Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bs 26/26

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Januar 2026 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks durch die Bautätigkeit zur Erneuerung einer Eisenbahnüberführung.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A-Allee … (Flurstück … in der Gemarkung Altona-Nord), das in unmittelbarer Nähe zur Eisenbahnüberführung Sternbrücke liegt. Das Grundstück ist an die S… GmbH vermietet und mit einer Tankstelle bebaut, die von der M… GmbH betrieben wird. Zwischen dem Grundstück der Antragsteller und der A-Allee liegt ein aus zwei Flurstücken bestehender Grundstücksstreifen (Flurstücke … und … in der Gemarkung Altona-Nord), der im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg steht. Die südlich bzw. südwestlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Flurstücke … und … stehen ebenfalls im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg.

3

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 13. Februar 2024 stellte die Antragsgegnerin den Plan für das Vorhaben der Beigeladenen „Erneuerung der Eisenbahnüberführung Sternbrücke“ in Hamburg-Altona fest. Gegenstand des Vorhabens, dessen Verwirklichung bereits begonnen hat, ist ein Neubau des den Kreuzungsbereich der Max-Brauer-Allee und der Stresemannstraße (Bundesstraße B4) diagonal querenden Brückenbauwerks. Der Planfeststellungsbeschluss enthält den ausdrücklichen Hinweis, dass eine bauzeitliche Inanspruchnahme des Grundstücks der Antragsteller – anders als zunächst geplant – unterbleibe. Dagegen werden die angrenzenden Flurstücke 1991, 1918 und 1989 nach dem festgestellten Plan als Baustelleneinrichtungs- und Bereitstellungsfläche genutzt.

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Die gegen den Planfeststellungsbeschluss von den Antragstellern erhobene Klage hat das Beschwerdegericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2025 rechtskräftig abgewiesen (1 E 9/24).

5

Ab Juni 2025 forderten die Antragsteller die Antragsgegnerin wiederholt auf, gegen die Beigeladene einzuschreiten, weil diese ihr Grundstück unter anderem durch Baustellenfahrzeuge, Aufschüttungen und die teilweise Überbauung mit einem Teerbelag beeinträchtige. Die Antragsgegnerin lehnte ein Einschreiten gegen die Beigeladene ab.

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Mit Beschluss vom 3. September 2025 (318a C 321/25) wies das Amtsgericht Hamburg-Altona einen gegen die Beigeladene gerichteten Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Zwar bestehe im Hinblick auf die geschilderten Eigentumsbeeinträchtigungen möglicherweise ein Verfügungsanspruch, jedoch kein Verfügungsgrund. Es liege kein wesentlicher Nachteil vor, da nur ein sehr kleiner und kein wesentlicher Teil des Grundstücks betroffen sei und der Betrieb der Tankstelle hierdurch nicht wesentlich erschwert werde.

7

Am 25. September 2025 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die auf ihrem Grundstück errichtete Baustelleneinrichtung unverzüglich zu beseitigen, sowie Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass jedwede Inanspruchnahme ihres Grundstücks zur Einrichtung und zum Betrieb einer Baustelle im Rahmen der Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses in Zukunft unterlassen wird, und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld anzudrohen.

8

Auf Rügen der Antragsgegnerin und Beigeladenen, die sich auf eine zivilrechtliche Natur der Streitigkeit berufen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2026 festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

9

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beigeladenen vom 9. Februar 2026, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

10

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 173 Satz 1, 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist nicht begründet.

11

Das Verwaltungsgericht hat auf die entsprechenden Rügen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zutreffend vorab ausgesprochen, dass der von den Antragstellern beschrittene Verwaltungsrechtsweg zulässig ist.

12

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die vorliegende Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art und es existiert keine abdrängende Sonderzuweisung. Sie ist auch öffentlich-rechtlich.

13

1. Voraussetzung für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist, dass der Kläger bzw. Antragsteller aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet. Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsnormen, die einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, ihn also zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (statt vieler BVerwG, Beschl. v. 12.11.2025, 3 B 24.25, juris Rn. 10 m.w.N. zur st. Rspr.). Maßgeblich ist für die Ermittlung der streitentscheidenden Normen ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Dieser wird durch den Antrag, in dem sich die vom Kläger bzw. Antragsteller in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem er die Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Für die Rechtsnatur des Streitgegenstands ist maßgeblich, ob der zur Begründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen, ihm zugeordneten Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (BVerwG, Beschl. v. 12.4.2013, 9 B 37/12, juris Rn. 6 m.w.N.). Dabei darf allerdings nicht von der Rechtsnatur der mit der Klage bzw. dem Antrag geforderten Handlung auf die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs geschlossen werden. Abzustellen ist vielmehr auf den öffentlich-rechtlichen Charakter des geltend gemachten Anspruchs, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Kläger bzw. Antragsteller seinen Anspruch herleitet (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 15.11.1990, 7 C 9/89, juris Rn. 18 m.w.N.).

14

Bei der Prüfung der streitentscheidenden Normen werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen der mit dem Antrag geltend gemachte Anspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht daher zuständig, sofern nur der Rechtsweg für eine von ihnen gegeben ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass zumindest für einen der nach dem Vorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klage- bzw. Antragsgründe der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dabei nicht zu berücksichtigen sind Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig sind, so dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 12.11.2025, 3 B 24.25, juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urt. v. 5.7.1990, III ZR 166/89, juris Rn. 18).

15

2. Nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist darauf gerichtet, die Antragsgegnerin zu verpflichten, als Planfeststellungsbehörde gegenüber der Beigeladenen Maßnahmen zu ergreifen, durch welche eine bei der Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens aus Sicht der Antragsteller eingetretene Beeinträchtigung ihres Grundstücks unverzüglich beseitigt und sichergestellt wird, dass diese auch in Zukunft unterlassen wird; außerdem soll die Antragsgegnerin verpflichtet werden, für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld anzudrohen. Die Antragsteller richten diesen Antrag – anders als noch vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona – ausdrücklich gegen die Antragsgegnerin als Anspruchsgegnerin, nicht gegen die Beigeladene. Die damit von den Antragstellern mit dem Antrag in Anspruch genommene Rechtsfolge – eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einschreiten gegen die Beigeladene, gegebenenfalls verbunden mit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung – kann nur aus einer den Antragstellern ein subjektives Recht vermittelnden Ermächtigungsgrundlage folgen, welche die Antragsgegnerin als Trägerin hoheitlicher Gewalt als solche dazu ermächtigt, in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber der Beigeladenen entsprechende Maßnahmen zu erlassen. Es sind keine zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen denkbar, aufgrund derer die Antragsgegnerin dergestalt im Gleichordnungsverhältnis gegen die Beigeladene vorgehen könnte.

16

Dabei ist für die Bestimmung der öffentlich-rechtlichen Natur des vorliegenden Rechtsstreits nicht weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen der in der Antragsbegründung ausdrücklich genannten Anspruchsgrundlagen (öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch wegen einer Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts bzw. „die Maßstäbe der Bauüberwachung nach dem Bauordnungsrecht“) oder anderer Ermächtigungsgrundlagen (z.B. § 5a Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - AEG) für das beanspruchte hoheitliche Handeln der Antragsgegnerin offensichtlich nicht vorliegen. Soweit nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung Anspruchsgrundlagen nicht zu berücksichtigen sind, die offensichtlich nicht einschlägig sind, so betrifft dies Fälle der in § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG geregelten Rechtgrundlagenkonkurrenz. Scheiden indes wie hier Rechtsgrundlagen des bürgerlichen Rechts für den geltend gemachten Anspruch auf hoheitliches Einschreiten von vornherein aus und kommen lediglich solche des öffentlichen Rechts überhaupt in Betracht, so kann es für die Frage der Rechtswegzuständigkeit nicht mehr darauf ankommen, ob die Voraussetzungen denkbarer öffentlich-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen in der Sache offensichtlich nicht vorliegen, mit der Folge, dass in diesem Fall überhaupt kein Rechtsweg eröffnet wäre. Dies ist vielmehr eine Frage der Antrags- bzw. Klagebefugnis oder der Begründetheit des Rechtsschutzgesuchs.

III.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (BVerwG, Beschl. v. 26.5.2020, 10 B 1/20, NVwZ 2020, 1363, juris Rn. 13; Beschl. v. 18.5.2010, 1 B 1.10, BVerwGE 137, 52, juris Rn. 13).

18

Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für Beschwerden der vorliegenden Art nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 72 € erhoben wird.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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