Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 1 B 280/25

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 280/25 VG: 5 V 2782/25 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange am 4. Februar 2026 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 14. Oktober 2025 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ent- ziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Er wurde am 04.11.2024 um 23:55 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs polizeilich kontrolliert. Ein Urin-Drogenvor- test fiel positiv auf THC und Kokain aus. Eine am 05.11.2024 um 01:13 Uhr entnommene Blutprobe ergab ausweislich des toxikologischen Untersuchungsberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover vom 26.11.2024 einen THC-Wert von 1,6 ng/ml sowie für das Kokainabbauprodukt Benzoylecgonin folgende Feststellung: „sicher nachgewiesen < 10 ng/ml, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches“. Mit Bescheid vom 02.07.2025 entzog der Magistrat der Stadt Bremerhaven dem Antrag- steller die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung an und forderte ihn unter Zwangsgeldandrohung auf, seinen Führerschein sofort nach Zustellung der Verfügung bei der Führerscheinstelle der Antragsgegnerin abzugeben. Ihm wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 260 Euro für den Fall der Nichtbefolgung angedroht. Aufgrund des Ergebnisses der Blutprobe stehe fest, dass er Kokain konsumiert habe. Die Einnahme von Kokain schließe die Fahreignung aus. Der Bescheid wurde am 04.07.2025 zugestellt. Der Antragsteller hat am 04.08.2025 Klage erhoben und einen Antrag auf Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.10.2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Ko- kain – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. Es komme nicht darauf an, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wor- den sei. Beim Kokainkonsum könne grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungs- vermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs aus- gegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehöre. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Dro- genkonsum führe, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergehe, seien die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von einer Fahrungeeignetheit ausgehe. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung könne nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam begegnet werden. Vorliegend stehe aufgrund des toxikologischen Befundberichts vom 26.11.2024 fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Dass die Messwerte unterhalb des kalibrierten Arbeitsbereiches gelegen hätten, bedeute ledig- lich, dass bei Messergebnissen in diesem Bereich größere messtechnische Abweichungen

3 auftreten könnten. Es gebe aber keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze, die die Verwertbarkeit einschränke. Aus dem Hinweis „sicher nachgewiesen“ ergebe sich, dass der toxikologische Sachverständige den Nachweis von Benzoylecgonin im Ergebnis hinreichend sicher bewertet habe. Der Antragsteller habe das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der Nachweis von Benzoylecgonin auf einer unbewussten Einnahme von Kokain zurückzuführen sei. Eine vom Antragsteller behauptete Aufnahme über Hautkon- takt im Zusammenhang mit einem Freimarktbesuch könne ausgeschlossen werden, da der Freimarkt zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits mehr als 24 Stunden beendet gewesen sei. Unabhängig davon werde von einem Kokaineintrag über Oberflächenberührung lediglich in Einzelfällen berichtet, in denen Betroffene in entsprechenden „Milieus“, in den Kokain konsumiert und gehandelt werde, mit Geldscheinen in Berührung gekommen seien. Dass der Antragsteller auf dem Freimarkt einen entsprechenden Kontakt mit Kokain gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. In Anbetracht des festgestellten Wertes, der Halbwertszeit von Kokain im Körper und des Zeitraums zwischen dem angeblichen Besuch des Freimarktes und der Verkehrskontrolle hätte der Antragsteller über die Ober- flächen nicht nur ganz geringfügige Mengen Kokain aufgenommen haben müssen. Das erscheine lebensfern. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und macht geltend, dass diese auf einer unzutreffenden Tatsa- chenwürdigung, einer Überspannung der Anforderungen an einen nachvollziehbaren Vor- trag sowie einer fehlerhaften Annahme eines willentlichen Konsums beruhe. Der toxikolo- gische Befund weise lediglich das Abbauprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration unterhalb des Kalibrationsbereiches auf. Dieser Befund beweise lediglich das Vorhanden- sein des Abbauproduktes im Körper, nicht aber den willentlichen oder bewussten Konsum. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzel- heiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Be- hördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den von ihm vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte schließt im Regel- fall bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmit- telgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch

4 Kokain zählt – die Fahreignung aus (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene unter dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat, sowie unabhängig von der Höhe einer festgestellten Wirkstoffkonzentration (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 - 1 B 230/25, juris Rn. 8, Beschl. v. 01.10.2025 - 1 B 244/25, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.10.2019 - 2 B 195 195/19, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.02.2016 - 1 LA 261/15, juris Rn. 6; Beschl. v. 30.06.2003 - 1 B 206/03, juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 - 1 M 166/24, juris Rn. 15; SaarlOVG, Beschl. v. 04.03.2024 - 1 B 3/24, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 28.02.2024 - 11 CS 23.1387, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 26.10.2022 - 3 M 88/22, juris Rn. 5). 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht aufgrund des toxikologischen Befun- des fest, dass er Kokain konsumiert hat. Denn nur auf diese Weise lässt sich erklären, dass in der dem Antragsteller am 05.11.2024 entnommenen Blutprobe das Stoffwechsel- produkt Benzoylecgonin nachgewiesen worden ist. An einem solchen Nachweis fehlt es nicht etwa deshalb, weil die festgestellte Benzoylecgo- ninkonzentration messtechnisch in einem Bereich liegt, in dem eine exakte Quantifizierung nicht mehr möglich ist. Denn ausweislich des toxikologischen Befundberichts wurde das Stoffwechselprodukt im Blut sicher nachgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des Benzoylecgoninwerts und die daraus folgende Annahme des sicheren Nachweises eines Kokainkonsums nicht hinreichend belastbar sein könnten, werden vom Antragsteller nicht dargelegt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, gibt es keine niedrigste Bestimmungs- oder Nachweisgrenze, die die Verwertbarkeit grundsätz- lich in Frage stellen könnte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.05.2025 - 16 B 714/24, juris Rn. 17 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschl. v. 01.09.2020 - 7 B 2242/20, juris Rn. 17; Beschl. v. 10.01.2020 - 7 B 3622/19, juris Rn. 12 unter Hinweis auf die früher angenommene Nach- weisgrenze von 2,5 ng/ml). Unbeachtlich für den Nachweis ist zudem, dass die nachgewiesene Benzoylecgoninkon- zentration weit unterhalb des im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwertes von 75 ng/ml liegt, weil der Grenzwert allein Bedeutung für die Frage hat, ob der Betroffene ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Kokain geführt hat i.S.d. § 24a Abs. 2 StVG. Der eignungsausschließende Konsum von Kokain hingegen wird auch durch Benzoylecgonin- konzentrationen weit unterhalb des analytischen Grenzwertes bewiesen (vgl. BayVGH, Be- schl. v. 07.12.2021 - 11 CS 21.1896, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 24.07.2013 - 16 B 718/13, juris Rn. 6).

5 2. Das Verwaltungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der An- tragsteller das Kokain willentlich konsumiert hat. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt eine im Regelfall eignungsaus- schließende Einnahme von Betäubungsmitteln einen willentlichen Drogenkonsum voraus. Dabei kann bei einem positiven Nachweis harter Drogen grundsätzlich auf einen willentli- chen Drogenkonsum geschlossen werden. Denn einem positiven Drogennachweis geht nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Ein behaupteter unwissentlicher Drogenkonsum stellt sich danach als ein Ausnahmetatbe- stand dar, zu dem nur der Betreffende als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteu- ern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss (OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2016 - 1 LA 261/15, juris Rn. 6). Es ist inso- weit ein Vortrag eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalts zu verlangen, der einen unwissentlichen Drogenkonsum als ernsthaft mög- lich erscheinen lässt und der zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Neben dem Vorbringen des Betreffenden im gerichtlichen Verfahren sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls, wie beispielsweise Zeugenaussagen, Angaben gegenüber der Poli- zei und eidesstattliche Versicherungen Dritter zu berücksichtigen. Angesichts der allgemei- nen Lebenserfahrung ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an das Vorbringen dürfen aber auch nicht überspannt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2025 - 1 B 224/25, juris Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 19.11.2021 - 11 CS 21.2215, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2025 - 6 B 160/24, juris Rn. 18; OVG MV, Beschl. v. 20.06.2024 - 1 M 166/24, juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von diesen in der oberge- richtlichen Rechtsprechung anerkannten Maßstäben ausgegangen. Entgegen dem Be- schwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich auch nicht feststellen, dass das Verwal- tungsgericht vorliegend zu hohe Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines un- wissentlichen Drogenkonsums gestellt hat. a) Die bei dem Antragsteller liegende Darlegungslast für einen unwissentlichen Drogen- konsum wird nicht dadurch relativiert, dass die im Blut nachgewiesene Benzoylecgonin- konzentration einen Wert aufweist, der außerhalb des Kalibrationsbereiches liegt. Zwar kann bei sehr geringen Werten von Benzoylecgonin auch eine unbewusste Auf- nahme von Kokain in Betracht gezogen werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine ge- ringe Konzentration von Benzoylecgonin im toxikologischen Befund als ein Indiz für eine

6 unbewusste Aufnahme von Kokain angesehen werden muss. Auch bei Vorliegen eines niedrigen Wertes steht der Konsum als solcher fest und nur der betreffende Fahrerlaubnis- inhaber hat die Möglichkeit, die in seiner Sphäre liegenden Umstände für einen Gesche- hensablauf darzulegen, der einen unwissentlichen Konsum hinreichend wahrscheinlich und plausibel erscheinen lässt. Der unwissentliche Drogenkonsum bleibt auch im Falle ei- nes niedrigen Messwertes ein darlegungsbedürftiger Ausnahmetatbestand, denn der nied- rige Messwert kann zwar für die Aufnahme einer nur geringen Menge sprechen, er kann aber auch lediglich darauf hindeuten, dass der letzte Konsumakt bereits eine erhebliche Zeitspanne zurückliegt und sich das Betäubungsmittel einschließlich seiner Metaboliten bereits weitgehend abgebaut hat. Auch bei Vorliegen einer niedrigen Benzoylecgoninkon- zentration bedarf es deshalb eines detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaft vorgetragen Sachverhalts, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.12.2021 - 11 CS 21.1896, juris Rn. 11; VG Leipzig, Beschl. v. 07.09.2023 - 1 L 465/23, juris Rn. 41; VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 - 1 B 44/18, juris Rn. 22). b) Einen solchen Geschehensablauf hat der Antragsteller hier nicht dargetan. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragstellers schon deshalb begründe- ten Zweifeln ausgesetzt ist, weil auch ein geringer nachgewiesener Benzoylecgonin-Wert zwar durch eine unbewusste orale Aufnahme von Kokain, nicht aber durch eine angebliche Aufnahme über die Haut, etwa durch die Berührung von kontaminierten Geldscheinen, er- klärt werden könne (so VG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2018 - 1 B 44/18, juris Rn. 22 nach entsprechender Auskunft eines Rechtsmedizinischen Instituts; ebenso VG München, Be- schl. v. 30.11.2021 - M 19 S 21.4471, juris Rn. 38). Es bedarf hier keiner weiteren Aufklä- rung, ob ein Nachweis von Benzoylecgonin nach einer dermalen Aufnahme in diesem Sinne von vornherein ausgeschlossen ist, da es jedenfalls an einem substantiierten Vor- bringen des Antragstellers zu einer möglichen, nicht willentlichen Einnahme des Betäu- bungsmittels fehlt. Das Verwaltungsgericht vermochte dem Vorbringen des Antragstellers, dass der Konsum hier unwissentlich über die Berührung von Gegenständen und Geldscheinen bei einem Freimarktbesuch stattgefunden habe, aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Anforderung an den Vor- trag eines solchen Ausnahmetatbestandes dabei nicht überspannt. Es hat sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung eingehend mit dem Vortrag des Antragstellers aus- einandergesetzt.

7 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Darstellung des An- tragstellers, er habe sich unmittelbar vor der polizeilichen Kontrolle auf dem Freimarkt in Bremen befunden, nicht zutreffen kann, da der Freimarkt bereits am Sonntag, den 03.11.2024 endete und die polizeiliche Kontrolle erst am 04.11.2024 um 23.44 Uhr statt- gefunden hat. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass Benzoylecgonin auch noch 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei, ändert dies nichts an seinem inhaltlich unzutreffenden Vorbrin- gen, unmittelbar vor der Kontrolle auf dem Freimarkt gewesen zu sein. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Vortrag zum angeblichen Freimarktbesuch, abgesehen von der unzutreffenden zeitlichen Einordnung, auch im Übrigen pauschal und ohne jede Konkretisierung geblieben ist. Inso- weit werden vom Verwaltungsgericht auch keine überzogenen Anforderungen gestellt. So- weit der Antragsteller diesbezüglich einwendet, dass von ihm nicht verlangt werden könne, nach über einem Jahr noch konkrete Angaben zu seinem Freimarktbesuch zu machen, übersieht er, dass er sich auf Umstände beruft, zu denen ausschließlich er selbst Klären- des beisteuern kann. Allein die schlichte Behauptung, den Freimarkt besucht zu haben, sowie die pauschale Mutmaßung, dabei in Kontakt mit Kokain kontaminierten Gegenstän- den gekommen zu sein, genügt den Anforderungen an die Darlegung eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts nicht. Darin erschöpft sich aber das Vorbringen des Antragstellers. Es enthält weder konkrete Angaben zu der Zeitdauer des Aufenthalts noch zu Personen, die den Antragsteller begleitet haben könnten. Auch zu den dortigen Aktivi- täten wird nicht ansatzweise etwas ausgeführt. Dabei geht es nicht – wie der Antragsteller meint – um die nicht zu erfüllende Forderung nach der Wiedergabe jeder beliebigen Ein- zelheit. Auch hinsichtlich eines länger zurückliegenden Ereignisses kann indes nicht auf den Vortrag eines detaillierten und in sich schlüssigen Sachverhalts verzichtet werden, weil nur auf diese Weise die Glaubhaftigkeit und Plausibilität des behaupteten Ausnahmetatbe- standes bewertet werden kann. Schließlich hat sich der Antragsteller nicht mit dem Einwand des Verwaltungsgerichts aus- einandergesetzt, dass es in Anbetracht des Nachweises von Benzoylecgonin im Blut – 24 Stunden nach dem angeblichen Kontakt mit Kokain und einer Halbwertzeit des Ben- zoylecgonins von 5 bis 8 Stunden – lebensfern erscheine, eine solche Menge über geringe Spuren an Geldscheinen oder anderen vom Antragsteller benannten Oberflächen aufge- nommen zu haben. Der Antragsteller weist hierzu in seinem Beschwerdevorbringen ledig- lich darauf hin, dass Benzoylecgonin auch noch bis zu 48 Stunden nach einem Kontakt nachweisbar sei. Vor diesem Hintergrund ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass auch der Besuch des Freimarktes am Tag vor der polizeilichen Kontrolle für eine Aufnahme des

8 Kokains in Betracht kommt. Nicht ausgeräumt wird damit allerdings die berechtigte An- nahme des Verwaltungsgerichts, dass die hierfür notwendige Menge des Betäubungsmit- tels mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die vom Antragsteller bezeichnete Weise auf- genommen worden sein kann, sondern letztlich plausibel nur durch einen vorangegange- nen bewussten Kokainkonsum zu erklären ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 1, Ziff. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. H i n w e i s: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lange

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