Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 PA 199/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 PA 199/25 VG: 3 K 2710/24 (PKH) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. – Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen – Prozessbevollmächtigter: zu 1-2: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 25. November 2025 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 18.07.2025 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von

2 Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen. Gründe I. Die Klägerinnen begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten für den Gegenstand eines Vergleichs, der über den Streitgegenstand der Klageverfahren, in denen der Vergleich geschlossen wurde, hinausgeht. Die Klägerinnen haben am 22.10.2024 beim Verwaltungsgericht eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Kosten für den Besuch einer Privatschule durch die Klägerin zu 2. im Zeitraum vom 23.12.2024 bis zum 31.07.2025 erhoben. Zugleich haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Das Verfahren ist an eine Güterichterin verwiesen worden. Mit Beschluss vom 21.05.2025 hat das Verwaltungsgericht den Klägerinnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihnen ihren Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Am 20.06.2025 ist in einem Termin vor der Güterichterin in diesem Klageverfahren und in dem Klageverfahren, das dem Verfahren 2 PA 200/25 zugrunde liegt (Streitgegenstand: Fahrtkosten zur Schule von April 2024 bis Juli 2025), ein Vergleich geschlossen worden. In dem Vergleich hat sich die Beklagte zur Übernahme der in beiden Verfahren streitgegenständlichen Kosten bzw. Fahrtkosten verpflichtet. Darüber hinaus hat sich die Beklagte für die Zukunft zur Übernahme der Kosten des Schulbesuchs und der Fahrtkosten zur Schule bis längstens zum Ende des Schuljahres 2026/2027 verpflichtet. Die Klägerinnen haben die Verfahrenskosten übernommen. Auf einen Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.07.2025 den Gegenstandswert antragsgemäß auf 1.920 Euro zuzüglich eines Vergleichsmehrwerts von 1.500 Euro festgesetzt. Auf den Vergütungsfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen hat die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts diesem mitgeteilt, dass sich die PKH-Bewilligung nur auf den ursprünglichen Streitgegenstand beziehe, nicht aber auf den darüberhinausgehenden Gegenstand des Vergleichs. Am 10.07.2025 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung auch für den über den Streitgegenstand des Klageverfahrens hinausgehenden Vergleichsgegenstand beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 18.07.2025 abgelehnt. Prozesskostenhilfe könne für den Vergleichsgegenstand, der über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgehe, nicht bewilligt werden, weil im Zeitpunkt der Antragstellung (10.07.2025) keine Rechtsverfolgung beabsichtigt gewesen sei. Das Verfahren sei nämlich schon vorher durch den Vergleich beendet gewesen. Auf

3 einen erst nach Verfahrensabschluss gestellten Antrag könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Der ursprüngliche PKH-Antrag, über den bereits positiv entschieden worden sei, habe sich ausschließlich auf die damals anhängigen Streitgegenstände bezogen, nicht aber auf die weiteren Gegenstände des späteren Vergleichs. Mit seiner am 21.07.2025 erhobenen Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, begehren die Klägerinnen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten für den über den Streitgegenstand des Klageverfahrens hinausgehenden Vergleichsgegenstand sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung tragen sie vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe sich im Güterichtertermin kurzfristig wegen Krankheit durch eine andere Rechtsanwältin vertreten lassen müssen. Bei dieser Sachlage hätte die Güterrichterin darauf hinweisen müssen, dass noch ein PKH-Antrag für den Gegenstand des Vergleichs, der über den Streitgegenstand der Klageverfahren hinausgeht, gestellt werden müsse. Die Terminsvertreterin habe der Kostenübernahme im Vergleich nur zugestimmt, weil den Klägerinnen PKH bewilligt worden war. Dies sei auch Gegenstand der Diskussion in dem Termin gewesen. Damit liege ein konkludenter PKH-Antrag vor. Allen Beteiligten sei im Güterichtertermin klar gewesen, dass die Kostenregelung in dem Vergleich nur deshalb vereinbart worden sei, weil den Klägerinnen PKH bewilligt worden war. Aus den vorstehenden Gründen seien die Klägerinnen unverschuldet daran gehindert gewesen, rechtzeitig einen PKH-Antrag zu stellen. II. Die zulässige Beschwerde der Klägerinnen führt zur Aufhebung des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gem. § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen scheitert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den überschießenden Gegenstand des Vergleichs nicht daran, dass die Klägerinnen Prozesskostenhilfe insoweit nicht rechtzeitig vor Beendigung des Verfahrens beantragt hätten. Zwar ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur aufgrund eines ausdrücklichen, eindeutigen Antrags zu bewilligen. Ein stillschweigender Antrag kann aber zum Beispiel bei der Erweiterung eines bereits von bewilligter Prozesskostenhilfe umfassten Klagantrags angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aus den Umständen gefolgert werden kann (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.01.1998 – 2 WF 2/98, NJW-RR 1998, 1085 <1086>). Wird in einem Gerichtstermin ein über den bisherigen Streitgegenstand des Verfahrens hinausgehender Vergleich geschlossen, ist davon auszugehen, dass eine

4 Partei, die bereits für den ursprünglichen Streitgegenstand Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt bekommen hat, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Prozesskostenhilfe für den überschießenden Vergleichsgegenstand beantragen will (vgl. zum umgekehrten Fall – Prozesskostenhilfe wird nur für den überschießenden Vergleichsgegenstand beantragt – OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.01.1998 – 2 WF 2/98, NJW-RR 1998, 1085 <1086>). Denn es ist nicht erkennbar, warum ein Beteiligter, der nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen Verfahrensgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will (KG, Beschl. v. 03.06.2019 – 3 WF 103/19, BeckRS 2019, 11275 Rn. 16; Wache, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 117 Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen haben die Klägerinnen im Güterichtertermin konkludent Prozesskostenhilfe für den überschießenden Vergleichsgegenstand beantragt. Die Klägerinnen tragen zum Inhalt der Vergleichsverhandlungen vor, alle Beteiligten und die Güterichterin seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Kosten, zu deren Übernahme sich die Klägerinnen in dem Vergleich verpflichten, vollständig durch Prozesskostenhilfe gedeckt würden. Die Beklagte bestreitet diese Darstellung nicht. Vor diesem Hintergrund ist in der Erklärung der Klägerinnen, sie seien bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen, zugleich die konkludente Erklärung zu sehen, für die Vergleichsgegenstände, für die ihnen bislang PKH noch nicht bewilligt worden war, PKH zu beantragen. Der Umstand, dass bei den Vergleichsverhandlungen ausdrücklich die Thematik „Prozesskostenhilfe/ Kostenregelung“ thematisiert worden ist, unterscheidet den vorliegenden Fall von demjenigen, der dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag. Denn dort hatte die Zustimmung des Klägers zum Vergleichsvorschlag der Beklagten keinerlei Bezug zu einem Prozesskostenhilfeverfahren gehabt (vgl. BAG, Beschl. v. 11.02.2025 – 4 AZB 26/24, juris Rn. 16). Der Prozesskostenhilfeantrag war auch vollständig. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben die Klägerinnen bereits zusammen mit ihrem ersten PKH-Antrag eingereicht. Anhaltspunkte dafür, dass es seitdem Änderungen in diesen Verhältnissen gegeben hat, sind nicht ersichtlich. Der Senat macht von dem ihm nach § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem Verwaltungsgericht zu übertragen, weil sich dieses bisher noch nicht mit den Erfolgsaussichten der von den Klägerinnen damals beabsichtigten Rechtsverfolgung im Hinblick auf den überschießenden Teil des Vergleichs befasst hat. Zwar spricht einiges

5 dafür, aus dem Umstand, dass die Beklagte sich zur Übernahme der Kosten für kommende Schuljahre bereit erklärt hat, zu schließen, dass ein derartiger Anspruch der Klägerinnen jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen war. Näherer Prüfung bedarf aber, ob ein Rechtsschutzbedürfnis bestand, die Kostenübernahme für die kommenden Schuljahre zum Gegenstand einer gerichtlichen Rechtsverfolgung zu machen. Denn ob die Klägerinnen Anlass zur Annahme hatten, die Beklagte werde die Kosten für die kommenden Schuljahre nur erstatten, wenn dies in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird, oder ob sie nicht davon ausgehen hätten müssen, dass die Beklagte nach der Übernahme der Kosten für die streitgegenständlichen Zeiträume auch die entsprechenden Kosten für zukünftige Schuljahre ohne Weiters erstatten wird, bedarf der Aufklärung. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das erfolgreiche Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dr. Maierhöfer Traub Stybel

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