Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bs 193/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Förderung in einer Kindertagesstätte im Umfang von acht Stunden täglich mit Erstattung der Kosten.

2

Der 2017 geborene Antragsteller wird seit dem 1. September 2018 in einer Kindertageseinrichtung betreut, der Betreuungsumfang beträgt seit der Aufnahme acht Stunden täglich. Die Förderung wurde in Form eines sog. „Kita-Gutscheins“ gewährt. Am 1. April 2019 gebar seine Mutter ein weiteres Kind und befindet sich seitdem in Elternzeit. Mit Bescheid vom 3. Juni 2019 bewilligte die Antragsgegnerin für den Antragsteller für den Zeitraum vom 2. August 2019 bis zum 17. März 2020 nur noch einen Betreuungsumfang von fünf Stunden täglich. Einen für den Antragsteller gestellten Antrag auf weiterhin achtstündige Betreuung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2019 ab und begründete dies in einem Begleitschreiben unter Hinweis auf die geltende Fachanweisung, wonach lediglich für vier weitere Monate - also bis zum 1. August 2019 - der bisherige Leistungsumfang weiter gewährt werden könne, danach könne ein Betreuungsbedarf von mehr als fünf Stunden täglich nach den gesetzlichen Vorgaben nicht festgestellt werden.

3

Gegen die Ablehnung einer Förderung von acht Stunden täglich ab dem 2. August 2019 legte der Antragsteller am 3. Juli 2019 Widerspruch ein.

4

Am 5. Juli 2019 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag gestellt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Kindertagesförderung und Kostenerstattung für eine Betreuung im Umfang von acht Stunden täglich zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. Juli 2019 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe schon keinen Anordnungsgrund in dem erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Zwar entginge ihm die frühkindliche Förderung für den abgelaufenen Zeitraum endgültig, wenn ihm der Zugang zu drei weiteren Betreuungsstunden vorenthalten werde, es sei aber anzunehmen, dass seine Eltern finanziell in der Lage seien, vorläufig drei Stunden zusätzliche Betreuung selbst im Rahmen eines mit der Kindertageseinrichtung abzuschließenden privatrechtlichen Betreuungsvertrags zu finanzieren. Der Antragsteller könne einen etwaigen Nachteil selbst abwenden, sodass eine gerichtliche Regelung nicht nötig sei. Gemäß § 9 Abs. 2 und 4 KiBeG werde auf die Leistungsfähigkeit der Familie abgestellt. Die drohenden Nachteile seien durch eine Vorfinanzierung abwendbar. Darüber hinaus habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KiBeG, der § 24 Abs. 2 SGB VIII ausgestalte, bestehe ein Anspruch im zeitlichen Umfang von fünf Stunden an fünf Wochentagen. Ein darüberhinausgehender Anspruch bestehe nur in dem zeitlichen Umfang, in dem die Sorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit etc. die Betreuung nicht selbst übernehmen könnten. Die Mutter des Antragstellers befinde sich in Elternzeit und gehe somit vorübergehend keiner Berufstätigkeit nach. Einen besonderen individuellen Förderbedarf habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Es bestehe auch kein Anlass, die landesrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VIII i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht anzuwenden oder dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin zu verpflichten wäre, dem Antragsteller einen Betreuungsanspruch an fünf Tagen pro Woche im Umfang von acht Stunden täglich zuzusprechen, da § 6 KiBeG - was das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt und begründet hat - eine Konkretisierung dieses Anspruchs darstelle, zu der der Landesgesetzgeber befugt gewesen sei.

6

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde.

II.

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Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

8

Aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), ist die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben.

9

1. Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 (5 C 19.16, BVerwGE 160, 212, juris) und vom 23. Oktober 2018 (5 C 15.17, BVerwGE 163, 262, juris), auf die er hingewiesen habe, nicht hinreichend auseinandergesetzt. In diesen Entscheidungen werde höchstrichterlich eine Auslegung des § 24 SGB VIII in seinem Sinne vorgenommen. § 6 Abs. 2 HmbKibeG, auf den sich das Verwaltungsgericht stütze, sei wegen Verstoßes gegen Bundesrecht nach Art. 31 GG unwirksam und unbeachtlich. Er habe einen Anspruch auf Bewilligung von Kindertagesförderung im Umfang von acht Stunden täglich unmittelbar aus § 24 Abs. 2 SGB VIII. In dem Urteil vom 23. Oktober 2018 habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass maßgeblich für die Bestimmung des jugendhilferechtlichen Bedarfs der Betreuungswunsch der für das Kind agierenden Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und damit deren subjektive Bewertung des Betreuungsbedarfs sei. Damit habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung vom 26. Oktober 2017 fortgesetzt, wonach der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, maßgeblich sei. In diesem Sinne hätten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 22.7.2016, 12 BV 15.719, juris), das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 25.10.2018, 4 B 351/18, juris), das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 11.4.2019, OVG 6 S 13.19, juris) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 8.12.2016, 12 S 1782/15, VBlBW 2017, 288, juris) entschieden. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Literaturzitate seien durch diese aktuelle Rechtsprechung überholt. Eine Differenzierung zwischen einem Regelangebot und einer einzelfallindizierten Erweiterung dieses Regelangebots, wie sie § 6 HmbKibeG vorsehe, finde in § 24 SGB VIII keine Stütze. § 6 HmbKibeG regele nicht Näheres zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, sondern vom Bundesrecht Abweichendes und diesem Widersprechendes. Anders als das Verwaltungsgericht meine, habe der Bundesgesetzgeber nicht nur Rahmenbedingungen festgesetzt, sondern die bedarfsgerechte Förderung von Kindern im Alter von über einem Jahr ausdrücklich nicht mehr an zusätzliche Voraussetzungen, wie sie in § 6 Abs. 2 HmbKibeG geregelt seien, knüpfen wollen. Dies ergebe sich aus der Gesetzeshistorie. § 24 SGB VIII in der Fassung vom 10. Oktober 2008 habe für Kinder im Alter von ein und zwei Jahren die Voraussetzungen aufgestellt, die nach dem heutigen § 24 Abs. 1 SGB VIII für Kinder im ersten Lebensjahr gelten würden. Mit der Änderung von § 24 SGB VIII zum 1. August 2013 sollten die bisherigen Bedarfskriterien für alle Kinder unter drei Jahren wegfallen. Die Bedarfskriterien hätten also für Kinder im Alter von ein und zwei Jahren entfallen sollen, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung ergebe. Das Landesrecht folge der Ausweitung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII zum 1. August 2013 schlicht nicht und halte rechtswidrig an zusätzlichen Voraussetzungen fest, die nach der Regelung des Bundesrechts zum 1. August 2013 entfallen seien. Eine landesrechtliche Ausgestaltung des § 24 Abs. 2 SGB VIII, die weniger biete als vom Bundesverwaltungsgericht und vom Gesetzgeber vorgegeben, scheide aus, sie beschneide den bundesrechtlich verankerten Rechtsanspruch. Wenn das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass eine Förderung im Umfang von mehr als fünf Stunden täglich nur im Einzelfall geboten und im Übrigen ausreichend sei, um frühkindlich zu fördern, verkenne es, dass es bei § 24 SGB VIII nicht um den Ausgleich von Defiziten bzw. Hilfe in besonderen Notlagen gehe und sich der Begriff des individuellen Bedarfs daher einer objektiven Bestimmung bezogen auf das jeweilige Kind entziehe. Das Verwaltungsgericht verletze das Interpretationsprimat der Eltern und Erziehungsberechtigten, das seine verfassungsrechtliche Grundlage im Elternrecht (Art. 6 GG) finde. Das Verwaltungsgericht habe sich auch nicht mit der gleichheitswidrigen Praxis der Antragsgegnerin befasst, Kindern, deren Eltern wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nicht erwerbstätig seien, gegenüber Kindern zu benachteiligen, deren Eltern arbeitslos seien. Diese Differenzierung erfolge in Ziff. 4.2 der Fachanweisung der Antragsgegnerin, wonach in Fällen der Geburt eines Kindes die bisherigen Betreuungsleistungen für die anderen Kinder im gleichen Umfang für vier Monate weiter bewilligt würden, während die Bewilligung bei Eintritt von Arbeitslosigkeit für einen Zeitraum von zwölf Monaten weiter erfolge. Dies sei willkürlich. Wäre die Mutter des Antragstellers arbeitslos geworden, wäre die bisherige Bewilligung für weitere 8 Monate fortgesetzt worden. Ein sachlicher Differenzierungsgrund sei hierfür nicht zu erkennen. Das gesetzgeberische Motiv, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser vereinbaren zu können, sei nur eines von vielen Zielen des Bundesgesetzgebers. Auch der Schutzgedanke aus Art. 6 Abs. 4 GG werde nicht beachtet. Mütter sollten nicht aufgrund einer weiteren Schwangerschaft befürchten müssen, den Anspruch ihres bereits geborenen Kindes auf institutionelle Kinderbetreuung teilweise zu verlieren.

10

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat und hat dies mit der Regelung des § 6 Abs. 2 HmbKibeG begründet. Die dagegen vom Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung geltend gemachten Bedenken überzeugen nicht.

11

Nach § 6 Abs. 1 HmbKibeG hat jedes Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung im zeitlichen Umfang von fünf Stunden an fünf Wochentagen. § 6 Abs. 2 HmbKibeG ergänzt dies dahin, dass jedes Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang hat, in dem seine Sorgeberechtigten aus im einzelnen genannten Gründen - u.a. wegen Berufstätigkeit - die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Für den im März 2017 geborenen Antragsteller bedeutet dies, dass er aktuell einen Betreuungsanspruch im Umfang von fünf Stunden täglich hat, da seine Mutter aufgrund der laufenden Elternzeit zurzeit nicht berufstätig ist und auch sonst keine Gründe für einen zeitlich erhöhten Betreuungsbedarf dargelegt oder ersichtlich sind. Ein darüberhinausgehender Betreuungsanspruch besteht daher nicht.

12

§ 6 HmbKibeG ist wirksam. Der Senat geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass diese Vorschrift nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes gegen Bundesrecht verstößt und nicht gemäß Art. 31 GG durch das Bundesrecht gebrochen wird, da sie mit diesem nicht kollidiert.

13

§ 6 HmbKibeG dürfte nicht bereits deshalb formell verfassungswidrig sein, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Das Recht der Kinder- und Jugendhilfe ist bei dem gebotenen weiten Verständnis dieses Begriffs der öffentlichen Fürsorge zuzuordnen, sodass es der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 7 GG unterfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332, juris Rn. 54 ff.; OVG Münster, Urt. v. 22.5.2017, 12 A 1075/14, juris Rn. 44 ff.; Pieroth, in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 15. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 18a). Nach Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund in diesem Fall das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Der Bundesgesetzgeber hat sich bei Erlass der §§ 22 ff. SGB VIII im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege darauf gestützt, dass entsprechende bundesrechtliche Regelungen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich gewesen seien. Die aus der ursprünglichen Rechtslage folgende Rechtszersplitterung könne sowohl im Interesse des Bundes als auch dem der Länder nicht hingenommen werden (BT-Drs. 15/3676, S. 22 ff.). Gleichwohl war der Landesgesetzgeber zum Erlass eigener - die §§ 22 ff. SGB VIII konkretisierender - Regelungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe befugt, denn die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 2 GG greift nur, „soweit“ der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Vorliegend wollte der Bundesgesetzgeber indes mit den geschaffenen Regelungen im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des SGB VIII zunächst nur Regelungen schaffen, die gesetzliche „Rahmenbedingungen“ für die Kinderbetreuung und Kindertagespflege bilden (BT-Drs. 11/5948, S. 66). Dies bringt der Bundesgesetzgeber auch durch die hier aufgenommenen Landesrechtsvorbehalte (etwa § 22 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2a und § 26 SGB VIII) zum Ausdruck. Die Regelung eines Landesrechtsvorbehalts begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleibt es dem Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nämlich unbenommen, ausdrücklich über die Schaffung spezifischer Regelungsvorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung die von ihm getroffene Regelung für ergänzende oder abweichende Normierungen des Landesrechts zu öffnen (vgl. selbst zu abschließenden bundesgesetzlichen Regelungen BVerfG, Urt. v. 10.2.2004, 2 BvR 834/02 und 2 BvR 1588/02, BVerfGE 109, 190, juris Rn. 157; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.5.2019, 4 Bf 195/17, ZKJ 2019, 275, juris Rn. 11).

14

Das Verwaltungsgericht geht unter Zugrundelegung dieser Grundsätze nicht fehl, wenn es annimmt, dass der Landesgesetzgeber aufgrund des § 26 Satz 1 SGB VIII den Umfang der in § 24 SGB VIII geregelten Leistungen näher ausgestalten bzw. konkretisieren durfte. Der in § 26 Satz 1 SGB VIII vorgesehene Landesrechtsvorbehalt sieht vor, dass das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen das Landesrecht regelt. Darin liegt folglich die Ermächtigung zu einer länderspezifischen inhaltlichen Ausgestaltung der in diesem Abschnitt vorgesehenen „Aufgaben" und „Leistungen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002, 5 C 57.01, BVerwGE 117, 184, juris Rn. 28). Grundsätzlich kann aufgrund der offenen Formulierung des § 26 Satz 1 SGB VIII angenommen werden, dass die Norm nicht restriktiv auszulegen ist (Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Rn. 8). Der Landesrechtsvorbehalt bezieht sich auf den dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des SGB VIII, mithin auf die §§ 22 - 25 SGB VIII und damit auch auf den hier streitigen Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII. Er ermächtigt den Landesgesetzgeber „Näheres“ zu regeln, was den Erlass vom Bundesrecht abweichender Bestimmungen ausschließt (VGH Mannheim, Urt. v. 18.12.2006, 12 S 2474/06, VBlBW 2007, 294, juris Rn. 56), jedoch konkretisierende und lückenfüllende Regelungen ermöglicht (Strunck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 26 Rn. 1; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.5.2019, 4 Bf 195/17, ZKJ 2019, 275, juris Rn. 11).

15

In diesem Sinne dürfte § 24 Abs. 2 SGB VIII keine abschließende Regelung des Betreuungsanspruchs für Kinder darstellen, die - wie der Antragsteller - zwar das erste, aber noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben. § 6 Abs. 1, Abs. 2 HmbKibeG regelt Näheres über den Umfang dieser Leistung, wobei nach Abs. 1 ein Betreuungsanspruch im Umfang von fünf Stunden täglich gewährleistet wird, ohne dass dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, während ein zeitlich darüberhinausgehender Anspruch nach Abs. 2 von bestimmten Voraussetzungen, etwa der Berufstätigkeit der Sorgeberechtigten, abhängt. Eine § 24 Abs. 2 SGB VIII widersprechende Regelung wird damit nicht getroffen.

16

Aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich keine Beschränkung des Landesgesetzgebers in dem vom Antragsteller vorgetragenen Sinne. Nach dieser Vorschrift hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Abs. 1 Satz 3, wonach sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet, gilt entsprechend. Insoweit wird ein Anspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Kindertagesstätte begründet, ohne dass ein bestimmter zeitlicher Mindestumfang gesetzlich gewährleistet würde. Insofern besteht der Anspruch auf Förderung hinsichtlich des „Ob“ voraussetzungslos, das „Wie“, namentlich der zeitliche Umfang pro Tag steht jedoch unter der Voraussetzung, dass er dem individuellen Bedarf entsprechen muss.

17

Die Frage, wie sich der „individuelle Bedarf“ bemisst, war zuletzt Gegenstand höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (5 C 19.16, BVerwGE 160, 212, juris Rn. 42) erkannt, dass der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet sei. Dass insoweit nicht allein auf den Bedarf des Kindes abzustellen sei, sondern im Regelfall auch die Verhältnisse seiner Eltern zu berücksichtigen seien, folge insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang wie auch aus Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des § 24 SGB VIII, der u.a. auf eine Stärkung der Verlässlichkeit der nicht durch Erziehungsberechtigte erfolgenden Kinderbetreuung und der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben ziele. Gemessen daran begegne die Annahme, maßgeblich sei stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, keinen Bedenken. Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 (5 C 15.17, BVerwGE 163, 262, juris Rn. 23, 27) hat das Bundesverwaltungsgericht - dies bestätigend - angenommen, dass maßgeblich für die Bestimmung des Bedarfs bei dem Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege der Betreuungswunsch der für das Kind agierenden Personensorgeberechtigten sei. Konkret in Bezug auf die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII heißt es in dem Urteil weiter, dass für diesen Rechtsanspruch, der darauf gerichtet sei, dem anspruchsberechtigten Kind einen Betreuungsplatz nachzuweisen, der dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspreche, stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, maßgeblich sei. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen müsse. In zeitlicher Hinsicht sei allein zu prüfen, ob der Umfang der von den Sorgeberechtigten als individueller Bedarf geltend gemachten Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar sei, da der Anspruch unbedingt ausgestaltet sei und damit eine Erforderlichkeit der Betreuung nicht voraussetze. Dies bedeute, dass Sorgeberechtigte auch dann eine Halb- oder Ganztagsbetreuung für ihr Kind in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Anspruch nehmen könnten, wenn sie überhaupt nicht oder nur zum Teil erwerbstätig seien. Eine Auslegung von § 24 Abs. 2 SGB VIII, die den zeitlichen Umfang der Betreuung durch den Nachweis von Arbeitszeiten der Sorgeberechtigten begrenzte, finde im Gesetz keine Stütze (OVG Bautzen, Beschl. v. 11.3.2019, 4 B 428/18, juris Rn. 9 und v. 30.7.2018, 4 B 242/18, juris Rn. 6; in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.4.2019, OVG 6 S 13.19, juris Rn. 5). Anders als im Streitfall ging es in diesen Entscheidungen allerdings um einen Anspruch unmittelbar aus § 24 Abs. 2 SGB VIII und nicht aus einer landesrechtlichen Regelung, sodass die Frage der Befugnis eines Landesgesetzgebers, im Rahmen von § 26 SGB VIII konkretisierende Regelungen zu erlassen, nicht erheblich war und daher auch nicht beantwortet wurde.

18

Im Lichte dieser Rechtsprechung dürfte der Landesgesetzgeber unter Ausnutzung des Landesrechtsvorbehalts in § 26 SGB VIII befugt gewesen sein, den unbestimmten Rechtsbegriff des „individuellen Bedarfs“ in § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII in einer Weise zu konkretisieren, die mit den sonstigen Wertungen in § 24 SGB VIII in Einklang steht (so auch Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 24 Rn. 10). Dabei ist eine Anlehnung an das in § 24 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) SGB VIII benannte und von § 6 Abs. 2 HmbKibeG aufgegriffene Kriterium der Erwerbs- bzw. Berufstätigkeit, das erst greift, wenn eine Betreuung von mehr als fünf Stunden, wie sie § 6 Abs. 1 HmbKibeG ohne jede Voraussetzung gewährt, beantragt wird, nicht zu beanstanden. Bereits aus der Begründung des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ergeben sich die beiden vom Gesetzgeber verfolgten Hauptzwecke, nämlich zum einen die Verbesserung der Rahmenbedingungen für das Aufwachsen von Kindern, namentlich die frühkindliche Förderung, und zum anderen die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben (BT-Drs. 16/9299 S. 1, S. 10 und S. 15). Dieser Gesetzeszweck, der auch vom Bundesverwaltungsgericht betont wird (Urt. v. 23.10.2018, 5 C 15.17, BVerwGE 163, 262, juris Rn. 26), wird in § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ausdrücklich genannt.

19

Der Senat versteht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht dahin, dass sich die Festlegung des individuellen, über einen voraussetzungslos gesicherten zeitlichen - hier nach § 6 Abs. 1 HmbKibeG fünfstündigen - Grundanspruch hinausgehenden erhöhten Bedarfs durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten jeder Überprüfung durch die zuständigen Behörden bzw. Gerichte entzieht und dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten diesen Bedarf nach eigenen - an keinerlei objektivierbaren Kriterien orientierten - Wünschen definieren können, sofern nur das Kindeswohl nicht gefährdet wird. Ein solches Verständnis wäre schon mit dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII schwer in Einklang zu bringen, da es danach um den individuellen „Bedarf“ geht, was nahelegt, dass es sich zumindest um ein begründetes und plausibles kind- oder elternbezogenes Interesse handeln muss. Auch nach den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts muss es sich um einen „Bedarf“ handeln, der von den Erziehungsberechtigten definiert wird (Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19.16, BVerwGE 160, 212, juris Rn. 42), dieser muss vom Gesetzeszweck gedeckt sein, sodass bei elternbezogenen Bedarfen - nicht allein, aber - typischerweise im weiteren Sinne die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit betroffen sein wird (vgl. auch Lakies/Beckmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 39). Dieser Bedarf muss zudem zumindest plausibel gemacht werden (Rixen, in: Schlegel/Vorlzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 24 Rn. 15). Dabei ist die subjektive Bedarfseinschätzung der Eltern vor dem Hintergrund des in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Interpretationsprimats bis zur Grenze der Kindeswohlgefährdung zu akzeptieren, was insbesondere für die Dauer der von den Erziehungsberechtigten gewünschten Betreuungszeit relevant wird. Bezogen auf den typischen Fall der Kinderbetreuung wegen Berufstätigkeit bedeutet dies, dass der von den Eltern definierte Bedarf hinsichtlich der Arbeitszeit unter Berücksichtigung einer - je nach Arbeitsplatz und Tätigkeit - erforderlichen Flexibilität, der aufzuwendenden Fahrzeit etc. berücksichtigt wird. Begrenzungen in zeitlicher Hinsicht ergeben sich insofern nur durch das Kindeswohl (vgl. Lakies/Beckmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24 Rn. 38; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.5.2018, 4 B 134/18, juris; Rixen, in: Schlegel/Vorlzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 24 Rn. 16 ff. mit zahlreichen aktuellen Rechtsprechungshinweisen).

20

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzeshistorie, die der Antragsteller heranzieht. Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass mit dem Gesetz zum quantitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe aus dem Jahre 2005 in § 24 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII a.F. für Kinder im Alter unter drei Jahren eine Verpflichtung zur Vorhaltung von Plätzen in Tageseinrichtungen vorgesehen war, die bestimmte Voraussetzungen nannte, wie etwa die Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass der Gesetzgeber damit einen objektivrechtlichen Maßstab vorgebe, der die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausgestaltung des Betreuungsangebots verpflichte und keinen Raum für eine eigenständige Definition des Begriffs „bedarfsgerecht“ vor Ort lasse, die hinter diesen Kriterien zurückbleibe (BT-Drs. 15/3676, S. 34). Insofern wollte sich der Bundesgesetzgeber seinerzeit ausweislich der Gesetzesbegründung die Festlegung der anzuerkennenden Bedarfe vorbehalten. § 24 Abs. 2 SGB VIII in der heutigen Fassung geht zurück auf das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2403) und gilt ab dem 1. August 2013. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung, dass § 24 SGB VIII wie bisher die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Förderung von Kindern aller Altersgruppen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege regele, und dass nach § 24 Abs. 2 SGB VIII für die Altersgruppe der Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an der Rechtsanspruch für jedes Kind an die Stelle der - bisherigen - objektiv-rechtlichen Verpflichtung bei Erfüllung spezifischer Bedarfskriterien trete, und dass dieser Rechtsanspruch entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen als auch in der Tagespflege erfüllt werde (BT-Drs. 16/9299 S. 15). Dass dem Landesgesetzgeber angesichts des Vorbehalts in § 26 SGB VIII und des unbestimmten Rechtsbegriffs des „individuellen Bedarfs“ in § 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 SGB VIII verwehrt werden sollte, auch in zeitlicher Hinsicht konkretisierende Regelungen, die mit dem Gesetzeszweck in Einklang stehen, zu erlassen, lässt sich dem nach Auffassung des Senats nicht entnehmen.

21

Unter Berücksichtigung dessen hat der Antragsteller einen „individuellen Bedarf“ für eine Förderung im Umfang von mehr als fünf Stunden täglich weder im Hinblick auf eine Berufstätigkeit seiner Erziehungsberechtigten noch in sonstiger Weise dargelegt und plausibel gemacht.

22

Inwieweit § 6 Abs. 2 HmbKibeG möglicherweise zu eng gefasst ist und weitere Sachverhalte geeignet sind, einen individuellen, elternbezogenen Bedarf nach § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zu begründen, kann hier dahinstehen. Denken könnte man etwa an Bedarfe, die sich ergeben, weil ein Erziehungsberechtigter voll erwerbstätig ist, während der andere Erziehungsberechtigte aus gesundheitlichen Gründen oder auch etwa wegen der Pflege von Angehörigen die Betreuung des Kindes nicht über fünf Stunden hinaus leisten kann. Der Antragsteller hat indes nicht dargelegt, dass seine Eltern seine Betreuung über die gewährten fünf Stunden hinaus aus besonderen Gründen nicht übernehmen können. Der Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 GG und die Schwangerschaft der Mutter reicht insoweit nicht, da weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass diese Schwangerschaft eine mehr als fünfstündige Betreuung des Antragstellers in einer Tageseinrichtung erfordert. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass für eine zeitlich darüber hinausgehende Betreuung ein kindbezogener Bedarf etwa aus Gründen der optimalen Förderung seiner individuellen und sozialen Entwicklung besteht.

23

Hat der Landesgesetzgeber in § 6 HmbKibeG daher (lediglich) Näheres zum Umfang des bundesgesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII geregelt und dabei von seiner Befugnis aus § 26 SGB VIII Gebrauch gemacht, scheidet ein Vorrang des Bundesrechts aus Art. 31 GG aus.

24

Soweit der Antragsteller ausführt, die Ungleichbehandlung der Kinder von Eltern, die wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht aktiv erwerbstätig seien, und Kindern, deren Eltern arbeitslos würden (Ziff. 4.2 der Fachanweisung der Antragsgegnerin), verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da ein sachlicher Differenzierungsgrund fehle, erschüttert auch dies den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht. Es fehlt schon an einer hinreichenden Darlegung des Antragstellers. Selbst wenn die Entscheidung der Antragsgegnerin über eine Förderung im Ermessenswege gemäß § 6 Abs. 6 HmbKibeG in Anwendung der das Ermessen begrenzenden Fachanweisung ermessensfehlerhaft wäre, hätte der Antragsteller noch nicht dargelegt, dass die Sache insoweit wegen einer Ermessensreduzierung auf Null spruchreif wäre, sodass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Weiterbewilligung der Förderung im Umfang von acht Stunden täglich für einen Zeitraum von zwölf Monaten in Betracht käme.

25

2. Schließlich führt der Antragsteller aus, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht vom Fehlen eines Anordnungsgrundes aus. Es könne nicht gegen einen Anordnungsgrund einwenden, dass ihm ein Dritter (hier die Eltern) die Kosten der Betreuung vorschießen könne. Seine Eltern hätten ihre freiwillige Bereitschaft, diese Vorfinanzierung zu leisten, nicht erklärt. Die Leistungen der Eltern seien hypothetisch und für ihn nicht disponibel. Eine Verpflichtung der Eltern bestehe nicht, hierüber könne das Verwaltungsgericht auch nicht befinden. Das Verwaltungsgericht verkenne zudem die Ratio des § 36a SGB VIII.

26

Inwieweit ein Anordnungsgrund besteht, bedarf keiner weiteren Prüfung, da bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist.

III.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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