Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 127/07

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 25.09.2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25.09.2007 hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Beschluss zu Recht gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Nord verwiesen.

2

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß der §§ 59 Abs. 1 SG, 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Klagen der früheren Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis nur dann eröffnet, wenn kein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach § 145 Abs. 1 WDO sind u.a. für die Entscheidungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren und die sonst in der Wehrdisziplinarordnung vorgesehenen richterlichen Entscheidungen die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

3

Für Streitigkeiten wegen der Vollstreckung aus einem Urteil oder Gerichtsbescheid des Disziplinargerichts sieht die Wehrdisziplinarordnung eine richterliche Entscheidung des Disziplinargerichts vor. Nach den gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 458 Abs. 1 und 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO ist in Streitigkeiten, die die Auslegung des Wehrdisziplinarurteils, die Berechnung der erkannten Disziplinarmaßnahme oder Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung betreffen, eine richterliche Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1991 - 2 WDB 14/91, JURIS Rn. 14 zu § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO a.F.). Dem rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Urteil steht gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 WDO der Disziplinargerichtsbescheid gleich.

4

Der mit der Klage angegriffene Änderungsbescheid vom 04.09.2006 ist eine Maßnahme der Vollstreckung der durch Disziplinargerichtsbescheid des Truppendienstgerichts Nord vom 04.05.2006 erfolgten Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für 24 Monate. Er beruht auf dem Vollstreckungsersuchen der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 16.05.2006 als nach § 81 Abs. 2 Satz 3 WDO zuständiger Vollstreckungsbehörde. Nach § 135 Abs. 2 WDO wird eine bei Ende des Dienstverhältnisses noch nicht abgeschlossene Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge für den verbleibenden Vollstreckungszeitraum durch Kürzung der anstelle der Dienstbezüge zu gewährenden Versorgungsbezüge bzw. der Übergangsbeihilfe fortgesetzt. Insofern hat das Ende des Wehrdienstverhältnisses auf die Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge keinen Einfluss; es ändert sich lediglich der Vollstreckungsgegenstand (Dau, Wehrdisziplinarordnung, 4. Aufl. § 135 Rn. 6 f.).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Gründe, gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtsfrage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten und hat damit keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98, JURIS Rn. 9). Das Gericht weicht auch nicht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofs oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.

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