Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 Bs 39/18
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte denkmalrechtliche Genehmigung.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks B...allee 121/121a. Auf dem Grundstück befinden sich ein Anfang des 20. Jahrhunderts erbautes „Kutscherhaus“ mit Remise und Pferdestall. Bauherr war der Kaufmann Paul Mecklenburg, Entwurfsverfasser der Architekt Gustav Schrader. Die Anlagen auf dem Grundstück sind als Teile des Ensembles „B...allee 121, 121a, Reihenvilla, Remise, Mietstall und Pflasterung“ in die Denkmalliste eingetragen. Nach einer fachlichen Einschätzung der Antragsgegnerin vom 13. August 2014 „liegt der Erhalt der Anlage aus sozial-, architektur- und stadtgeschichtlichen Gründen und wegen ihrer charakteristischen Prägung des Stadtbildes im öffentlichen Interesse“.
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Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich angrenzenden (Nachbar-) Grundstücks B...allee 119, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist. Das Dach ist als Satteldach ausgeführt. Die Beigeladene beantragte Anfang des Jahres 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung u.a. für einen Umbau des Dachs in ein Mansarddach sowie den Anbau einer Fahrstuhlanlage, die ihr die Antragsgegnerin erteilte. Ein von der Antragstellerin hiergegen angestrengtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos.
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Die Beigeladene beantragte ferner die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung, die ihr die Antragsgegnerin unter dem 4. Mai 2015 erteilte, ohne sie auch der Antragstellerin bekannt zu geben. Nachdem diese von der denkmalrechtlichen Genehmigung Kenntnis erlangt hatte, erhob sie hiergegen im Februar 2017 Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2017 zurückwies. Die hiergegen gerichtete Klage ist bei dem Verwaltungsgericht anhängig (6 K 9548/17).
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Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin unter dem 26. Juli 2017 die sofortige Vollziehung ihres Genehmigungsbescheides vom 4. Mai 2015 an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2018 abgelehnt: Der Antrag sei als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 4. Mai 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2017 erhobenen Klage gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag sei aber unbegründet. Es fehle voraussichtlich bereits an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals i.S.v. § 8 DSchG. Die Anlage auf dem Grundstück der Antragsteller habe geschichtliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG. Dies ergebe sich aus der fachlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin sowie aus den Ausführungen des von der Antragstellerin beauftragten Privatgutachters zur Entstehung, Funktion und zum Erhaltungszustand der Anlage. Danach habe diese einen hohen Seltenheitswert, stelle ein Zeugnis für die Erweiterung Hamburgs und für den Wandel Harvestehudes von einem ländlichen Vorort zu einem vornehmen Stadtteil dar und verdeutliche, wie Anfang des 20. Jahrhunderts der Individualverkehr der gehobenen bürgerlichen Kreise organisiert gewesen sei. Die zunächst von der Antragsgegnerin auch angeführte und als denkmalrelevant bezeichnete (architektonische) Kombination von Gewerbe und Wohnen könne demgegenüber nicht angenommen werden. Auch könne eine Denkmalwürdigkeit nicht daraus abgeleitet werden, dass die Anlage von einem berühmten Architekten entworfen worden sei, weil sie für dessen Wirken nicht prägend gewesen sei. Es sei überdies zweifelhaft, ob sich die Denkmalwürdigkeit der Anlage aus ihrer das Stadtbild prägenden Wirkung ergebe. Eine künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG scheide aus. Vor diesem Hintergrund erreiche die von der Beigeladenen beabsichtigte Änderung der unmittelbaren Umgebung bei der gebotenen sog. kategorienadäquaten Betrachtung nicht das Ausmaß einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG. Die denkmalrelevante Bedeutung des Ensembles erschließe sich vor allem von der Straßenansicht. Die Wahrnehmung des Denkmals von dort aus werde durch die geplanten Änderungen auf dem Nachbargrundstück nicht tangiert. Überdies sei die erhebliche Vorbelastung des Denkmals durch die bereits vorhandene Bebauung in der Umgebung und insbesondere auf dem Nachbargrundstück B...allee 119 zu berücksichtigen. Die dort geplanten baulichen Änderungen seien von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung und fänden in einem höheren, weniger wahrnehmbaren Bereich des Gebäudes statt.
II.
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Die gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben.
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1. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung dem Denkmalwert des Ensembles nicht hinreichend Rechnung getragen.
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Zunächst hat das Verwaltungsgericht mit seiner Einschätzung, aufgrund der mittlerweile vorliegenden Erkenntnisse könne von einer denkmalrelevanten Kombination von Gewerbe und Wohnen nicht mehr ausgegangen werden, nicht den Denkmalwert „geschmälert“. Vielmehr hat es – vom Ansatz her zutreffend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, DVBl 2014, 115, juris Rn. 5) – geprüft, welche der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale die Schutzwürdigkeit des Denkmals konkret begründen, um mit Rücksicht auf diese Merkmale wertend einschätzen zu können, ob seine Eigenart und sein Erscheinungsbild durch die Veränderung seiner unmittelbaren Umgebung Schaden nehmen. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend ist, es könne von einer denkmalrelevanten Kombination von Gewerbe und Wohnen nicht mehr ausgegangen werden. Im Gegenteil beruht diese Einschätzung gerade auf den Ausführungen des von der Antragstellerin selbst beauftragten Privatgutachters, auf den sie sich auch mit der Begründung ihrer Beschwerde bezieht.
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Auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die (architektur-) geschichtliche Bedeutung des Denkmals verkannt, weil es „die Breite des architektonischen Wirkens einer herausragenden Hamburger Architektenpersönlichkeit“ belege, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es kann dahinstehen, ob – wie die Antragstellerin meint – nicht „nur `prägende´ Architektenwerke ipso jure geschützt“ sind. Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts liegt eine den Denkmalschutz begründende (architektur-) geschichtliche Bedeutung einer Anlage aufgrund der Bedeutung des verantwortlichen Architekten jedenfalls nur vor, wenn das Bauwerk, um dessen Erhaltung es geht, im Werk des Architekten eine herausgehobene Stellung einnimmt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 73). Derartiges legt die Antragstellerin nicht dar.
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Ohne Erfolg richtet sich die Antragstellerin weiter gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei zweifelhaft, „ob eine Erhaltungswürdigkeit darüber hinaus auch zur Bewahrung der charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes anzunehmen“ sei. Die hierauf bezogenen Einwände der Antragstellerin gehen schon deshalb ins Leere, weil das Verwaltungsgericht – trotz der insoweit geäußerten Zweifel – zugunsten der Antragstellerin unterstellt hat, dass die Erhaltung des Ensembles auch zur Bewahrung von charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liege (BA S. 13), und seine weiteren Ausführungen zum Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG auch hierauf bezogen hat (BA S. 18 f.). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung den rechtlichen Maßstab für das Vorliegen einer stadtbildprägenden Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 48, m.w.N.) wiedergegeben. Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung, das Denkmal stelle „eine besondere Brücke zu der typischen Villenbebauung im näheren Umfeld des I.parks her“, greifen diesen Maßstab nicht weiter auf und erläutern auch nicht näher, dass bzw. warum der vom Verwaltungsgericht herangezogene Maßstab unzutreffend ist.
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Soweit die Antragstellerin weiter bemängelt, das Verwaltungsgericht habe die von der Antragsgegnerin eingehend gewürdigte „architektonische Bedeutung des Objekts“ heruntergespielt und auf eine rein geschichtliche Bedeutung reduziert, erschließt sich schon der Bezug zu den Denkmalkategorien des § 4 Abs. 2 DSchG nicht. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG, dessen Denkmalkategorien auch im Rahmen des Ensembleschutzes nach § 4 Abs. 3 DSchG maßgeblich sind, ist ein Baudenkmal eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Eine selbständige Denkmalkategorie der architektonischen Bedeutung existiert nicht. Eine architektur- und sozialgeschichtliche Bedeutung hat das Verwaltungsgericht demgegenüber angenommen (s.o.). Im Übrigen sind die in § 4 DSchG genannten Schutzgründe (allesamt) in einem historischen Zusammenhang zu verstehen. Der Denkmalschutz dient der Erhaltung beweglicher und unbeweglicher Sachen aus historischen Gründen im weitesten Sinne. Es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, überdies sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden. Das Tatbestandsmerkmal der geschichtlichen Bedeutung ist damit als ein die übrigen Tatbestandsmerkmale übergreifendes Kriterium für die Denkmalschutzwürdigkeit aufzufassen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 44, m.w.N.).
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Nicht durchgreifend sind schließlich die Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei dem Denkmal weder um eine Anlage mit gesteigerter ästhetischer oder gestalterischer Qualität, noch um ein (besonderes) wissenschaftliches Objekt. Die Ausführungen beziehen sich auf die Denkmalkategorien der künstlerischen und der wissenschaftlichen Bedeutung i.S.v. § 4 Abs. 2 DSchG, zu deren Vorliegen auch die Antragstellerin selbst oder der von ihr beauftragte Privatgutachter nichts vortragen.
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2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die geplanten baulichen Veränderungen in der Umgebung des Denkmals erreichten nicht das Ausmaß einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG.
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Allerdings zeigt die Antragstellerin nachvollziehbar und mit beachtlichen Erwägungen auf, dass die beabsichtigten baulichen Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen einen nicht unerheblichen Umfang haben und die bereits vorhandene Beeinträchtigung namentlich des Vorderhauses auf ihrem Grundstück durch die geplanten Änderungen eine neue Qualität erlangt. Dies beruht vor allem darauf, dass durch die Veränderung der Dachform auf dem Grundstück der Beigeladenen und die hiermit verbundene erhebliche Vergrößerung des Dachvolumens die Wirkung des Vorderhauses auf dem Grundstück der Antragstellerin nachteilig verändert wird. Dies gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass das Vorderhaus schon gegenwärtig relevanten nachteiligen Einflüssen durch die Umgebungsbebauung ausgesetzt ist, weil seine Kubatur und die Kleinteiligkeit seiner Architektur und damit auch seine Ausstrahlungskraft letztlich noch weiter belastet werden.
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Gleichwohl fehlt es im Ergebnis an einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG. Zu dieser Einschätzung gelangt das Beschwerdegericht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen:
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Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus – und auch das Beschwerdegericht kommt insoweit zu keiner abweichenden Einschätzung –, es handele sich bei dem Vorderhaus und den weiteren Anlagen auf dem Grundstück der Antragstellerin um Teile eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG. Dementsprechend lautet auch die Eintragung in der Denkmalliste „B...allee 121, 121a, Reihenvilla, Remise, Stall und Pflasterung“. Für die Frage einer (wesentlichen) Beeinträchtigung eines Ensembles i.S.v. § 8 DSchG ist nicht isoliert auf dessen einzelne Teile, sondern auf das Ensemble insgesamt abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2013, 2 Bs 283/13, BauR 2014, 543, juris Rn. 9). Denn nur Letzteres unterliegt dem Denkmalschutz, wobei es seinen Denkmalwert nicht schon durch die schlichte räumliche Ansammlung mehrerer Objekte, sondern erst durch die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal erfährt, die bzw. das der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, NordÖR 2007, 498, juris Rn. 6; s. auch Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, NordÖR 2017, 499, juris Rn. 78). Wirken sich Veränderungen in der Umgebung einer baulichen Anlage, die Teil eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG ist, nachteilig auf diese bauliche Anlage aus, so kommt es entscheidend darauf an, ob der Beitrag, den gerade die betroffene Anlage zum Ensemble leistet, in einer Weise beeinträchtigt wird, die qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches „durchschlägt“. Das ist dann der Fall, wenn das Objekt als solches nicht mehr oder nur wesentlich eingeschränkt wahrnehmbar ist oder wenn ein neues Bauvorhaben den räumlichen Zusammenhang zwischen ihm und den weiteren Bestandteilen des Ensembles dergestalt unterbricht, dass ein Bezug zu den geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist, oder wenn eine Beeinträchtigung eines Ensemblebestandteils zugleich dazu führt, dass das Ensemble in seiner Gesamtheit gleichsam erdrückt, verdrängt oder übertönt wird oder es sonst an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.9.2014, 2 Bs 164/14, BauR 2015, 807, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.10.2013, a.a.O., juris Rn. 5).
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Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, legt die Antragstellerin nicht dar. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich, dass die Wirkung vor allem des Vorderhauses auf ihrem Grundstück durch die beabsichtigten Veränderungen auf dem Nachbargrundstück nachteilig verändert wird. Dass hierdurch (auch) die Wahrnehmung des Ensembles nach den vorstehend genannten Maßgaben (wesentlich) beeinträchtigt wird, ergibt sich aus ihren Ausführungen demgegenüber nicht. Hiervon ist nach der Einschätzung des mit der Örtlichkeit vertrauten Beschwerdegerichts auch nicht auszugehen:
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Zunächst kann nicht davon die Rede sein, das Vorderhaus (bzw. Remise und/oder Pferdestall) auf dem Grundstück der Antragstellerin könne bzw. könnten jeweils für sich genommen aufgrund der beabsichtigten Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden. Maßgeblich sind insoweit die Sichtachsen von der Straße aus und wenn der Betrachter den schmalen Durchgang auf dem Grundstück der Antragstellerin betritt. Aus allen diesen Perspektiven können das Vorderhaus und die dahinter liegenden Anlagen unverändert wahrgenommen werden, weil sich die geplanten Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen in der Höhe bzw. auf den vom Denkmal abgewandten Seiten und damit außerhalb der relevanten Blickachsen vollziehen. Es kann ferner nicht davon die Rede sein, das Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen unterbreche den räumlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Bestandteilen des Ensembles dergestalt, dass ein Bezug zu den weiteren geschützten Flächen oder Objekten des Ensembles nicht mehr oder nur noch wesentlich eingeschränkt erkennbar ist. Die Zusammengehörigkeit der Anlagen ist am ehesten erfahrbar, wenn der Betrachter von der Straße aus oder den schmalen Weg auf dem Grundstück der Antragstellerin betretend die nach Norden ausgerichteten seitlichen Fassaden der drei Anlagen auf dem Grundstück der Antragstellerin betrachtet. Auch hierauf wirken sich die beabsichtigten Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen aus den vorstehend genannten Gründen nicht aus. Die geplanten Veränderungen auf dem Grundstück der Beigeladenen lassen es schließlich auch im Übrigen nicht an der gebotenen Achtung gegenüber den in dem Ensemble verkörperten Werten fehlen. Sie führen vor allem zu der eingangs dieses Abschnitts dargestellten weiteren Belastung der vor allem auf seiner augenfälligen Architektur beruhenden Wirkungen des Vorderhauses auf dem Grundstück der Antragstellerin. Auf die übergreifende Idee, die die einzelnen Teile des Ensembles miteinander verbindet, wirken sie sich demgegenüber weniger aus, denn diese bleibt auch angesichts der (noch) dominanteren Bebauung auf dem Nachbargrundstück und der damit verbundenen Schmälerung der Ausstrahlungskraft des Vorderhauses weitgehend unverändert erlebbar. Dass das Ensemble in seiner Gesamtheit, d.h. in seiner den Denkmalschutz begründenden übergreifenden Komponente, durch die beabsichtigten Veränderungen in der Umgebung erdrückt, verdrängt oder übertönt wird, vermag das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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