Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 174/07

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2007 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Antragsgegners, einen von ihr errichteten Zaun zu beseitigen. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids angeordnet. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht tragend mit der Begründung abgelehnt, der Zaun sei gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6a LBauO M-V nicht verfahrensfrei, da er eine Höhe von über 2 m aufweise. Er sei auch materiell baurechtswidrig, da er wegen seiner Höhe die Abstandflächenvorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V verletze. Es sei auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen. Maßgebend sei dabei die Oberfläche vor Baubeginn. Die mittlere Geländehöhe auf dem Baugrundstück (Flurstück 57/11) habe an der Südgrenze 11,64 m über HN 76 betragen. Die mittlere Geländehöhe liege danach bei 11,62 m. Davon ausgehend übersteige die Höhe des errichteten Zaunes, insbesondere in Folge des vorhandenen Betonsockels von ca. 50 cm die maßgebliche natürliche Geländeoberfläche um 40 bis 70 cm. Das ihm zustehende Ermessen gemäß § 80 Abs. 1 LBauO M-V habe der Antragsgegner fehlerfrei ausgeübt.

II.

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Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde ist nach Maßgabe der durch den Senat allein zu berücksichtigenden Gründe, die die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift benennt, ohne Erfolg (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffend sowohl bei der Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) hinsichtlich der Verfahrensfreiheit des Vorhabens wie bei der Anwendung des § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern - LBauO M-V in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) auf die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück abgestellt.

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Dieser Begriff steht zunächst im Gegensatz zu einer "festgesetzten" Geländeoberfläche, sei es durch Bebauungsplan, sei es durch eine Baugenehmigung (vgl. die frühere Fassung des § 2 Abs. 5 LBauO M-V a.F.). Da eine solche Festsetzung nicht vorliegt, kommt es allein auf "natürliche Geländeoberfläche" an (vgl. Jeromin in ders.: Komm. zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, 2005, § 2 Rn. 80).

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Dieser Begriff besagt des Weiteren, dass nicht die Geländeoberfläche, wie sie nach Errichtung des genehmigten Bauvorhaben sich dem Betrachter darstellen wird (zum Beispiel durch Aufschüttungen oder Abgrabungen), sondern die Geländeoberfläche, wie sie vor der Bebauung vorgefunden wird, maßgebend ist. Veränderungen, die im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Baumaßnahme durchgeführt worden sind, können die maßgebende Geländeoberfläche nicht verändern. Diese Auslegung gebietet der Schutz der Nachbarn vor einer ihre Belange in einzelnen Schritten verschlechternden baulichen Ausnutzung eines Nachbargrundstücks (zur nachbarrechtliche Bedeutung der Bestimmung der Geländeoberfläche: Senat, U. v. 23.06.1998 - 3 L 227/97 - NordÖR 1998, 402). In dieser Hinsicht stellen Veränderungen der Geländeoberfläche, die allein mit dem Ziel vorgenommen werden, eine Verkürzung der Abstandsflächentiefen zu erreichen, entgegen dem Beschwerdevorbringen eine besondere, wenn auch nicht ausschließliche Konstellation dar, bei der es nicht auf die zum Zeitpunkt der streitbefangenen Baumaßnahme tatsächlich vorgefundenen Geländeoberfläche ankommt (LTag-Drs. 4/1810 S. 103). Andererseits sind Veränderung der Geländeverhältnisse, die von den Beteiligten unangefochten hingenommen worden sind, ebenso als maßgebend anzusehen wie Veränderungen durch Anschüttungen, wenn diese in einem Gebiet in Rede stehen, in dem gebaut wird und das Gelände immer wieder verändert worden ist (OVG Münster, B. v. 16.01.2006 - 7 B 1963/05 - NWVBl 2006, 378 unter Hinweis auf Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 6 RdNr. 59; vgl. auch Gädtke/Temme/Heintz: Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 10. Aufl. 2003, § 2 Rn. 168)

6

Den Anknüpfungspunkt an die natürliche Geländeoberfläche ergibt die Auslegung des Gesetzes, die einerseits an die frühere Fassung und die dazu entwickelte Rechtsprechung - auch des Senats - anknüpft, andererseits Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt. Gäbe es eine derartige Möglichkeit der Auslegung des Begriffs der Geländeoberfläche nicht, wovon die Beschwerdeführerin offenbar ausgeht, wären sämtliche Vorschriften des Landesbauordnung, die an die Höhe einer Wand oder eines Gebäudes anknüpfen, nicht anwendbar bzw. ihre Handhabung dem Belieben des jeweiligen Bauherrn anheim gestellt. Soweit die Beschwerdeführerin weiter darauf hinweist, eine solche Auslegung würde dazu führen, dass bei Aufschüttungen von 2 m die Errichtung einer Einfriedung von (weiteren) 2 m Höhe nicht möglich sei und dieses Ergebnis offenbar nicht gewollt sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. In einem solchen Fall ergibt sich aus den Vorschriften der Landesbauordnung zunächst, dass ein solches Vorhaben gem. § 61 Abs. 1 Nr. 6a LBauO M-V nicht verfahrensfrei ist. Ob es materiell baurechtmäßig ist, richtet sich danach, ob die Abstandsflächen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V eingehalten werden. Dies muss im Einzelfall beurteilt werden. Soweit indes unter Anwendung der genannten Grundsätze für die Errichtung einer Einfriedung die Einhaltung der Abstandsflächen zu gewährleisten ist, entspricht es der Regelung des Gesetzes, dass eine solche Einfriedung im Interesse des Nachbarn materiell baurechtswidrig ist.

7

Zu Unrecht macht die Antragstellerin weiter geltend, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hätten bei der Bestimmung der Höhe des Zaunes auf das Nachbargrundstück abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend auf das Baugrundstück abgestellt (Senat, U. v. 16.05.2007 - 3 L 243/03 - UA S. 9), hier aber die gleiche Geländehöhe angenommen wie das Nachbargrundstück, weil es die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme der Antragstellerin vorgenommenen Veränderungen der Geländeoberfläche nicht berücksichtigt hat. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses im ersten Absatz der S. 3. Damit erledigt sich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass der Antragsgegner die Höhe des Carports vom Niveau des Baugrundstückes her bestimmt habe.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 47 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

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