Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 So 12/20
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin begehrt im eigenen Namen die Heraufsetzung des in erster Instanz festgesetzten Werts des Gegenstands seiner anwaltlichen Tätigkeit für einen Mehrvergleich.
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Die Antragstellerin beantragte zum Wintersemester 2019/2020 bei der Antragsgegnerin ihre Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien mit den Unterrichtsfächern Englisch und Deutsch. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass mehr Bewerbungen eingegangen seien als Plätze zur Verfügung stünden und der Antragstellerin nach dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens kein Studienplatz habe zugewiesen werden können. Hiergegen legte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Darüber hinaus beantragte sie beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zulassung zum Studium (20 ZE 734/19). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2019 bewilligte ihr das Verwaltungsgericht für diesen Antrag Prozesskostenhilfe und ordnete ihren Prozessbevollmächtigten zur Vertretung bei. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 teilte das Verwaltungsgericht der Antragstellerin mit, dass die Antragsgegnerin ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage bereit sei, ihr den beantragten Studienplatz vergleichsweise zuzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin unterbreitete der Antragsgegnerin daraufhin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 ein außergerichtliches Vergleichsangebot, welches diese am 28. Oktober 2019 annahm. In dem Vergleich verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die Antragstellerin zum Studium im Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien mit den beantragten Unterrichtsfächern nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 zuzulassen. Die Antragstellerin verpflichtete sich ihrerseits, den Antrag im Verfahren 20 ZE 734/19 zurückzunehmen. Eine gesonderte Zurücknahme des Widerspruchs sollte nach Zustandekommen des Vergleichs nicht erforderlich sein. In Ziffer 4. des Vergleichs heißt es weiter: „Die Parteien sind sich darüber einig, dass sonstige wechselseitige Ansprüche, insbesondere wegen etwaiger verzögerter Studienaufnahme, nicht bestehen. Sie verzichten wechselseitig auf die Geltendmachung sonstiger möglicher Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien mit den Unterrichtsfächern 1. Englisch und 2. Deutsch zum Wintersemester 2019/2020 stehen.“. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 bewilligte das Verwaltungsgericht der Antragstellerin für den mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 unter Beifügung des Vergleichsangebots angekündigten Mehrvergleich Prozesskostenhilfe und ordnete ihren Prozessbevollmächtigten auch insoweit zur Vertretung bei. Mit Beschluss vom 2. Januar 2020 setzte es auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich des Mehrvergleichs auf 1.250,- Euro fest. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Beschwerde.
II.
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Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, über die nach der gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG erfolgten Übertragung der Senat anstelle des zunächst berufenen Einzelrichters entscheidet, ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands auf der Grundlage des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der Gegenstandswert für den Mehrvergleich sei aufgrund des Verzichts der Antragstellerin auf einen möglichen Verdienstausfallschaden mit mindestens 50.000 Euro zu bemessen, die Wertgrenze des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG.
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Die Beschwerde führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hinsichtlich des Mehrvergleichs zutreffend und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2013, 3 Nc 48/11, juris Rn. 5 ff.; vgl. ferner Beschl. v. 22.11.2012, 3 Bs 203/11, juris Rn. 4) auf 1.250,- Euro festgesetzt. Hieran hält das Beschwerdegericht auch in Ansehung der vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachten Einwände fest.
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1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Die Vorschrift sieht vor, dass das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig festsetzt, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Sie ist vorliegend bereits deshalb anwendbar, weil ein Rechtsanwalt, der - wie hier - im Wege der Prozesskostenhilfe (auch) für den Mehrvergleich zur Vertretung beigeordnet worden ist, nicht darauf verwiesen werden kann, den seinem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden Geschäftswert der Staatskasse gegenüber wie bei der Geltendmachung von Gebühren seinem Mandanten gegenüber begründen und ggf. beweisen zu müssen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 4.6.2018, 2 S 42/18, NVwZ-RR 2018, 791, juris Rn. 5 f.). Im Übrigen wird - unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - ohnehin überwiegend die Auffassung vertreten, dass das selbstständige Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG auch dann eröffnet ist, wenn in einem anhängigen Rechtsstreit ein außergerichtlicher Vergleich unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2014, 2 E 412/14, BauR 2014, 2085, juris Rn. 3 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.6.2013, OVG 7 L 28/13, juris Rn. 3; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 33 Rn. 4; Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 33 Rn. 5; Potthoff in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 33 Rn. 21; jew. m.w.N.; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.8.2015, 12 W 10/15, MDR 2015, 1095, juris Rn. 4 ff.).
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2. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Gegenstandswerts ist § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes. Nach der erstgenannten Norm bestimmt sich der Wert einer außergerichtlichen Tätigkeit nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, wenn der Gegenstand der Tätigkeit des Rechtsanwalts auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Das ist hier der Fall, weil es insoweit allein darauf ankommt, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch des Mandanten in Rede steht (vgl. Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 23 Rn. 14; Potthoff in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 23 Rn. 21). Nach dieser Maßgabe ist vorliegend im Ausgangspunkt auf § 52 Abs. 1 GKG abzustellen, weil der Streitwert für ein zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin geführtes Klageverfahren um die (endgültige) Zulassung zum Studium nach dieser Vorschrift zu bestimmen gewesen wäre, wenn sich der Streit nicht bereits außergerichtlich durch die im Vergleich vereinbarte Zulassung der Antragstellerin zum Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaften mit der von ihr begehrten Fächerkombination und die damit verbundene Beendigung des vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens (§ 68 VwGO) erledigt hätte.
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Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Anders als der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin offenbar meint, können daher die Mittel, die der Staat für die Finanzierung eines Studienplatzes an einer staatlichen Hochschule aufwenden muss, bei der Bemessung des Streit- bzw. Gegenstandswerts von vornherein keine Rolle spielen. Vielmehr geht die verwaltungsgerichtliche Streitwertpraxis in Übereinstimmung mit der Empfehlung in Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013, 57) einhellig davon aus, dass für Klagen auf Zulassung zum Studium in Ermangelung genügender Anhaltspunkte gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert von 5.000,- Euro anzusetzen ist (vgl. z.B. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2005, 3 So 76/05,NVwZ-RR 2006, 655, juris Rn. 4; Beschl. v. 11.2.2013, 3 Nc 48/11, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 20.1.2020, 7 ZB 18.20002, juris Rn. 12; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.3.2017, 2 A 308/16.NC, juris Rn. 42 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.12.2016, NC 9 S 65/15, juris Rn. 36). Dieser Wert ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auch nicht etwa deshalb zu niedrig bemessen, weil ein Studierendenausweis für seinen Inhaber diverse finanzielle Vorteile mit sich bringt. Denn zum einen ergeben sich derartige Vorteile nicht schon aufgrund der Zulassung zum Studium, sondern erst aufgrund der nachfolgenden Immatrikulation. Zum anderen handelt es sich hierbei ohnehin nur um beiläufige Folgen, die für die Bedeutung, die die Sache für einen Bewerber um einen Studienplatz hat, nicht als wertbildend angesehen werden können.
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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt aber nicht zwangsläufig, dass auch der Gegenstandswert des neben dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Vergleichswege miterledigten Widerspruchsverfahrens mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu veranschlagen ist. Denn es geht (lediglich) um die Bewertung des Vergleichsüberhangs, der sich nur dann ermessen lässt, wenn auch die Bedeutung des gerichtlichen Eilverfahrens in den Blick genommen und die Bedeutung der endgültigen Einigung über die Zuweisung eines Studienplatzes hierzu ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 11.2.2013, 3 Nc 48/11, juris Rn. 5). Ein solcher oder jedenfalls ähnlicher Ansatz ist den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes auch sonst nicht fremd. So ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, wenn die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand betreffen, nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Dasselbe gilt bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich (§ 45 Abs. 4 GKG). § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG regeln zwar ausdrücklich nur die Streitwertberechnung bei Klage und Widerklage sowie bei Haupt- und Hilfsanträgen. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist jedoch Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auch sonst zum Tragen kommt, wenn die Frage aufgeworfen ist, ob mehrere formal unterschiedliche Begehren mit ihren jeweiligen Werten nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2015, 3 S 867/15, JurBüro 2016, 195, juris Rn. 12 f. und Beschl. v. 27.2.2014, 8 S 2146/13, VBlBW 2015, 78, juris Rn. 23; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.2.2020, 5 W 10/20, JurBüro 2020, 302, juris Rn. 11; Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Auflage 2019, § 39 GKG Rn. 2; Thiel in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 39 GKG Rn. 14). Auch in diesen Fällen sind mithin die jeweils verfolgten prozessualen Ansprüche zueinander in Beziehung zu setzen.
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Ob mehrere Begehren denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat nur dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.1981, 1 C 23/81, DÖV 1982, 410, juris Rn. 1; BGH, Beschl. v. 6.10.2004, IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506, juris Rn. 8 und Beschl. v. 29.1.1987, V ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148, juris Rn. 2; VGH Mannheim, Beschl. v. 26.10.2015, 3 S 867/15, JurBüro 2016, 195, juris Rn. 14; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.2.2020, 5 W 10/20, JurBüro 2020, 302, juris Rn. 11; jew. m.w.N.). Dahinter steht letztlich der Gedanke, dass derselbe Gegenstand der Gebührenbemessung nicht zwei- bzw. mehrfach zugrunde gelegt werden soll. Dementsprechend verfängt auch nicht der Einwand des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass es sich bei dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und dem Widerspruchsverfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt (vgl. § 17 Nr. 1a und 4b RVG) und beide Verfahren unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Vielmehr ist nach den soeben dargelegten Grundsätzen auch im vorliegenden Zusammenhang eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Sie ergibt, dass die durch den außergerichtlichen Vergleich verklammerten Interessen der Antragstellerin an der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebten vorläufigen Zulassung zum Studium einerseits und der im Widerspruchsverfahren verfolgten endgültigen Zulassung zum Studium andererseits zwar nicht vollständig, aber weitgehend identisch sind.
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Wie das Beschwerdegericht bereits in seinem Beschluss vom 11. Februar 2013 (3 Nc 48/11, juris Rn. 6 f.) ausgeführt hat, wird mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zulassung zum Studium (sofern der Antragsteller obsiegt) die Hauptsache bereits weitgehend vorweggenommen. Der Antragsteller kann auf Grund der einstweiligen Anordnung studieren und Prüfungen ablegen, ohne dass sich dies rückgängig machen ließe, falls nachträglich in einem Klageverfahren eine Entscheidung zu Ungunsten des Antragstellers ergeht und er seine vorläufige Zulassung zum Studium wieder verliert. Angesichts der Belastung der Gerichte und der damit unter Umständen verbundenen Dauer eines sich möglicherweise auch über mehrere Instanzen erstreckenden Hauptsacheverfahrens hat der im Eilverfahren erfolgreiche Antragsteller gute Chancen, das Studium schon aufgrund der vorläufigen Zulassung weitgehend oder sogar vollständig zu absolvieren. Dass hochschulrechtliche Zulassungsstreitigkeiten faktisch in der Regel bereits im Eilverfahren endgültig abgeschlossen werden, zeigt auch der Umstand, dass Hauptsacheverfahren in der Praxis der hamburgischen Verwaltungsgerichte die Ausnahme sind. Dem entspricht, dass das Beschwerdegericht den Streitwert für ein solches Eilverfahren in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2005, 3 So 76/05, NVwZ-RR 2006, 655, juris Rn. 4; Beschl. v. 11.2.2013, a.a.O., Rn. 6 sowie zuletzt Beschl. v. 6.1.2021, 3 Nc 13/20, n.v.) mit drei Vierteln des für ein Hauptsacheverfahren zu veranschlagenden Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG (siehe oben), also mit 3.750,- Euro bemisst. Dies steht im Einklang mit der Empfehlung in Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2/2013, 57), wonach der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt, in Verfahren, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, aber bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden kann. Ob die erstrebte einstweilige Anordnung tatsächlich erlassen wird, ist hierbei nicht von Belang. Nach diesen Maßgaben ist auch im vorliegenden Fall, in dem eine Streitwertfestsetzung für das Eilverfahren durch das Verwaltungsgericht noch aussteht, ein Streitwert in Höhe von 3.750,- Euro anzunehmen.
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Nimmt das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mithin die Hauptsache weitgehend vorweg, so kann der verbleibende Unterschied zu der mit dem außergerichtlichen Vergleich erwirkten endgültigen Zuweisung eines Studienplatzes und Beendigung des diesbezüglichen Widerspruchsverfahrens nur darin gesehen werden, dass eine Restunsicherheit beseitigt und das Streitverhältnis auch in rechtlicher Hinsicht endgültig beigelegt wird. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin besteht nicht darin, sowohl vorläufig als auch endgültig zum Studium zugelassen zu werden; vielmehr geht ihr Interesse an Ersterem in ihrem Interesse an Letzterem auf. Die Bedeutung der Sache wird damit insgesamt durch den für die Hauptsache anzunehmenden Wert begrenzt. Dies führt unter Berücksichtigung des für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu veranschlagenden Streitwerts von 3.750,- Euro auf den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswert von 1.250,- Euro für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hinsichtlich des Mehrvergleichs.
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3. Soweit die Beteiligten nach Ziffer 4. des außergerichtlichen Vergleichs sich darüber einig sind, dass sonstige wechselseitige Ansprüche, insbesondere wegen etwaiger verzögerter Studienaufnahme, nicht bestehen, und wechselseitig auf die Geltendmachung sonstiger möglicher Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit auf Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt an Gymnasien mit den Unterrichtsfächern 1. Englisch und 2. Deutsch zum Wintersemester 2019/2020 verzichtet haben, ist ein den Gegenstandswert erhöhender Vergleichsüberhang nicht zu erkennen.
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Nach Nr. 1000 VV RVG entsteht die anwaltliche Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. In den Wert eines Vergleichs sind daher die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Beteiligten streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Demgegenüber ist die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber - und nicht worauf - die Beteiligten sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist folglich nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Beteiligten häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Beteiligten sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten. Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Beteiligten vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass einer der Beteiligten in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen. Für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. zu allem LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.7.2020, 26 Ta (Kost) 6063/20, ZinsO 2020, 2146, juris Rn. 6 f.; OLG Naumburg, Beschl. v. 20.12.2019, 12 W 65/19, NJ 2020, 412, juris Rn. 9, 11; Ziemann, jurisPR-ArbR 27/2016, Anm. 5 Abschn. C; jew. m.w.N.; a.A. LAG Hamburg, Beschl. v. 26.1.2016, 6 Ta 29/15, juris Rn. 17, 26).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Beteiligten hinsichtlich der in Ziffer 4. des Vergleichs genannten Ansprüche Streit bestand oder auch nur Unsicherheiten vorlagen. Wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf Nachfrage des Beschwerdegerichts mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2020 selbst eingeräumt hat, hat er gegenüber der Antragsgegnerin vor Abschluss des Vergleichs weder einen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens noch sonstige (nicht unmittelbar die Zulassung zum Studium betreffende) Ansprüche geltend gemacht. Der Hinweis, dass sein der Antragsgegnerin unterbreitetes Vergleichsangebot bereits die Ziffer 4. des später tatsächlich geschlossenen Vergleichs enthalten habe, greift nach den zuvor dargelegten Maßstäben nicht durch. Ebenso wenig ist von Belang, dass eine gleichlautende bzw. vergleichbare Regelung regelmäßiger Bestandteil der Vergleiche ist, die in Zulassungsstreitigkeiten zwischen abgelehnten Studienbewerbern und Hamburger Hochschulen geschlossen werden, und die Antragsgegnerin ohne die betreffende Klausel - jedenfalls nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin - nicht bereit ist, sich zu vergleichen. Diese Umstände deuten im Gegenteil vielmehr darauf hin, dass es sich bei Ziffer 4. des Vergleichs gerade nicht um eine Regelung zur Beilegung konkret zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens vorhanden gewesener Streitigkeiten oder jedenfalls Unsicherheiten handelt. Dafür spricht auch der Wortlaut der Klausel, in der die (wechselseitigen) Ansprüche mit Ausnahme der vagen Umschreibung „insbesondere wegen etwaiger verzögerter Studienaufnahme“ nicht näher bezeichnet werden. Sie hat daher den Charakter einer vorsorglichen „Generalquittung“ ohne konkreten Hintergrund. Im Übrigen liegen Unsicherheiten der Beteiligten in Bezug auf Ansprüche der Antragstellerin wegen eines Verdienstausfallschadens auch deshalb gänzlich fern, weil solche Ansprüche offensichtlich ausgeschlossen erscheinen. Dies folgt zum einen daraus, dass die Antragstellerin durch den Vergleich bereits zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im Wintersemester 2019/2020 zu dem von ihr begehrten Studium zugelassen worden ist und eine solch geringfügige Verzögerung des Studienbeginns nicht die realistische Prognose zu rechtfertigen vermag, die Antragstellerin werde ihr Studium trotz gehörigen Bemühens nicht innerhalb der regulären Studienzeit abschließen können. Zum anderen hätte die Antragstellerin auch bei einer von der Antragsgegnerin fehlerhaft errechneten Kapazität keinerlei Aussichten auf den Erhalt eines Studienplatzes gehabt. Denn selbst wenn die vorhandene Kapazität mit der in der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Universität Hamburg für das Sommersemester 2019 und das Wintersemester 2019/2020 vom 5. November 2018 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 84 vom 29. November 2018) für das Wintersemester festgesetzten Zahl von 286 Studienanfängerplätzen im Studienfach Erziehungswissenschaft/Lehramt an Gymnasien (BSc.) nicht erschöpft gewesen sein sollte, wäre die Antragstellerin aufgrund ihrer in dem Ablehnungsbescheid vom 14. August 2019 mitgeteilten Platzierung im Auswahlverfahren (Listenplatz 1355 im Leistungsranking und Listenplatz 879 im Wartezeitranking) ersichtlich chancenlos gewesen. Es ist nicht anzunehmen, dass sich die sach- und rechtskundig vertretenen Beteiligten über diese Umstände nicht im Klaren waren. Von daher kann dahinstehen, ob es insoweit überhaupt auf die subjektiven Vorstellungen der Beteiligten oder vielmehr auf eine verständige Würdigung des Sachverhalts und/oder der Rechtslage (vgl. § 55 HmbVwVfG) ankommt.
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4. Nach § 33 Abs. 9 RVG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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