvor- bringen nicht auseinander.

6 3. Die Begründung des Zulassungsantrags stellt auch die Auffassung des Verwaltungsge- richts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, nicht schlüssig in Frage. a) Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG wendet der Kläger im Zulassungsverfahren nichts ein. b) Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Berechnung der Aufenthaltszeit nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG könne der Zeitraum vom 17.10.2016 (Anmeldung des Wohnsitzes in Bremen mit der gefälschten griechischen ID-Karte) bis zum 10.05.2021 (erstmalige Erteilung einer Duldung) nicht berücksichtigt werden, da der Kläger damals weder eine Duldung noch eine Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis besaß, wendet der Kläger im Zulassungsverfahren sinngemäß ein, dass ein Zeitraum, in dem die Behörden irrig annehmen, einem Ausländer stehe kraft Gesetzes ein Aufenthaltsrecht zu, das ihm tatsächlich nicht zusteht, mit einem geduldeten Aufenthalt gleichzusetzen sei. Da- mit stellt er die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG regelmäßig voraus, dass sich der Ausländer für einen bestimmten Zeitraum „ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bun- desgebiet aufgehalten hat“. Dass der Kläger zwischen dem 17.10.2016 und dem 10.05.2021 weder eine Aufenthalts- gestattung (§ 55 AsylG) noch eine Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) besaß, bestreitet er im Zulassungsverfahren nicht. Sein Aufenthalt war aber auch mindestens bis zum 06.05.2021, als er seine wahre Staats- angehörigkeit der Ausländerbehörde offenbarte, nicht „geduldet“. Geduldet im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ist der Aufenthalt nach allgemeiner Ansicht allerdings nicht nur, wenn eine Duldung erteilt wurde, sondern bereits dann, wenn die materiell-recht- lichen Voraussetzungen für eine Duldung nach § 60a AufenthG vorlagen, insbesondere weil ein Abschiebungshindernis bestand oder der Aufenthalt durch die zuständige Behörde faktisch gestattet wurde (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, 45. Ed. Stand 01.10.2024, AufenthG § 25b Rn. 14 m.w.N.). Im hier fraglichen Zeitraum wurde der Aufenthalt des Klägers in Deutschland von der zuständigen Behörde aber nicht „faktisch“ gestattet, sondern die Be- hörde nahm irrig an, der Kläger besitze ein kraft Gesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht

7 als Unionsbürger. Der Kläger trägt im Zulassungsverfahren auch nicht vor, dass die mate- riell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Duldung in diesem Zeitraum vorlagen. Er nennt keinen konkreten Grund, aus dem die Behörden ihn in diesem Zeitraum nicht nach Alba- nien hätten abschieben können, wenn sie nicht irrig davon ausgegangen wären, er sei Unionsbürger und besitze deshalb ein Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes. Die Auffassung des Klägers, im Rahmen von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG sei ein Zeitraum, in dem die Ausländerbehörde irrig annahm, dem Ausländer stehe kraft Gesetzes ein Aufenthaltsrecht zu, mit einem geduldeten Aufenthalt gleichzusetzen, überzeugt nicht. Er beruft sich insoweit allein darauf, dass sowohl ein geduldeter Aufenthalt als auch sein Aufenthalt im fraglichen Zeitraum ein rechtswidriger Aufenthalt seien. Dabei verkennt er aber einen entscheidenden Unterschied: § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zählt Situati- onen auf, in denen der Aufenthalt entweder rechtmäßig ist (Aufenthaltsgestattung; Aufent- haltserlaubnis) oder die Ausländerbehörde um die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts weiß, ihn aber nicht beenden kann oder will („geduldet“). Der Gesetzgeber will alle Voraufent- haltszeiten angerechnet wissen, die von einem aufenthaltsregelnden Verwaltungsakt ge- deckt waren oder in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig war (BVerwG Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18, juris Rn. 41). Die aufenthaltsrecht- liche Situation des Klägers im Zeitraum Oktober 2016 bis Mai 2021 fällt darunter nicht. Sie war dadurch gekennzeichnet, dass kein aufenthaltsregelnder Verwaltungsakt vorlag, die Behörden aufgrund der wahrheitswidrigen Behauptung des Klägers, Unionsbürger zu sein, aber irrig von einem gesetzlichen Aufenthaltsrecht ausgingen, so dass sich die Frage, ob sie den Aufenthalt beenden können und wollen, für sie nicht stellte, obwohl der Aufent- haltsbeendigung soweit ersichtlich weder rechtlich oder faktisch etwas entgegengestanden hätte. c) Das Vorbringen im Zulassungsverfahren stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Auf- enthG lägen beim Kläger nicht vor, nicht schlüssig in Frage. aa) Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das eventuelle Fehlen eines gültigen Rei- sepasses wäre kein unverschuldetes Ausreisehindernis, weil der Kläger seinen abgelau- fenen Pass jederzeit verlängern lassen könnte (S. 8 fünfter Absatz des Urteilsabdrucks), setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Gleiches gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der erstinstanzlich vorgetragenen Schwangerschaft seiner Ehe- frau ergebe sich ein Ausreisehindernis jedenfalls nicht mehr aktuell.

8 bb) Auch mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keine eigene In- tegration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland und keine eigene Entwurze- lung in Bezug auf Albanien erreicht, die ein Ausreisehindernis aus Art. 8 EMRK (Schutz- bereich Privatleben) begründeten (S. 9 erster Absatz des Urteilsabdrucks), setzt sich der innerhalb der Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangene Schriftsatz vom 18.11.2023 nicht auseinander. Der Schriftsatz stellt nur auf die Verwurzelung des Sohnes des Klägers in Deutschland und dessen Entwurzelung in Bezug auf Albanien ab, und will daraus vermittelt über den Schutz der Familie (genannt wird Art. 6 GG) ein Ausreisehindernis für den Kläger ableiten. Das angefochtene Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.09.2023 zugestellt worden (Bl. 124 d. VG-Akte). Die zweimonatige Frist zur Darlegung der Zulassungsgründe ist mit- hin am Montag, 20.11.2023, um 24 Uhr abgelaufen. Die am 07.02.2024 eingereichten Un- terlagen über die berufliche Integration des Klägers, mit denen erstmals im Zulassungsver- fahren eigene Integrationsleistungen des Klägers geltend gemacht worden sind, können daher bei der Entscheidung über die Berufungszulassung nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für das ebenfalls am 07.02.2024 eingereichte Sprachzertifikat Deutsch A 2 der Ehefrau des Klägers. Denn auch auf deren Integration hatte sich der Kläger im Beru- fungszulassungsverfahren innerhalb der Darlegungsfrist nicht berufen. cc) Der Kläger legt im Zulassungsverfahren nicht schlüssig dar, dass sich für ihn aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG bzw. Art. 8 EMRK (Schutzbereich Familienleben) ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG ergibt, weil seinem Sohn wegen einer Verwurzelung in Deutschland und Entwurzelung von Albanien nach Art. 8 EMRK (Schutzbereich Privatle- ben) eine Ausreise nicht zugemutet werden kann bzw. im Rechtssinne unmöglich ist. Zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK (Schutzbereich Privatleben) ist ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einer- seits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits auf die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an. Die individuellen Lebensverhält- nisse des Ausländers sind hinsichtlich der Verwurzelung in Deutschland und der Entwur- zelung bezüglich des Staats der Staatsangehörigkeit konkret zu würdigen (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 – 2 BvR 690/19, juris Rn. 20). Von Bedeutung sind insbesondere die Aufent- haltsdauer, der bisherige Aufenthaltsstatus, eventuelle Straftaten, das Alter bei der Ein- reise und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die Beherrschung der deutschen Sprache, eine in Deutschland absolvierte Schul- oder Berufsausbildung, die Erwerbsbio- graphie, die Lebensunterhaltssicherung, soziales Engagement und zwischenmenschliche Beziehungen in Deutschland sowie der Grad der sprachlichen und kulturellen Entfremdung

9 vom Heimatland (vgl. Maierhöfer, in: Frowein/ Peukert, EMRK, 4. Aufl. 2024, Art. 8 Rn. 132 m.w.N. auf die Rspr. des EGMR). Die Abwägung ist innerhalb einer Familie für jedes Fa- milienmitglied – also hier für den Sohn des Klägers – einzeln vorzunehmen. Kinder im Grundschulalter haben allerdings allenfalls ausnahmsweise in relevantes eigenständiges Privatleben, das von der Beziehung zu ihren Eltern unabhängig ist (Maierhöfer, aaO., Art. 8 Rn. 135). Für den Sohn des Klägers spricht, dass er in einem sehr jungen Alter (3 Jahre) nach Deutschland eingereist ist, im Verhältnis zu seinem Lebensalter schon relativ lange in Deutschland lebt (etwas mehr als sechs Jahre), hier die Grundschule besuchte, sich mo- mentan seit etwa 2 ½ Monaten in der 5. Klasse auf einer weiterführenden Schule befinden dürfte und dass sein Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des Klägers gesichert ist. Gegen den Sohn des Klägers spricht allerdings, dass er zu keinem Zeitpunkt in Deutsch- land eine Aufenthaltserlaubnis oder ein kraft Gesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht be- saß. Namentlich war der Sohn des Klägers nie freizügigkeitsberechtigt, denn sein Vater – der Kläger – ist unstreitig nie Unionsbürger gewesen. Außer dem Schulbesuch, den unter Kindern üblichen Freundschaften und dem regelmäßigen Benutzen einer Bibliothek sind keine weiteren sozialen Bindungen des Sohnes in Deutschland konkret vorgetragen oder gar belegt. Der Schulbesuch verläuft ausweislich der Schulbescheinigung vom 27.01.2025 zwar gut, es wird aber auch nichts Außergewöhnliches berichtet. Dasselbe gilt für die dort geschilderte Zusammenarbeit von Eltern und Schule. Ausweislich der Schulbescheinigung vom 27.01.2025 beherrscht der Sohn die deutsche Sprache zwar gut, aber nicht perfekt. Denn einerseits heißt es in der Bescheinigung, dass sprachliche Barrieren der Kommuni- kation mit Mitschülern nicht mehr im Wege stünden, andererseits wird aber auch ausge- führt, dass er „viele Schwierigkeiten in der deutschen Grammatik […] schon verbessern konnte“ – was impliziert, dass er noch nicht alle dieser Schwierigkeiten vollständig gemeis- tert hat – und dass er bei anderen Personen nachfrage, wenn er einige deutsche Wörter nicht verstehe. Daraus und aus dem Umstand, dass die Deutschkenntnisse seiner Eltern beschränkt sind (laut der Schulbescheinigung vom 27.01.2025 bringen sie zu Besprechun- gen in der Schule dolmetschende Personen mit), schließt der Senat, dass der Sohn des Klägers die albanische Sprache zumindest mündlich beherrscht, weil sie die im Elternhaus vorwiegend gesprochene Sprache ist. Dies widerlegt die Behauptung des Zulassungsvor- bringens, mit Albanien verbinde den Sohn ausschließlich das formale Band der Staatsan- gehörigkeit. Gegen die Annahme, der Sohn des Klägers führe ein Privatleben, das zumut- bar nur in Deutschland geführt werden kann, spricht zudem sein Alter im Zeitpunkt der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag. Der Sohn ist erst 10 Jahre alt und befindet sich erst seit circa 2 ½ Monaten in der 5. Klasse. In diesem Alter sind in aller Regel

10 die bei Weitem wichtigsten Bezugspersonen eines Kinds seine Eltern und Geschwister. Dass es sich vorliegend anders verhält, ist nicht ersichtlich. Die Eltern und die Schwester sind aber ebenfalls ausreisepflichtig und albanische Staatsangehörige, so dass anzuneh- men ist, dass sie mit dem Sohn des Klägers dorthin zurückkehren. Die Eltern können ihrem Sohn bei der Eingewöhnung behilflich sein, denn sie kennen sich in Albanien gut aus, weil sie dort geboren und aufgewachsen sind und die bei weitem überwiegende Zeit ihres bis- herigen Lebens dort gelebt haben. Zusammenfassend betrachtet ist der Sohn des Klägers in keiner anderen Lage als jedes zehnjährige Kind, das sich in einer neuen Schule einleben und neue Freunde finden muss, weil es mit seinen Eltern und Geschwistern umzieht. Zwar liegt im vorliegenden Fall der Umzugsort im Ausland, aber es handelt sich um ein europäisches Land, dessen Sprache der Sohn spricht und in dem seine Eltern sich gut auskennen, so dass sie ihm bei der Eingewöhnung helfen können. Bei dieser Sachlage steht Art. 8 EMRK einer Ausreise oder Abschiebung des Sohnes nicht entgegen. Somit kann der Kläger auch nicht aus einem rechtlichen Ausreise- oder Abschiebungshindernis in der Person seines Sohnes vermittelt über Art. 8 EMRK (Familienleben) oder Art. 6 GG ein eigenes rechtliches Ausreisehindernis und einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 EMRK ableiten. Da eine hinreichend starke Verwurzelung des Sohnes in Deutschland und Entwurzelung von Albanien nicht dargelegt ist, kommt es auf die Frage, ob dem Sohn die Täuschung seiner Eltern über die Staatsangehörigkeit des Vaters zugerechnet werden kann, nicht an. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags gehen ins Leere. dd) Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei nicht reiseunfähig, wendet der Kläger im Zulassungsverfahren nichts ein. d) Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ihm stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu, wendet der Kläger im Zulassungs- verfahren nichts ein. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, den der Senat vor- liegend nach dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 GKG weiterhin heranzieht, da der

11 Berufungszulassungsantrag vor der Abfassung des aktuellen Streitwertkatalogs vom 21.02.2025 gestellt worden ist. V. Prozesskostenhilfe kann für das Berufungszulassungsverfahren nicht bewilligt werden. Aus den Ausführungen oben unter Ziff. II ergibt sich, dass der Zulassungsantrag offensicht- lich aussichtslos war und daher auch bei der aus verfassungsrechtlichen Gründen gebote- nen großzügigen Betrachtungsweise keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hatte. Dr. Maierhöfer Traub Dr. Koch

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen