Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 L 243/03

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.08.2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Stützmauer an ihrer Grundstücksgrenze.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks F. in der Altstadt von W.. Auf dem angrenzenden, im Eigentum der Stadt stehenden Grundstück S. befindet sich das stadtgeschichtliche Museum der Stadt W.. Zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem oberliegenden Grundstück der Stadt besteht ein Geländehöhenunterschied von etwa 1,5 m. Etwa im Verlauf der Grundstücksgrenze stand ursprünglich eine mehrere Meter hohe Mauer auf, die die Rückwand einer auf dem städtischen Grundstück belegenen Garage bildete.

3

Ab etwa April 1997 begann die Klägerin auf ihrem Grundstück mit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshaus, wofür ihr unter dem 25.07.1997 eine Baugenehmigung von der Beklagten erteilt wurde. Im Zuge der Bauarbeiten kam es im Juni 1997 zum Einsturz der entlang der Grundstücksgrenze verlaufenden Wand mit Gebäudeteilen (Garage), infolgedessen der Geländeoberflächenunterschied zwischen den Grundstücken hangartig mit Erde und Bauschutt aufgefüllt wurde.

4

Auf einen Bauantrag der Abteilung Hochbau der Beklagten vom 15.06.2000 und einen Änderungsantrag vom 02.08.2001 erteilte die Beklagte unter dem 30.11.2001 eine Baugenehmigung zur Erneuerung der Stützmauer entlang der Grundstücksgrenze. In dieser wurde eine Geländeoberfläche für das Grundstück S. mit + 4,20 m HN festgelegt. Die Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks ist mit + 2,72 m HN angegeben. Nach der bescheidgegenständlichen Bauvorlage sollte die Mauer eine Gesamthöhe (einschließlich Stützpfeiler) von + 6,20 m HN erreichen.

5

Mit ihrem Widerspruch vom 11.12.2001 und dem bei dem Verwaltungsgericht Schwerin am 24.01.2002 eingereichten Eilantrag machte die Klägerin geltend, dass die Errichtung einer Mauer mit einer - von ihrem Grundstück aus sichtbaren - Höhe von 3,48 m nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO M-V a.F. unzulässig sei.

6

Durch Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei einer festgesetzten Geländeoberfläche von + 4,20 m HN überschreite die Mauer nicht die zulässige Maximalhöhe von 2 m nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO M-V a.F..

7

Zur Begründung ihrer Klage vom 20.03.2002 machte die Klägerin weiter geltend, dass die Geländeoberfläche nicht zutreffend festgesetzt sei. Die Höhe der Stützmauer und der Einfriedung bzw. Grenzmauer dürften zusammen höchstens 2 m betragen.

8

Mit Beschluss vom 18.07.2002 - 2 B 64/02 - lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab.

9

Die Maximalhöhe der Grenzbebauung von 2 m bemesse sich von der Geländeoberfläche des Bau- und nicht des höher oder tiefer liegenden Nachbargrundstücks aus. Diese sei hier zutreffend auf + 4,20 m HN festgesetzt worden. Da eine natürliche Geländeoberfläche nicht feststellbar sei, sei auf einen Mittelwert abzustellen, wobei die festgesetzte Höhe unter dem Mittelwert der Höhen in Grenznähe liege. Der sichtbare Teil der Stützmauer sei nicht auf die Höhe der Grenzmauer anzurechnen.

10

Auf die Beschwerde der Klägerin vom 24.07.2002 änderte der Senat mit Beschluss vom 06.05.2003 - 3 M 115/02 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin an. Die Mauer würde ab einer Geländeoberfläche von + 3,92 m HN mit den Pfeilern aus dem Erdboden herausragen und damit eine (vom klägerischen Grundstück aus sichtbare) Gesamthöhe von 2,28 m aufweisen. Damit überschreite sie die nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO M-V a.F. zulässige Höhe. Diese gelte mit max. 2 m für die gesamte bauliche Anlage und nicht jeweils für Stütz- und Grenzmauer. Auf die in der Genehmigung festgesetzte Geländeoberfläche komme es nicht mehr an, weil sie nicht dort festgesetzt sei, wo die Mauer (mit den Pfeilern) erstmals zum klägerischen Grundstück hin aus der Erde trete.

11

Mit Urteil vom 28.08.2003 - 2 A 716/02 - wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 30.11.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 ab. Durch die angefochtene Genehmigung sei das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Die genehmigte Mauer überschreite nicht die nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO M-V a.F. zulässige Höhe von 2 m. Auszugehen sei von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks. Bei der Einhaltung von Abstandsflächen sei das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht verletzt, es sei denn, das jeweilige Bauwerk entfalte eine erdrückende Wirkung und begründe deshalb eine nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung des (Nachbar-)Grundstücks. Unterschiedliche Höhenlagen von Grundstücken begründeten keinen atypischen, eine besondere Rücksichtnahme erfordernden Ausnahmefall. Die Klägerin habe ihr Grundstück auch in Ansehung der ehemals bestandsgeschützten 4 m hohen Grenzbebauung bebaut. Die eingeschränkte Besonnung des von ihr errichteten Gebäudes habe die Klägerin durch den geringen Abstand zum Nachbargrundstück bewusst in Kauf genommen. Es seien auch keine zwei aufeinandergesetzte Mauern von je bis zu 2 m genehmigt worden. Es gehe allein um die (der Höhe nach zulässige) Einfriedung des Grundstücks der Beklagten, die nur wegen des Höhenunterschiedes zwischen beiden Grundstücken einer entsprechend tiefen Gründung bedürfe. Diese Gründung werde in das Erdreich eingebracht und sei vom klägerischen Grundstück aus nicht als Stützmauer sichtbar.

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Auf den Antrag der Klägerin vom 25.09.2003 hat der Senat mit Beschluss vom 09.03.2004 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel zugelassen.

13

Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen, wonach die von ihrem Grundstück aus sichtbare Höhe der Mauer mit 3,48 m nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO M-V a.F. unzulässig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die natürliche Geländeoberfläche zutreffend festgesetzt habe. Dies sei zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der genehmigten Grenzbebauung zunächst nachvollziehbar zu begründen, um sodann ausgehend von der natürlichen Geländeoberfläche das zulässige Höchstmaß gem. § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO a.F. prüfen zu können. Der Senat habe die natürliche Geländeoberfläche keineswegs bei + 4,20 m HN gesehen; vielmehr habe er die Auffassung vertreten, dass eine Abweichung von der natürlichen Geländeoberfläche grundsätzlich nicht vertretbar sei. Die natürliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks mit + 4,20 m HN werde bestritten. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft, da diese die Stützmauer entgegen der "Feststellung des OVG" im Beschluss vom 06.05.2003 in die Berechnung nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO M-V a.F. einbeziehe und bei der Berechnung der Höhe der Einfriedung die Geländeoberfläche berücksichtigen wolle, obwohl das OVG festgestellt habe, dass es auf festgesetzte Geländeoberfläche nicht ankomme.

14

Die Beklagte tritt der Berufung mit der Begründung entgegen, die festgesetzte Durchschnittshöhe (für das Baugrundstück) von + 4,20 m HN sei aus den Höhen entsprechend dem Katasterblattauszug von 4,17 m, 4, 32 m und 4,22 m ermittelt worden. Dies entspreche auch der natürlichen Geländeoberfläche, die von der M. mit 2,45 m bis K. mit 5,87 m natürlich ansteige. Die Geländeoberfläche des vorgelagerten Gebäudes M. 2 - 4 liege bei 2,72 m. Es liege ein natürlicher Geländeversatz von ca. 1,50 m vor, der nach dem Einsturz der damaligen Mauer und dem Abbruch des auf der natürlichen Geländeoberfläche von + 4,20 m HN stehenden Gebäudes von ca. 4 m Höhe sichtbar geworden sei. Zur Sicherung sei die jetzt entstandene Böschung von der Klägerin abgeflacht und mit Rasengittersteinen belegt worden. Bevor mit der Bebauung in der S. 2 - 4 begonnen wurde, habe an der Grenze eine Stützmauer in Höhe von ca. 1,50 m und darauf die Wand eines Gebäudes mit einer Höhe von ca. 4,00 m gestanden.

15

Auf die Darlegungen des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2007 und einer entsprechenden Ankündigung im Termin hat die Beklagte mit einer Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 die Baugenehmigung vom 30.11.2001 dahingehend geändert, dass die Geländeoberfläche unter Rücknahme der ursprünglichen Festsetzung von + 4,20 m HN neu auf + 3,92 m HN festgesetzt wurde. Hiervon ausgehend wurde weiter eine maximale Mauerhöhe von + 5,92 m HN beauflagt.

16

Im Schriftsatz an das Gericht vom 15.05.2007 hat die Klägerin Widerspruch gegen die Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 eingelegt mit der Begründung, für die erfolgte Änderung sei eine "Vollgenehmigung" erforderlich, da es sich nicht um lediglich kleinere Änderungen handele. Die Änderungen belegten die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Genehmigung vom 30.11.2001. Sie bestreitet weiter die von der Beklagten zugrunde gelegten tatsächlichen Geländehöhen. Das hinter dem Grundstück der Klägerin ansteigende Gelände sei eine Aufschüttung im Sinne des § 2 Abs. 1 LBauO M-V, die selbst zur baulichen Anlage zähle und deren Höhe in die Abstandsflächen einzubeziehen sei.

17

Die Klägerin beantragt nunmehr,

18

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.08.2003 zu ändern und die Baugenehmigung vom 30.11.2001 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 08.05.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Baugenehmigung in der Fassung vom 30.11.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 rechtswidrig waren.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die Klage nur zum Teil zulässig (1.), im Übrigen unbegründet ist (2.).

23

1. Die ursprüngliche Klage ist mit dem im Berufungsverfahren geänderten Anfechtungsantrag gegen die Genehmigung vom 30.11.2001 in der Fassung der Änderungs- bzw. Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 zulässig. Die Genehmigung vom 30.11.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 beanspruchen insoweit auch nach Erlass der Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 Geltung, als durch diese unverändert die übrigen Bestimmungen zu Lage und Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Die Änderung der Festsetzung der Geländeoberfläche und der maximalen Höhe der Mauer durch die Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 hat das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht, auch nicht teilweise, gegenstandslos gemacht. Sie hat vielmehr zu einer Änderung der Klage geführt, die sich nunmehr sachdienlicherweise auf die Baugenehmigung in der Gestalt der geänderten Festsetzung der Gelände- und Mauerhöhe erstreckt (vgl. zur Herabsetzung eines Emissionsgrenzwertes: BVerwG, U. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, BVerwGE 119, 329 <339>). Die Sachdienlichkeit dieser Klageänderung i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO liegt hier vor, weil auch für die geänderte Klage der Streitstoff im wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin durch die Klageänderung im Berufungsverfahren eine Instanz verliert (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 91 Rn. 19 m.w.N.). Auch war die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2007 entbehrlich, da die Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 die ursprüngliche Genehmigung vom 30.11.2001 lediglich hinsichtlich der Festsetzung der Geländeoberfläche und der Gesamthöhe des Vorhabens änderte und der neue Verwaltungsakt im wesentlichen dieselben Sach- und Rechtsfragen zum Gegenstand hat (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Rn. 23 m.w.N. unter Fn. 32).

24

Der auf die (isolierte) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung in der Fassung vom 30.11.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 gerichtete weitere Antrag der Klägerin ist unzulässig. Wird im Lauf des Prozesses ein angefochtener Verwaltungsakt durch einen neuen ersetzt, kann der Kläger zwar die Rechtswidrigkeit des auf diese Weise erledigten Verwaltungsaktes feststellen lassen. Hierfür bedarf es gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 bzw. § 43 Abs. 1 VwGO aber eines berechtigten Feststellungsinteresses (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2003, a.a.O.). Daran fehlt es.

25

Durch die Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 wurde die Baugenehmigung vom 30.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2002 hinsichtlich der Festsetzung der Geländeoberfläche und der Gesamthöhe des Vorhabens teilweise geändert bzw. ersetzt (ohne sie insgesamt zu erledigen), so dass nach o.g. Grundsätzen eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide in der ursprünglichen Fassung in Betracht kommt. Es fehlt der Klägerin allerdings an dem erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresse. Zur Begründung eines derartigen Interesses genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 113 Rn. 129 f m.w.N.). Die Position der Klägerin ist erkennbar auf die Verhinderung der Errichtung einer Mauer an der Grundstücksgrenze gerichtet. Diesem Klagebegehren wird durch den gleichzeitig gestellten und nach obigen Ausführungen zulässigen Anfechtungsantrag gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 hinreichend Rechnung getragen. Denn im Rahmen dessen kommt es unter dem Gesichtpunkt des Rücksichtnahmegebots und der Einhaltung von Abstandsflächen entscheidungserheblich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück unter Berücksichtigung der (niedrigeren) Geländeoberfläche des klägerischen Grundstücks an, welche unmittelbar die Frage nach der zulässigen Gesamthöhe des Vorhabens beantwortet. Welches darüber hinausgehende rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse an einer isolierten Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungen bestehen soll, ist - auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung - weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.

26

2. Die im Übrigen zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

27

Die angefochtene Baugenehmigung vom 30.11.2001 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 21.02.2002 erweisen sich sowohl als formell (a.) wie auch als materiell (b.) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28

a. Eine (weitere) Anhörung der Klägerin vor Erlass der Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 war nicht erforderlich. Die Sach- und Rechtsfragen betreffend die Festsetzung der Geländeoberfläche und zur Anrechnung bzw. dem Verhältnis von Stützmauer und Einfriedung, die zum Erlass der Nachtragsgenehmigung geführt haben, wurden sämtlich in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2007, in der die Klägerin durch einen (Unter-)Bevollmächtigten vertreten war, erörtert. Zudem hat die Vertreterin der Beklagten bereits in diesem Termin die Absicht zu Protokoll erklärt, dass die angefochtene Baugenehmigung (vom 30.11.2001) insoweit geändert wird, als die Höhe der Mauer um 28 cm reduziert wird.

29

Weiter stand dem Erlass der (Änderungs-)Genehmigung auch nicht die im Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 10.04.2007 angeführte Zustimmung der obersten Bauaufsichtbehörde nach § 77 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V a.F. entgegen, da kein Fall der Genehmigungsfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift vorliegt. Wie die Beklagte im Termin am 17.04.2007 klargestellt hat, führt sie das Vorhaben in eigener Regie durch und hat damit als öffentlicher Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung nicht einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen. Vielmehr war das Vorhaben gem. § 62 Abs. 1 LBauO M-V a.F. genehmigungspflichtig und im Rahmen der Genehmigung konnte auch gem. § 2 Abs. 4 LBauO M-V a.F. die Geländeoberfläche festgesetzt werden.

30

b. Die angefochtene Baugenehmigung vom 30.11.2001 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 21.02.2001 erweisen sich auch als materiell rechtmäßig. Sie verstoßen insbesondere weder gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 1 BauGB noch gegen die Abstandsflächenvorschriften der LBauO M-V.

31

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 ist gem. § 87 Abs. 1 LBauO M-V n.F. auf § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO M-V a.F. (wortgleich mit § 6 Abs. 7 Nr. 3 LBauO n.F.) abzustellen. Die Beklagte hat als Bauherrin vor Erlass der Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 keine Erklärung zur Anwendbarkeit des neuen Rechts (vgl. § 87 Abs. 1, 2. HS LBauO M-V n.F.) abgegeben; sie hat vielmehr - als Baubehörde - die Nachtragsgenehmigung ausdrücklich auf die LBauO M-V a.F. gestützt. Hiernach sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m zulässig.

32

Wie die Klägerin in der Berufungsbegründung zutreffend anführt, kommt es für die Beurteilung der Höhe einer Grenzmauer maßgeblich auf die festgelegte Geländeoberfläche an (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 LBauO M-V a.F.), auf der die Grenzmauer aufsteht und von der aus sich die Höhe der Mauer bestimmt (vgl. zur Höhenberechnung auch: OVG Saarlouis, Urt. v. 23.04.2002 - 2 R 7/01 -, BauR 2003; VGH München, Beschl. v. 12.10.2006 - 25 ZB 03.1471 -, zit.n.juris). Es geht also nicht um die Frage, ob für Stütz- und Grenzmauer jeweils die Höhe von max. 2 m anzusetzen ist, sondern nur darum, von wo ab die maximal zulässigen 2 m zu messen sind.

33

Nach § 2 Abs. 5 LBauO a.F., der unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen auch für den Erlass der Nachtragsgenehmigung maßgeblich ist, ist die festgelegte Geländeoberfläche die Geländeoberfläche, die in einem Bebauungsplan festgesetzt oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt. Abzustellen ist grundsätzlich auf die Geländeoberfläche des Baugrundstücks als des Grundstücks, auf dem die bauliche Anlage bzw. das Gebäude errichtet werden soll (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 23.04.2002 - 2 R 7/01 -, BauR 2003, 1865; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.10.1995 - 3 S 2418/95 -, VBlBW 1996, 145). Dabei hat die Festsetzung der Geländeoberfläche grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass das rechnerische Mittel der Höhen der beiden Eckpunkte des Gebäudes (bzw. der baulichen Anlage) gebildet wird (Urt. des Senats v. 23.06.1998 - 3 L 227/97 -, NordÖR 1998, 402). Geländeoberfläche ist die Schnittlinie, die das Gelände unmittelbar mit den Außenwänden des Gebäudes (oder der baulichen Anlage) bildet, und zwar gleichgültig, ob diese Geländeoberfläche eine natürliche oder festgelegte ist (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBauO, Art. 2, Rn. 587 b). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Festlegung der Geländeoberfläche eine wertende Entscheidung, bei der die Belange der Nachbarn zu berücksichtigen sind (Urt. v. 23.06.1998 - 3 L 227/97 -, NordÖR 1998, 402; B. v. 07.05.2001 - 3 M 27/01 - ). Bei der Festlegung steht der Baubehörde damit ein - zumindest begrenzter - Ermessensspielraum zu (vgl. Darstellung bei Schlotterbeck in Schlotterbeck/v.Arnim/Hager, Landesbauordnung BW, 5. Aufl., § 10 Rn.2; Lindorf in Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NdsBauO, 8. Aufl., § 16 Rn. 18 ff <22>; Jeromin, LBauO R-P, § 2 Rn. 85; Lechner, a.a.O., Rn. 607), so dass sich die zu treffende Entscheidung immer an den Umständen des Einzelfalls orientieren muss.

34

Vorliegend wurde die Geländeoberfläche in der Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 auf + 3,92 m HN festgelegt. Dies entspricht ausweislich der genehmigungsgegenständlichen Bauvorlage im dargestellten Schnitt auch der tatsächlichen Geländehöhe an der Stelle, an der die Mauer zum Grundstück der Klägerin hin erstmals sichtbar mit den Pfeilern aus der Erde ragt. Da die tatsächliche Geländeoberfläche entlang der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem der Beklagten, an der die Mauer errichtet werden soll, ausweislich der vorliegenden Lichtbilder, Bauzeichnungen und Pläne - insoweit unstreitig - unterschiedliche Höhen aufweist, ist entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 3 LBauO M-V a.F. ein Mittelwert zu bilden.

35

Die Beklagte stützt die von ihr festgesetzte Geländeoberfläche des Baugrundstücks entlang der Grundstücksgrenze auf die Angaben im Plan Beiakte 2 der Beiakte 2 B 1039/00, die sich mit den Angaben in dem im Termin am 17.04.2007 eingeführten Lageplan des Vermessungsbüros Dipl. - Ing. B. aus W. vom 27.03.2002 decken. Hiernach weist das Gelände entlang der Grundstücksgrenze auf seiten der Grundstücks der Beklagten eine natürliche Geländehöhe zwischen + 4,17 m HN und + 4,32 m HN, im Durchschnitt + 4,23 m HN aus. Die von der Beklagten in der Nachtragsgenehmigung vom 08.05.2007 festgesetzte Geländeoberfläche von + 3,92 m HN liegt damit - zugunsten der Klägerin - deutlich unter dem Mittel der tatsächlichen Höhen. Das Bestreiten der in dem genannten Plan eingetragenen Höhen durch die Klägerin ist unsubstantiiert, so dass der Senat keine Veranlassung sieht, diese Höheangaben ernsthaft in Zweifel zu ziehen und von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Soweit die Klägerin sich insoweit auf die von ihr mit Schriftsatz vom 21.03.2007 vorgelegten Lichtbilder beruft, widersprechen diese nicht den zuvor genannten Höhenangaben. Aus diesen Lichtbildern wird vielmehr der Höhenunterschied zwischen den beiden Grundstücken von ca. 1,50 m und die Situation, wie sie sich nach Einsturz der Mauer, die dadurch entstandene "Aufschüttung" des Höhenunterschiedes und die Befestigung der Schräge durch die Klägerin mit Rasengittersteinen hinreichend deutlich.

36

Die in der angefochtenen Genehmigung erkennbar auf Grundlage dieser tatsächlichen Höhen getroffene Festsetzung der Geländeoberfläche wird auch den o.g. Anforderungen an die dabei zu treffende wertende Entscheidung unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange im vorliegenden Einzelfall gerecht und erweist sich damit auch nicht als ermessenfehlerhaft. Denn entgegen dem von der Klägerin geltend gemachten Umstand, dass die ursprüngliche Mauer wie auch die benachbarten Gebäude entlang der Grundstücksgrenze auf dem Niveau des klägerischen Grundstücks, also auf einer Geländeoberfläche von etwa + 2,72 m HN, aufgestanden habe, war diese nicht als für das Vorhaben maßgebliche Geländeoberfläche festzusetzen. Nach o.g. Grundsätzen ist nämlich auf die Geländeoberfläche des Baugrundstücks abzustellen, die sich aus dem Mittel der o.g. tatsächlichen Höhenwerte ergibt und hier sogar darunter liegend festgesetzt wurde. Auf dieser festgelegten Geländeoberfläche soll die maximal (einschließlich Pfeilern) auf eine Höhe von + 5,92 m HN reichende Mauer errichtet werden, die mit einer Differenz von 2 m dann an der nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 LBauO a.F. zulässigen Höchstgrenze für ein Vorhaben ohne eigene Abstandsfläche liegt.

37

Dabei ist entgegen der Ansicht der Klägerin die - den Höhenunterschied zwischen den beiden Grundstücken von ca. 1,50 m verdeutlichende - "Stützmauer" nicht auf die Gesamthöhe der Mauer anzurechnen. Denn diese dient lediglich der Abstützung des ursprünglichen, seit vielen Jahr(hundert)en vorhandenen Geländesprunges. Eine solche Stützmauer ist im Hinblick auf § 6 Abs. 11 Nr.2 LBauO M-V a.F./ § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V n.F. jedenfalls dann nicht abstandsflächenrelevant, wenn diese nicht erkennbar im zeitlichen Zusammenhang zur Ermöglichung einer Grenzbebauung ohne Einhaltung von Abstandsflächen geschaffen wurde (vgl. zu einem solchen Fall: VGH Kassel, B. v. 16.06.2004 - 3 UE 2041/01 -, BauR 2004, 1310). Dass ein solcher Zusammenhang vorliegend bestünde, trägt weder die Klägerin vor noch ist dieser für den Senat sonst erkennbar.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Reduzierung der Gesamthöhe des Vorhabens um 28 cm ist als geringfügig anzusehen.

39

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

40

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

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