Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 AS 14/15

Tenor

Der Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hamburg, den ehrenamtlichen Richter … vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Verwaltungsgericht zu entbinden, wird abgelehnt.

Gründe

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1. Die Entbindung von dem Amt eines ehrenamtlichen Richters darf nur in den von § 24 VwGO gesetzlich bestimmten Fällen erfolgen. In Betracht kommt hier nur eine Entbindung vom Amt wegen gröblicher Verletzung der Amtspflichten (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters vor dem Senat ist gegenwärtig noch nicht zu erkennen, dass er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat und deshalb von seinem Amt zu entbinden ist.

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2. Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts weist mit Recht darauf hin, dass Herr … bisher zu drei mündlichen Verhandlungen, zu denen er als ehrenamtlicher Richter geladen war, ohne ausreichende Entschuldigung, zuletzt auch ohne jede Mitteilung, nicht erschienen ist. Auch hat er den Personalbogen erst in der mündlichen Verhandlung am 27. April 2015 ausgefüllt und so sein bisher bekanntes Geburtsdatum auf den ... 1952 korrigiert. Schließlich hat er seinem Unwillen unmissverständlich Ausdruck verliehen, als Laienrichter in einer fünften Wahlperiode, davon in einer zweiten beim Verwaltungsgericht Hamburg, herangezogen zu werden und sieht seine diesbezüglichen Pflichten als erfüllt an.

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3. Obwohl der ehrenamtliche Richter damit seine Amtspflichten fortlaufend verletzt hat, vermag der Senat dies noch nicht als gröbliche Verletzung der Amtspflichten i.S. des § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO einzustufen. Denn der ehrenamtliche Richter ist noch nicht vom Verwaltungsgericht gemäß § 33 Abs. 1 VwGO durch Verhängung eines Ordnungsgeldes zur Einhaltung seiner Pflichten, insbesondere zum rechtzeitigen Erscheinen zu einer Sitzung, zu der er geladen war, angehalten worden. Dass dies Wirkung zu zeigen geeignet ist, beweist die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung am 27. April 2015, verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes. Erst wenn ihm auf diese Weise einmal vergeblich die Bedeutung seiner Amtspflichten, insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an einer Sitzung, um den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu wahren, vor Augen geführt worden ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v.11.6.1986, NVwZ 1987, 233), ist auch die subjektive Komponente des Begriffes „gröblich verletzt“ erfüllt.

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4. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Sie ist unanfechtbar (§§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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