Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 161/06

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 19.10.2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 9.500,- festgesetzt.

Gründe

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Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Aufnahme in den Krankenhausplan 2005 bis 2008 mit zehn weiteren Tagesklinikplätzen für Psychiatrie und Psychotherapie. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem Anordnungsgrund fehle.

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Auch die Beschwerde verhilft der Antragstellerin nicht zum Erfolg; sie ist unbegründet. Die durch die Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO ist bei Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes zu gewähren. Dabei ist eine "summarische" Prüfung in dem Sinne, dass die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein anderes Ergebnis haben kann, kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2005 - 1 BvR 2298/04 -, NVwZ-RR 2005, 442, 443). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegen stehen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, E 79, 69 <74 f.> = NJW 1989, 827; Beschl. v. 11.3.2005 a.a.O.). Unter dem Blickpunkt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist entscheidend, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen. Richtet sich das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, ohne dass unzumutbare, nicht rückgängig zu machende Rechtsverluste des Antragstellers ersichtlich sind, ist das Gericht nicht verpflichtet, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs einer eingehenderen rechtlichen Prüfung zu unterziehen, soweit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht so offensichtlich ist, dass es sich aufdrängen muss (BVerfG, Beschl. v. 11.3.2005 a.a.O. m.w.N.).

3

So verhält es sich hier. In der begehrten vorläufigen Feststellung der Aufnahme mit zehn weiteren Behandlungsplätzen in den Krankenhausplan läge eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache, denn die Antragstellerin hätte für den Geltungszeitraum der einstweiligen Anordnung sachlich dasselbe Ziel wie das im Hauptsacheverfahren verfolgte erreicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 06.04.1999 - 6 VG 1028/99 -, juris Rn. 14). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin für den Fall der einstweiligen Anordnung den vorläufigen Verzicht auf eine Auszahlung der mit der Aufnahme in den Krankenhausplan verbundenen Ansprüche auf die pauschalen Förderbeträge erklärt hat. Ungeachtet der nicht übersehbaren Auswirkungen der mit der Aufnahme in den Krankenhausplan verbundenen Fördermittelansprüche auf die Vergabe von Fördermitteln an andere Plankrankenhäuser löst die Feststellung der Aufnahme unmittelbar auch Rechtswirkungen für die gemäß § 108 Nr. 2, 109 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V dadurch zur Leistung verpflichteten gesetzlichen Krankenkassen aus. Die Feststellung hat damit den Charakter einer nicht rückgängig zu machender Statusentscheidung mit Ausstrahlungswirkung auch auf Dritte (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. S. 161).

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In Übereinstimmung mit den genannten Prüfungskriterien eines auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrags hat das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung den Eilantrag abgelehnt, weil keine unzumutbaren, nicht rückgängig zu machende Rechtsverluste der Antragstellerin ersichtlich sind und sich ihm das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht als offensichtlich vorliegend aufgedrängt hat. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine davon abweichende Entscheidung des Senats.

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Ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme der beantragten zehn weiteren Behandlungsplätze in den Krankenhausplan hat, ließe sich erst nach weiterer Tatsachenaufklärung feststellen und ist damit derzeit offen. Zwar besteht ein Anspruch des insoweit durch Art. 12 GG geschützten Krankenhausträgers auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan, wenn dies der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dient, das Krankenhaus leistungsfähig ist und mit der Aufnahme zu sozial tragbaren Pflegesätzen beigetragen wird und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Dieser aus den Art. 12 GG, §§ 8 und 1 KHG (ebenso §§ 1 und 25 LKHG M-V) abgeleitete Anspruch reduziert sich erst in zweiter Entscheidungsstufe auf einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie (Auswahl-)Entscheidung, wenn über den Bedarf hinaus mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen; allein dies ist Regelungsinhalt des § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG ( 25 Abs. 1 Satz 5 LKHG M-V), nach dessen missverständlichem Wortlaut kein Anspruch auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht (BVerwG, Urt. v. 26.03.1981 - 3 C 134.79 - E 62, 86 ff. und . v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, E 72, 38 ff. sowie Urt. v. 14.11.1985 - 3 C 41/84 -, juris; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 12.06.1990 - 1 BvR 355/86 -, E 82,198 ff.; ebenso z.B. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.04.2002 - 9 S 2124/00 -, juris; Oberverwaltungsgericht Thüringen, Urt. v. 25.09.2006 - 2 KO 73/05 -, juris).

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Vorliegend bedarf die Frage, ob die von der Antragstellerin beantragten zehn weiteren allgemeinpsychiatrischen Behandlungsplätze zur zukünftigen bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung im Versorgungsgebiet erforderlich sind, der weiteren Tatsachenaufklärung und lässt sich im Hinblick auf den im vorliegenden Fall zu klärenden komplexen Themenbereich nicht prognostisch im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Der Bedarf an psychiatrischen Tagesklinikplätzen steht in einem wechselseitigen Zusammenhang mit ambulanten und vollstationären Behandlungsmöglichkeiten und erfordert im Hinblick auf die erforderliche besondere Wohnortnähe möglicherweise im Einzelfall auch eine vom Versorgungsgebiet der vollstationären Behandlung abweichende Bestimmung des Versorgungsgebiets, wobei letzteres allerdings nicht ohne Berücksichtigung bestehender oder fehlender Behandlungsmöglichkeiten in angrenzenden Regionen bestimmt werden kann. Zwar hat der Antragsgegner im bisherigen Verfahren nicht nachgewiesen, worauf er im Einzelnen seine Annahme eines fehlenden Bedarfs weiterer Tagesklinikplätze stützt. Aus der für das Jahr 2005 bekannten Anzahl von 17.456 Behandlungsfällen in vollstationärer Behandlung unter Ausklammerung der Behandlungszahlen in Tageskliniken lässt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht ein durch die Gesamtzahl von vollstationären Behandlungsplätzen und Tagesklinikplätzen in R. und Y. gedeckter Bedarf errechnen.

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Dies führt jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Auch wenn mit der Antragstellerin ein grundsätzlicher Bedarf an weiteren Behandlungsplätzen in einem auch Y. umfassenden Versorgungsgebiet angenommen würde, ließe dies nicht darauf schließen, dass der durch die Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Erweiterung ihrer Behandlungskapazitäten um zehn Plätze für die allgemeinpsychiatrische Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Der Antragstellerin stehen derzeit für die allgemeinpsychiatrischen Behandlung nach dem Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 26.05.2006 neben den sechsundzwanzig Tagesplätzen in der Klinik H.Straße / Ecke Y.Str. rechtlich noch sechs weitere Plätze in ihrer Klinik "..." zur Verfügung, die in der eigenen Bedarfs- und Auslastungsberechnung der Antragstellerin keine Berücksichtigung gefunden haben. Ob die Ausklammerung der sechs Behandlungsplätze in XX. aus der Berechnung der Bedarfsdeckung im Hinblick auf das Konzept der Antragstellerin, wonach die Klinik XX. ausschließlich der Behandlung der speziellen Krankheitsbilder der komorbiden Erkrankungen vorbehalten sei und eine allgemeinpsychiatrische Behandlung dort nicht erfolgen solle, gerechtfertigt bzw. die Feststellung der Behandlungsplätze durch den Antragsgegner für die Klinik in XX. insoweit zu korrigieren ist, wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein. Im Rahmen des auf eine summarische Prüfung beschränkten Eilverfahrens lässt die Feststellung von sechs Plätzen zur allgemeinpsychiatrischen Behandlung in XX. von einer insoweitigen derzeitigen Bedarfsdeckung ausgehen. Dies steht dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch insgesamt entgegen. Zwar geht der auf zehn Behandlungsplätze gerichtete Antrag mit vier Plätzen über die Anzahl der sechs festgestellten Plätze hinaus. Das dem Antrag auf Feststellung der Behandlungsplätze zugrundeliegende geplante Vorhaben der Antragstellerin von zehn weiteren Behandlungsplätzen ist jedoch insofern nicht teilbar, als dieses nach der Planung der Antragstellerin in einem zwar der Klinik in der H.Straße angegliederten, räumlich aber davon aber zu trennenden Standort in der Kstraße betrieben werden soll, der nach der dem Antrag zugrunde liegender Planung auf die zehn beantragten Behandlungsplätze ausgerichtet ist.

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Demgegenüber stellt sich das Abwarten auf den Ausgang der Hauptsacheentscheidung für die Antragstellerin nicht als unzumutbar dar. Nennenswerte wirtschaftliche Folgen, die das Abwarten mit sich bringen würde, hat die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Beschwerdevorbringen geltend gemacht. Mit der zwischenzeitlich wieder erfolgten Einstellung der zunächst von ihr eingerichteten und kurzzeitig betriebenen zusätzlichen Behandlungsplätze bestehen auch die wirtschaftlichen oder sonstigen Belastungen, die die Antragstellerin durch den Betrieb der zusätzlichen Behandlungsplätze ohne zugrunde liegende Feststellung zum Krankenhausplan auf sich genommen hatte, derzeit nicht. Wegen des etwaigen Ausgleichs entgehender Gewinnmöglichkeiten ist der Antragstellerin gegebenenfalls eine Geltendmachung auf Sekundärebene zumutbar. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde auf die Folgen der ohne die zusätzlichen Behandlungsplätze verlängerten Wartezeit für die Patienten und das Gesundheitssystem verweist, lässt sich aus diesen fremden oder öffentlichen Interessen allein kein vordringlicher sofortiger Handlungsbedarf für eine zugunsten der Antragstellerin zu treffende vorläufige gerichtliche Entscheidung ableiten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 VwGO. Anders als noch im Ausgangsverfahren ist das wertmäßige Interesse der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr auf eine Vermeidung von Ausgleichszahlungen gerichtet, die aufgrund des Betriebes nicht zum Krankenhausplan festgestellten Behandlungsplätzen anstehen, denn die Antragstellerin betreibt die zur Feststellung beantragten Behandlungsplätze nach Ergehen der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung vorläufig nicht weiter. Das wertmäßige Interesse des Eilrechtsschutzantrags kann auch nicht anhand der bei Feststellung entstehenden Ansprüche auf Pauschalförderung bemessen werden, denn die Antragstellerin hat auf die Geltendmachung dieser Ansprüche bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung verzichtet. Mangels konkreter Bezifferbarkeit der weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen der begehrten Feststellung ist daher gemäß der §§ 52 Abs. 2, Abs. 1 GKG für den ersten der begehrten Behandlungsplätze der Regelstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro, für jeden weiteren der geltend gemachten Behandlungsplätze je 1.000,- Euro zugrunde zu legen (vgl. OVG Nordrhein-Westphalen, Beschl. v. 06.04.2006 - 13 B 65/06 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist von einer Reduzierung des so mit einer Höhe von 9.500,- Euro errechneten Streitwertes abzusehen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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