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VwGO § 33

Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.

(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 13 ME 276/22
23. November 2022
13 ME 276/22 23. November 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (5. Kammer) - 5 A 2875/16
27. Juli 2016
5 A 2875/16 27. Juli 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (5. Kammer) - 5 B 2876/16
22. Juni 2016
5 B 2876/16 22. Juni 2016
Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 AS 14/15
27. April 2015
3 AS 14/15 27. April 2015