Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bs 243/17

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. September 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn vorläufig zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zuzulassen.

2

Der Antragsteller ist approbierter Arzt und Facharzt für Allgemeinmedizin. Er ist Inhaber einer Praxis in S., in der auch andere Ärzte im Angestelltenverhältnis arbeiten. Er ist seit Ende des Jahres 2006 zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen ermächtigt. Zuletzt im September 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Zulassung zur Durchführung deutscher Seediensttauglichkeitsuntersuchungen mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 31. Dezember 2016.

3

Im Februar 2016 erlangte die Antragsgegnerin Kenntnis darüber, dass eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung in der Praxis des Antragstellers offenbar von einer dort angestellten Ärztin durchgeführt worden war. Weitere Ermittlungen der Antragsgegnerin ergaben, dass an dem betreffenden Tag jedenfalls vier Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nicht durch den Antragsteller selbst durchgeführt worden waren. Der Antragsteller erklärte in der Folge gegenüber der Antragsgegnerin einerseits, dass in seiner Praxis „niemand“ als nicht zugelassene(r) Arzt/Ärztin Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt habe, es andererseits aber „nicht bestritten (wird), dass Frau S. Untersuchungen durchgeführt hat“. Er – der Antragsteller – könne kein ärztliches Fehlverhalten darin erkennen, dass er „Frau Dr. S. anweise, seeärztliche verkehrsmedizinische Anamnesen und körperliche Untersuchungen vorzunehmen und mir eine Entscheidung vorzuschlagen“.

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In der weiteren Folge nahm die Antragsgegnerin weitere Ermittlungen vor, forderte verschiedene Unterlagen an und nahm Kontakt zu Patienten des Antragstellers auf. Dieser brachte gegenüber der Antragsgegnerin in mehreren Schreiben zum Ausdruck, dass er deren Vorgehen für rechtswidrig und unangemessen halte. Der Antragsteller richtete zudem Schreiben an verschiedene Stellen – etwa an den Verband ... –, in denen er über seinen Konflikt mit der Antragsgegnerin berichtete und in denen u.a. davon die Rede war, dass versucht werde, ihn – den Antragsteller – „loszuwerden“. Außerdem erhob er Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Bedienstete der Antragsgegnerin. Diese erstatte Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen einer Straftat nach § 278 StGB. Der Antragsteller wiederum erstattete Strafanzeige gegen Bedienstete der Antragsgegnerin.

5

Mit Bescheid vom 5. April 2016 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller im September 2014 erteilte Zulassung zur Durchführung deutscher Seediensttauglichkeitsuntersuchungen und ordnete die sofortige Vollziehung an: Der Widerruf erfolge auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 Satz 2 SeeArbG. Der Antragsteller verfüge nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 SeeArbG und § 9 Abs. 3 MariMedV. Der Antragsteller habe wiederholt gegen Vorschriften des Seearbeitsgesetzes und der Maritime-Medizin-Verordnung verstoßen, indem er Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nicht (vollständig) selbst durchgeführt habe. Gegen den Bescheid vom 5. April 2016 erhob der Antragsteller Widerspruch und später (Untätigkeits-) Klage, die bei dem Verwaltungsgericht anhängig ist (5 K 8379/16).

6

Einen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 5. April 2016 gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2016 ab (5 E 2875/16): Der Widerruf sei voraussichtlich rechtmäßig erfolgt. Dem Antragsteller fehle aus den von der Antragsgegnerin angeführten Gründen die erforderliche Zuverlässigkeit. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Zukunft angestellte Ärzte mit der Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen betrauen werde. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht erklärte den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 9. Februar 2017 für wirkungslos, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit mit Blick auf den Ablauf der Gültigkeit der im September 2014 erteilten Zulassung übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (3 Bs 215/16).

7

Bereits unter dem 27. Dezember 2016 – laut Eingangsstempel bei der Antragsgegnerin am 2. Januar 2017 eingegangen – hatte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen beantragt. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Mai 2017 – nachdem das vorliegende Eilverfahren bereits anhängig war – ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, alle der in § 9 Abs. 1 MariMedV genannten Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Überdies fehle dem Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit. Insoweit hätten weitere Ermittlungen ergeben, dass der Antragsteller in acht weiteren Fällen im Januar und Februar 2016 Seediensttauglichkeitszeugnisse ausgestellt habe, ohne die betroffenen Seeleute zuvor selbst untersucht zu haben. Die gegen den Bescheid vom 2. Mai 2017 erhobene (Untätigkeits-) Klage ist bei dem Verwaltungsgericht anhängig (5 K 3898/17).

8

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 13. September 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, „dem Antragsteller eine auf ein Jahr befristete Zulassung zur Durchführung deutscher Seediensttauglichkeitsuntersuchungen mit der Auflage der höchstpersönlichen Durchführung dieser Untersuchungen zu erteilen, nachdem dieser eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, dass er vor dem Hintergrund einer entsprechenden Auflage zukünftig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur noch höchstpersönlich durchführen wird. Die Zulassung kann mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden für den Fall, dass der Antragsteller zukünftig eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung nicht höchstpersönlich durchführen, sondern an einen anderen Arzt bzw. eine andere Ärztin delegieren sollte“. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin ohne die tenorierte Auflage, weil Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften höchstpersönlich durchgeführt werden müssten. Es sei aber davon auszugehen, dass sich der Antragsteller an eine entsprechende Auflage halten werde. § 16 SeeArbG sehe die Erteilung einer vorläufigen Zulassung zwar nicht vor. Die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur beauflagten Erteilung einer Zulassung für die Dauer eines Jahres sei aber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geboten.

II.

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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

10

Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit durchgreifenden Argumenten in Frage gestellt. Insbesondere hat sie mit guten Gründen darauf verwiesen, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe und dass sein Eilantrag auf eine – unzulässige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei. Beides habe das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht weiter thematisiert. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Entscheidung weiter berechtigt in Zweifel gezogen, indem sie eingewandt hat, das Verwaltungsgericht habe verschiedene Gesichtspunkte, die gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sprächen, unberücksichtigt gelassen, weil es einseitig darauf abgestellt habe, die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers könne schon durch die Auflage abgewendet werden, zukünftig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur noch höchstpersönlich durchzuführen.

11

Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdegericht eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage eröffnet, ohne auf die mit der Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt zu sein. Diese Prüfung führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erteilung bzw. Verlängerung (s)einer Zulassung zur Feststellung der Seediensttauglichkeit zu verpflichten, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund (hierzu 1.) noch einen Anordnungsanspruch (hierzu 2.) glaubhaft gemacht.

12

1. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.

13

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Dabei ist einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist hierbei Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008, 2 BvR 338/08, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011, 7 VR 6/11, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.4.2017, 9 S 673/17, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.3.2012, 8 ME 204/11, juris Rn. 8, alle m.w.N.).

14

Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit seinem Eilantrag hat er zwar darauf verwiesen, dass ihm, würde ihm die begehrte Zulassung weiter vorenthalten, beträchtliche Einnahmen entgingen, und dass hiervon seine Berufsfreiheit betroffen sei. Mit seiner Beschwerdeerwiderung hat er diese Gesichtspunkte wiederholt und geltend gemacht, das Vorenthalten einer Zulassung bedeute einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht und es sei „unstreitig“, dass ihm erhebliche finanzielle Nachteile entstünden. Näher konkretisiert hat er die ihm drohenden bzw. entstehenden Einnahmeausfälle aber nicht. Vielmehr hat er darauf verwiesen, die Antragsgegnerin müsse „nur die ihr bekannten jährlichen Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auswerten und deren Gebühreneinnahmen hochrechnen, um zu erahnen, welche erheblichen finanziellen Einschnitte“ sie ihm zumute, zumal es sich bei den Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nicht nur um ein „Zubrot“ handele, sondern die daraus generierten Einnahmen ein erhebliches Gewicht hätten.

15

Abgesehen davon, dass der Antragsteller den Umfang seiner Einnahmeausfälle nicht dadurch gegenüber dem Gericht glaubhaft macht, dass er auf die Möglichkeiten der Antragsgegnerin verweist, diese zu ermitteln, lässt der Verweis auf die „Erheblichkeit“ von Einnahmeausfällen nicht den Schluss darauf zu, dem Antragsteller könne das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden. Dass seine berufliche Existenz ernsthaft bedroht ist, wenn er nicht weiter ununterbrochen Seediensttauglichkeitsuntersuchungen vornehmen kann, macht er selbst nicht geltend. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das Leistungsspektrum der Praxis des Antragstellers, in der er selbst tätig ist und im Moment offenbar eine angestellte Ärztin beschäftigt (vgl. http://www.... ), umfasst eine Vielzahl von Aufgaben und Tätigkeiten insbesondere aus dem Bereich der Arbeitsmedizin. Zu diesen zählen u.a. Seediensttauglichkeitsuntersuchungen i.S.v. § 16 SeeArbG (s. http://www.... ). Auch wenn unterstellt werden kann, dass es sich hierbei nicht um eine bloß untergeordnete Tätigkeit in der Praxis des Antragstellers handelt, so spricht angesichts der großen Anzahl an (sonstigen) Leistungsangeboten nichts dafür, dass die Praxis des Antragstellers und ihr wirtschaftlicher Fortbestand mit der Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen „steht und fällt“. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich der auf seiner Internetseite abrufbaren Stellenausschreibung gegenwärtig und trotz der ungeklärten Perspektive seiner weiteren Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen eine Ärztin bzw. einen Arzt im Angestelltenverhältnis für seine Praxis sucht (siehe http://www.... ). Das Risiko, dass die Praxis des Antragstellers mittelfristig ihren Ruf als Anlaufstelle für Seeleute für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen verliert, wird überdies dadurch gemindert, dass in der Praxis gegenwärtig offenbar ein weiterer Arzt freiberuflich tätig ist, der über eine Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen verfügt (vgl. http://www.... sowie http://www.... ).

16

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen vermag der beschließende Senat nicht zu erkennen, dass die dem Antragsteller entstehenden wirtschaftlichen Nachteile derart schwerwiegend sind, dass ihm das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden könnte. Etwas anderes gilt auch nicht mit Blick auf die betroffenen Grundrechte, namentlich die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dabei kann offen bleiben, inwieweit der Antragsteller, der im vorliegenden Verfahren die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Zulassung erstrebt und sich nicht – anders als in dem vorangegangenen Eilverfahren – gegen die Entziehung einer ihm bereits erteilten Zulassung wendet, aus den Grundrechten einen Anspruch auf (Weiter-) Gewährung einer Vergünstigung ableiten kann. Jedenfalls wird er lediglich in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen und insoweit auch nur in einem Teilbereich seiner Berufsausübung, die sich aus einer Vielzahl weiterer Teilbereiche zusammensetzt (s.o.). Auch das Gewicht seiner Grundrechtsbetroffenheit ist danach nicht derart gravierend, dass dem Antragsteller bereits im Wege einer die Hauptsache zumindest teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung dasjenige zugesprochen werden müsste, das er mit seiner Hauptsacheklage zu erreichen sucht.

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2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch nicht mit der eine Vorwegnahme der Hauptsachen rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

18

Anspruchsgrundlage für die von dem Antragsteller erstrebte weitere Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind § 16 SeeArbG, §§ 9, 10 MariMedV. Voraussetzung für die Zulassung eines Arztes ist danach u.a., dass dieser zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SeeArbG). Dies gilt unabhängig davon, ob die erstmalige Zulassung oder aber die Verlängerung einer Zulassung erstrebt wird. Aus § 10 Abs. 1 MariMedV folgt insoweit nichts anderes. Diese Vorschrift regelt zwar die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Zulassung und nennt hierbei nicht ausdrücklich auch das Erfordernis der Zuverlässigkeit. Dieses ergibt sich aber auch für Zulassungsverlängerungen weiterhin aus der allgemeinen Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SeeArbG. § 10 MariMedV konkretisiert im Fall einer Zulassungsverlängerung nämlich nur die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen aus § 9 Abs. 1 und 2 MariMedV, die die fachlichen Kenntnisse sowie die persönliche Eignung des Arztes näher regeln (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SeeArbG). § 10 MariMedV bringt hingegen nicht zum Ausdruck, dass die Verlängerung einer Zulassung abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SeeArbG auch dann erfolgen kann, wenn der betreffende Arzt nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

19

Dem Antragsteller fehlt die für die Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen erforderliche Zuverlässigkeit. Unzuverlässigkeit i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SeeArbG erfordert Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen gelten. Für diese Prognose kommt es darauf an, ob der Betreffende nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Abzustellen ist dafür in der vorliegenden Verpflichtungskonstellation auf die jeweilige Situation des Arztes im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95, BVerwGE 105, 214, juris Rn. 25, m.w.N.; Beschl. v. 27.10.2010, 3 B 61.10, juris Rn. 5). Diese allgemeinen Maßgaben sind auch bei der Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 3 MariMedV zu berücksichtigen. Danach fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.

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a) Der Antragsteller hat wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit verstoßen. Er hat, wie die Antragsgegnerin ermittelt hat, in einer Vielzahl von Fällen Seediensttauglichkeitszeugnisse ausgestellt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG, § 5 MariMedV), obwohl er die betreffenden Besatzungsmitglieder nicht selbst untersucht hat. Diesen Sachverhalt stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.

21

Die Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses durch einen hierfür zugelassenen Arzt, der die Seediensttauglichkeitsuntersuchung zuvor nicht selbst durchgeführt hat, verstößt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit. Denn Seediensttauglichkeitsuntersuchungen müssen durch die hierfür zugelassenen Ärzte selbst durchgeführt werden. Eine vollständige oder teilweise Delegation der Untersuchungen auf nicht zugelassene Ärztinnen und Ärzte ist, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich nicht zulässig.

22

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen. § 12 Abs. 1 Satz 1 SeeArbG geht ohne Einschränkung davon aus, dass die Seediensttauglichkeitsuntersuchung durch den „zugelassenen Arzt“ durchgeführt wird. In § 12 Abs. 2 Satz 2 SeeArbG ist davon die Rede, dass „er“ – d.h. der zugelassene Arzt i.S.v. § 12 Abs. 2 Satz 1 SeeArbG – eine Untersuchung auf Seediensttauglichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen durchführen darf. Und § 12 Abs. 3 Satz 1 SeeArbG ermächtigt den zugelassenen Arzt zur Bescheinigung der Seediensttauglichkeit, „wenn er auf Grund einer medizinischen Untersuchung die Seediensttauglichkeit festgestellt hat“ (Hervorhebung durch Verf.). Auch der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 MariMedV macht deutlich, dass Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durch den hierfür zugelassenen Arzt persönlich durchgeführt werden müssen. Dort heißt es, dass „der zugelassene Arzt“ die Untersuchung „in seinen Untersuchungsräumen“ durchzuführen hat. Und auch in Anlage 2 der Maritime-Medizin-Verordnung, die Inhalt und Ablauf der Seediensttauglichkeitsuntersuchung regelt und auf die in § 4 Abs. 1 Satz 1 MariMedV verwiesen wird, ist an mehreren Stellen ausdrücklich davon die Rede, dass die dort beschriebenen Untersuchungen von dem „zugelassenen Arzt“ durchzuführen sind.

23

Auch systematische Erwägungen stützen ein Verständnis der einschlägigen Regelungen dahin, dass Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur durch die hierfür zugelassenen Ärzte selbst erfolgen dürfen. Denn § 4 Abs. 2 Satz 1 MariMedV sieht ausdrücklich – unter Beibehaltung des Letztbeurteilungsrechts des zugelassenen Arztes (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 MariMedV) – die Möglichkeit der Beteiligung weiterer Ärzte vor, allerdings nur, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die Vorschrift bezieht sich auf Untersuchungskonstellationen, in denen dem zugelassenen Arzt die für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlichen (Fach-) Kenntnisse fehlen und deshalb die Beteiligung eines weiteren (Fach-) Arztes geboten erscheint (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 3 der nicht mehr geltenden Seediensttauglichkeitsverordnung, dem § 4 Abs. 2 MariMedV nachgebildet ist, vgl. hierzu wiederum die Verordnungsbegründung in BR-Drs. 120/14 vom 31. März 2014, S. 102). Im Umkehrschluss folgt aus § 4 Abs. 2 Satz 1 MariMedV, dass in allen anderen Fällen, d.h. wenn dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit nicht erforderlich ist, die Hinzuziehung eines anderen Arztes, geschweige denn die Delegierung an einen anderen Arzt nicht statthaft ist.

24

Auch Sinn und Zweck des Zulassungsverfahrens sprechen dafür, dass Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur durch die hierfür zugelassenen Ärzte persönlich erfolgen dürfen. Mit der persönlichen Zulassung einzelner Ärzte zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen soll angesichts der erheblichen Verantwortung, die mit der Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses verbunden ist, sichergestellt werden, dass die untersuchenden Ärzte mit den Bedingungen an Bord eines Schiffes vertraut sind (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MariMedV), Erfahrungen und Kenntnisse in Bezug auf Erkrankungen besitzen, die einen Bezug zu einer Tätigkeit an Bord haben (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 MariMedV), Routine bei der Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen aufweisen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 MariMedV) und mit Inhalt und Ablauf von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen vertraut sind (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, Anlage 2 MariMedV). All diese Ziele, die auch in der Begründung der Maritime-Medizin-Verordnung genannt werden (vgl. BR-Drs. 120/14, S. 104 ff.), könnten nicht erreicht werden, wenn der zugelassene Arzt die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen an andere Ärzte, die eine solche Zulassung nicht besitzen, delegieren könnte. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der zugelassene Arzt selbst überprüfen und beurteilen kann, ob der Arzt bzw. die Ärztin, den bzw. die er mit der Durchführung einer Untersuchung betraut, die erforderlichen Fertigkeiten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen besitzt. Denn dies ist nicht Sache des zugelassenen Arztes, sondern der zuständigen Behörde, die hierbei die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen zugrunde legt.

25

b) Bei den Verstößen des Antragstellers gegen Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit handelt es sich um gravierende Verstöße.

26

Diese Einschätzung beruht zum einen auf der erheblichen Anzahl von zwölf Verstößen, die die Antragsgegnerin für einen nur kurzen Zeitraum, nämlich für zwei Monate ermittelt hat. Da der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, zu den von der Antragsgegnerin festgestellten Delegationen auf eine angestellte Ärztin sei es nur ausnahmsweise in Sondersituationen gekommen, sondern im Gegenteil die Auffassung vertreten hat und weiterhin vertritt, sein Vorgehen sei nicht zu beanstanden, ist davon auszugehen, dass die Zahl der Verstöße in Wahrheit deutlich höher liegt und die vollständige oder teilweise Delegation von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf andere Ärzte einer in der Praxis des Antragstellers bestehenden Übung entsprochen hat.

27

Die Einschätzung, es handele sich bei den Verstößen des Antragstellers gegen Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit um gravierende Verstöße, beruht zum anderen darauf, dass die persönliche Vornahme der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durch den hierfür zugelassenen Arzt nicht zu seinen untergeordneten Nebenpflichten, sondern im Gegenteil zu seinen zentralen Hauptpflichten gehört. Mit der Erteilung einer Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen wird dem Arzt eine besondere Verantwortung zuteil, die es rechtfertigt, die Zulassung an strenge, persönlich zu erfüllende Anforderungen zu knüpfen. Denn der Verordnungsgeber der Maritime-Medizin-Verordnung geht davon aus, „dass es bei weltweit fahrenden Schiffen bis zu zwei Wochen dauern kann, bis medizinische Hilfe von Land aus möglich ist. Die zuverlässige Prognose von Krankheitsverläufen durch besonders erfahrene Ärzte ist daher bei Seediensttauglichkeitsuntersuchungen von elementarer Bedeutung“ (vgl. BR-Drs. 120/14, S. 105). Indem ein zugelassener Arzt es nicht zugelassenen Ärzten ermöglicht, Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchzuführen, wird eine zentrale Voraussetzung für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zur Disposition gestellt, nämlich die nachgewiesene einschlägige Erfahrung und Kenntnis der zugelassenen Ärzte, die hierbei der Überwachung durch die Antragsgegnerin (und nicht durch einen zugelassenen Arzt) unterliegen (vgl. § 17 SeeArbG).

28

Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, dass er sich die Letztbeurteilung stets vorbehalten habe und die von ihm eingesetzten Ärzte lediglich einen Vorschlag gemacht hätten. Es erschließt sich nicht, wie eine verlässliche Letztbeurteilung gelingen kann, wenn der beurteilende Arzt den Patienten nicht selbst untersucht hat (und im Fall des Antragstellers teilweise offenbar nicht einmal gesehen hat). Denn die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erfordert nicht nur die Durchführung bestimmter Untersuchungen und ihre Befundung, sondern auch (und vor allem) die ausführliche Anamneseerhebung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 und Anlage 2, Abschn. 2. MariMedV), die Grundlage und Ausgangspunkt für das weitere Untersuchungsprogramm ist. Gerade hierbei kommen die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des zugelassenen Arztes zum Tragen, die es rechtfertigen, ihm – und nur ihm – die Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen zu erteilen. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob einzelne der im Rahmen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung vorzunehmenden (Hilfs-) Tätigkeiten (etwa Körpergröße- oder Gewichtsmessungen) auch von Angestellten des zugelassenen Arztes erledigt werden dürfen. Denn hierum geht es vorliegend nicht. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers steht nicht deshalb in Frage, weil er seine Patienten nicht selbst gemessen und gewogen hat, sondern weil er Untersuchungen und ärztliche Einschätzungen Dritten überantwortet hat, die die hierfür erforderliche Zulassung nicht besitzen.

29

c) Die wiederholten und gravierenden Verstöße des Antragstellers gegen Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit lassen vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeit, wie sie in seiner Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin offenbar geworden ist, nicht mit der erforderlichen Sicherheit die verlässliche Prognose zu, er werde sich zukünftig an seine sich aus dem Seearbeitsgesetz und der Maritime-Medizin-Verordnung ergebenden Berufspflichten halten.

30

Allerdings spricht es nicht gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, dass er zu der (Rechts-) Frage, ob die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen von dem hierfür zugelassenen Arzt weiter an nicht zugelassene Ärzte delegiert werden kann, eine andere Auffassung als die Antragsgegnerin vertreten und diese auch gegenüber der Antragsgegnerin artikuliert hat. Auch wenn die vorstehend genannte Rechtsfrage angesichts der eindeutigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen nicht ernstlich bejaht werden kann und die abweichende Auffassung des Antragstellers ein zweifelhaftes Verständnis seiner Verantwortung als Inhaber einer Zulassung für die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen offenbart, liegt es auf der Hand, dass die Unzuverlässigkeit eines Arztes nicht darauf gestützt werden kann, dass er zu einer berufsrechtlichen Frage eine andere Auffassung vertritt als die zuständige Aufsichtsbehörde und hieran auch festhält, nachdem die Aufsichtsbehörde ihm ihre - abweichende – Auffassung mitgeteilt hat.

31

Zweifel daran, dass der Antragsteller in der Zukunft die Gewähr dafür bietet, sich an die für ihn geltenden Berufspflichten zu halten, weckt aber die Art seines Umgangs mit dem von der Antragsgegnerin gegen ihn erhobenen Vorwurf, er habe gegen Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit verstoßen. Der Antragsteller hat nicht die sachliche Klärung der aufgeworfenen Frage angestrebt, sondern die persönliche Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin gesucht, in der es ihm ersichtlich nicht um die Sache, sondern vor allem darum ging, die Legitimität der Antragsgegnerin als Aufsichtsbehörde in Abrede zu stellen. Sein sinngemäßer Einwand, er sei von der Rechtmäßigkeit seines Handelns ausgegangen und allenfalls einer Art „Verbotsirrtum“ erlegen, verfängt deshalb nicht.

32

Schon mit seinem ersten Schreiben an die Antragsgegnerin vom 22. Februar 2016 hat er auf deren berechtigte Anfrage vom 18. Februar 2016, die diese aufgrund eines konkreten Anlasses im Rahmen ihrer Überwachungszuständigkeit gemäß § 17 SeeArbG an den Antragsteller gerichtet hatte, in einer Weise reagiert, die angesichts seiner zumindest widersprüchlichen Angaben der Sache wenig dienlich war und mit der er in erster Linie zum Ausdruck gebracht hat, dass er seiner Sicht der Dinge den Vorrang gegenüber einer Klärung des Sachverhalts und der aufgeworfenen (Rechts-) Frage einräumt. Der Antragsteller hat auch in der Folgezeit gezeigt, dass er zu einer differenzierten und sachlichen Klärung weder bereit noch in der Lage ist. Vielmehr hat er seine fachliche Überlegenheit gegenüber den Bediensteten der Antragsgegnerin dadurch zum Ausdruck zu bringen versucht, dass er deren Qualifikation, ihre persönliche Integrität und ihre Berechtigung, im Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin für diese tätig zu werden, in teilweise ehrverletzender Weise in Zweifel gezogen hat. Hierbei hat er die Form der sachlichen Auseinandersetzung immer wieder verlassen, wie etwa seine Schreiben an die Antragsgegnerin vom 29. Februar 2016, vom 4. März 2016, vom 14. März 2016, vom 1. April 2016 und vom 21. April 2016 deutlich machen. Der Antragsteller hat darüber hinaus zur Eskalation der Auseinandersetzung entscheidend beigetragen, indem er Dritte in die Angelegenheit hineingezogen und versucht hat, diese gegen die Antragsgegnerin in Stellung zu bringen, ohne dass ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem ursprünglichen Anlass für deren Einschreiten noch erkennbar ist. Dies zeigen etwa die Veröffentlichungen des Antragstellers auf seiner Homepage („Wenn ... “ oder „Service – ... “, vgl. http://www.... ), das Schreiben der W. GmbH an die Antragsgegnerin vom 13. April 2016 oder die wiederholten Schreiben des Antragstellers an den Verband ... . Dabei war und ist dem Antragsteller ersichtlich nicht an einer sachlichen Klärung, sondern in erster Linie daran gelegen, „Stimmung“ gegen die Antragsgegnerin und ihre Bediensteten zu machen. Dies belegen seine mitunter fragwürdige Wortwahl („Ausbruch miesester Stasimethoden“), seine Ausweitung der Auseinandersetzung auf berufspolitische Fragen, die keinen inhaltlichen Zusammenhang zu dem ursprünglichen Anlass für das Tätigwerden der Antragsgegnerin haben, sowie der Umstand, dass seine Schilderungen häufig nicht der Wahrheit entsprachen. Dass etwa „B. (...) in seinen Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht Hamburg klargestellt (hat), dass es nur darum ginge, mich zu ´Bestrafen` und meine Rückkehr als zugelassenen Arzt mit allen Mitteln zu verhindern“ (Schreiben des Antragstellers an den Verband ... vom 30. März 2017) oder dass „das OVG Hamburg (...) die Entscheidung des VG Hamburg, dass meine Zulassungsentziehung rechtmäßig sein könnte, bereits im Februar 2017 aufgehoben (hat)“ (Schreiben des Antragstellers an den Verband ... vom 25. September 2017), ist nicht eine bloß übertriebene, sondern eine unrichtige Darstellung des wahren Sachverhalts.

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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen gelangt der beschließende Senat zu der Einschätzung, dass der Antragsteller aufgrund seiner wiederholten und gravierenden Rechtsverstöße in der Vergangenheit und mit Blick auf seine Persönlichkeit gegenwärtig nicht die Gewähr dafür bietet, die für ihn geltenden Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit zukünftig immer einzuhalten. Es steht zu befürchten, dass sein Handeln nicht stets von dem Bestreben geprägt sein wird, seine Berufspflichten im Geltungsbereich des Seearbeitsgesetzes unbedingt einzuhalten und den Vorrang des geltenden Rechts, zu dem auch die Aufsichts- und Überwachungszuständigkeit der Antragsgegnerin gehört, zu akzeptieren, sondern dass er im Zweifel seine Sicht der Dinge für maßgeblich erachtet und zur Richtschnur für sein Handeln macht. Diese Befürchtung bezieht sich nicht allein darauf, dass der Antragsteller auch in Zukunft die Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf nicht zugelassene Ärzte delegieren könnte, sondern sie geht darüber hinaus und betrifft sein gesamtes Verhalten als Inhaber einer Zulassung zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen, der der Aufsicht durch die Antragsgegnerin unterliegt. Schon deshalb kann die Annahme, der Antragsteller sei unzuverlässig, auch nicht dadurch abgewendet werden, dass er sich verpflichtet, in Zukunft Seediensttauglichkeitsuntersuchungen nur noch selbst durchzuführen, oder dadurch, dass ihm gegenüber eine entsprechende Auflage erteilt wird.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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