Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 205/07
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. August 2007 - 3 A 2017/05 - geändert:
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Klägers abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag.
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Der Kläger ist Eigentümer des aus dem Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung ..., bestehenden und als Campingplatz genutzten Grundstücks mit einer Größe von 60.700 m². Das Grundstück liegt im Außenbereich der Gemeinde ... .
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Auf dem Grundstück befindet sich ein Teil eines Pumpwerks des Wasserzweckverbandes Strelitz. Dieses Pumpwerk ist Teil einer Reihe von Pumpwerken entlang der Leitung bis zur Kläranlage und aufgrund der örtlichen Verhältnisse für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erforderlich. In dem Pumpwerk ist ein Abzweig vorgesehen, an den eine Hausentwässerungsleitung vom Grundstück des Klägers angeschlossen werden könnte. Ein Übergabeschacht existiert nicht. Unter den Beteiligten ist streitig, ob das Pumpwerk mit dem Einverständnis des Klägers errichtet worden ist.
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Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser wird dort in einer abflusslosen Grube gesammelt, die durch die Firma St... Mecklenburg-Vorpommern GmbH (....) entleert wird. Zwischen Pumpwerk und Sammelgrube besteht keine Verbindung.
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Unter dem 03. August 1999 - Az. .... - wurde dem Kläger für "Umbau und Sanierung von Lagerhallen mit Nutzungsänderung - 3 Wohnungen mit Stellplätzen, Rezeption, Verkauf, Bistro - Sanitärgebäude I bis II" eine Baugenehmigung gestützt auf § 33 BauGB erteilt. Die insoweit ursprünglich zugrunde liegenden Planungen im Zusammenhang mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan D 02/95 ("Ferien-und Freizeitanlage der F. M. am R.see des Herrn M.") sind zwischenzeitlich aufgegeben worden.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2005 über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow und der Gemeinde Roggentin - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) zog der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag in Höhe von 44.584,16 heran. In seiner Begründung wird darauf verwiesen, dass das Grundstück im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes D 02/95 liege und mit Fertigstellung der öffentlichen Abwasseranlage in F. die Beitragspflicht entsprechend § 7 der Abwasserabgabensatzung entstanden sei. Als Grundstücksfläche gelte nach §4 Abs. 1 Pkt. I der Abwasserabgabensatzung bei Campingplätzen die Gesamtfläche der ausgewiesenen Stellplätze zuzüglich der Grundfläche der errichteten Baulichkeit, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,3, höchstens die tatsächliche Grundstücksfläche.
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Am 27. Juli 2005 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 zurückwies.
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Dagegen hat sich der Kläger mit seiner am 30. September 2005 erhobenen Anfechtungsklage gewandt. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Beitragssatzung sei fehlerhaft. Sogenannte altgeschlossene Grundstücke würden nicht berücksichtigt. Auch die Rechtsanwendung sei fehlerhaft. Sein Grundstück unterliege als Außenbereichsgrundstück nicht der Beitragspflicht. Es sei unzulässig, dass für die Beitragsermittlung die gesamte Grundstücksfläche ohne jede Differenzierung in Ansatz gebracht worden sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2005 - .... - in der Gestalt seines Widerspruchbescheides vom 31.08.2005 aufzuheben.
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Der Beklagte hat den angegriffenen Bescheid verteidigt und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, der angegriffene Beitragsbescheid rechtmäßig. Er finde seine wirksame Rechtsgrundlage in der Abwasserabgabensatzung (AAS) vom 23. März 2004 in Verbindung mit der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) vom 09. Juni 2004. Dabei sei unbedenklich, dass nach § 5 AAS die Beitragssätze für die Herstellung nach technischen Entsorgungsgebieten in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden seien. Die Maßstabsregelung gemäß § 4 Abs. 4 Abschnitt I Abs. 1 Buchst. a - c AAS sei nicht zu beanstanden. Die Bestimmung in § 4 Abschnitt I Abs. 1 Satz 5 AAS sei zwar fehlerhaft. Wenn danach eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, würden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken jeweils volle 2,60 m des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Die Bestimmung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Allerdings führe der Fehler nicht zur Nichtigkeit der Abwasserabgabensatzung insgesamt, denn für die Vorschrift gebe es keinen praktischen Anwendungsbereich. Keinen Bedenken unterliege die Regelung des § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst.c Satz 2 AAS, wonach im Falle eines Eckgrundstücks die Tiefenbegrenzung des Satzes 1 Buchst. c in jede Richtung der vorhandenen Anbaustraßen aus zu ziehen sei. Die Bestimmung regele die Frage, von wo aus die Tiefenbegrenzungsregelung zur Anwendung komme, wenn ein Grundstück an zwei Verkehrsanlagen angrenze. Dass in diesen Fällen von beiden Verkehrsanlagen aus gemessen werde, führe bei Eckgrundstücken - sachgerecht - nicht zu einer Flächenreduzierung, sondern zu einer Flächenausweitung. Weiter beruhe der in § 1 Abs. 1 BGS normierte Beitragssatz für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung von 10,23 /m² auf einer gültigen Kalkulation. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Kalkulation sogenannte altangeschossene Grundstücke nicht berücksichtigt worden seien.
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Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger meine, sein Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht, weil es nicht an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen sei, treffe dies nicht zu. Nach § 7 Abs. 1 AAS entstehe die (sachliche) Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage (Schmutz- bzw. Niederschlagswasser) vor dem Grundstück einschließlich der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses bis zur Grundstücksgrenze. Diese Voraussetzungen seien unstreitig seit der Herstellung des Pumpwerkes auf dem klägerischen Grundstück erfüllt. Auf das Vorliegen eines Hausanschlusses komme es in diesen Zusammenhang ebensowenig an wie auf die Frage, ob der Zweckverband das Pumpwerk auf dem Grundstück des Klägers habe errichten dürfen. Allerdings könne nach § 7 Abs. 1 AAS die Beitragspflicht nur bei solchen Grundstücken entstehen, die auch (abstrakt) der Beitragspflicht unterlägen. Hierzu bestimme § 3 Abs. 1 AAS, dass grundsätzlich nur Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (Buchst. a) beziehungsweise im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB (Buchst. b) der Beitragspflicht unterlägen, denn bei diesen Grundstücke handele es sich um Bauland. Grundstücke im Außenbereich unterlägen in der Regel dagegen nicht der Beitragspflicht, weil sie in der Regel baulich nicht genutzt werden dürften. Eine Ausnahme gelte jedoch für bebaute Außenbereichsgrundstücke. Werde ein solches Grundstück an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliege es gemäß § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht danach auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. Auch diese Bestimmung stelle nach ihrem eindeutigen Wortlaut - Anschluss des Grundstücks - auf die Herstellung des Grundstücksanschlusses und nicht erst auf die Herstellung des Hausanschlusses ab. Eine gegenteilige Auslegung verbiete sich. Von einem Anschluss der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an die zentrale Abwasseranlage sei in § 2 Abs. 8 Buchst. a Abwasserbeseitigungssatzung (ABS) nicht die Rede. Auch die Maßstabsregelung in § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS erlaube den Schluss, dass § 3 Abs. 2 AAS nicht auf das Vorliegen eines Hausanschlusses abstelle. Denn die Unterscheidung zwischen "anzuschließenden" bzw. "angeschlossenen" Baulichkeiten wäre sonst überflüssig. Außenbereichsgrundstücke, die ausnahmsweise baulich genutzt werden, würden durch die Abwasseranlage prinzipiell genauso bevorteilt wie Baugrundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich, da auch auf diesen Grundstücken Abwasser anfalle. Allerdings ziehe § 3 Abs. 2 AAS den Kreis der zu berücksichtigenden Grundstücke enger als § 3 Abs. 1 AAS. Denn maßgebend sei nicht nur eine bauliche Nutzung des Grundstücks; hinzukommen müsse das Vorhandensein eines Grundstücksanschlusses. Allein auf die bauliche Nutzung dürfe der Ortsgesetzgeber aus Vorteilsgesichtspunkten nicht abstellen, denn bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück bestehe immer das Risiko, dass die Baulichkeiten vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zerstört würden und das Grundstück nur im Rahmen des nach § 35 BauGB Zulässigen - also in der Regel nicht - wieder bebaut werden dürfe. Der Ortsgesetzgeber sei nicht dazu gezwungen, nur die Grundstücke im Außenbereich der Beitragspflicht zu unterwerfen, deren Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen seien. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück nach der Herstellung des Grundstücksanschlusses auch die Hausanschlussleitung zeitnah angelegt werde. Damit sei das Risiko eines zwischenzeitlichen Untergangs der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten vernachlässigbar gering. Es wäre mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn die Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich ohne oder sogar gegen ihren Willen der Beitragspflicht unterworfen werden könnten, es dagegen die Eigentümer bebauter Außenbereichsgrundstücke in der Hand hätten, mit der Herstellung der Hausanschlussleitung zugleich über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für ihr Grundstück zu entscheiden. Gegen diese Erwägungen könne nicht eingewandt werden, dass es die Sache des Beklagten sei, gegebenenfalls den Anschluss- und Benutzungszwang nach den §§ 5 und 6 ABS umzusetzen und auf diese Weise die Herstellung einer Hausanschlussleitung zu erzwingen. Dies wäre systemwidrig, denn bei einer solchen Betrachtungsweise würde der Unterschied zwischen Beitrags- und Gebührenrecht aufgeweicht. Für das Entstehen von Beitragspflichten sei es unerheblich, ob für ein Grundstück ein Anschlusszwang bestehe, ob dem Grundstückseigentümer ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zustehe oder ob die Befreiung sogar gewährt worden sei.
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Soweit der Kläger beanstande, bei der Beitragsermittlung sei die gesamte Grundstücksfläche ohne Differenzierung in Ansatz gebracht worden, sei dieser Einwand ebenfalls unzutreffend. Denn gemäß § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. i AAS sei die Fläche der ausgewiesenen Stellplätze des Campingplatzes und die Grundfläche der dort errichteten Baulichkeiten durch die Grundflächenzahl 0,3 geteilt worden. Da der so ermittelte Betrag die Gesamtfläche des Buchgrundstücks überschreite, werde nur die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Diese Begrenzungsregelung sei zwar in § 4 Abschnitt I Abs. 2 Buchst. i AAS nicht ausdrücklich normiert; hierbei handele es sich aber um ein durchgehendes Prinzip der Abwasserabgabensatzung. Das Fehlen einer ausdrücklichen Begrenzungsregelung in Buchstabe i könne deshalb im Wege der Analogie korrigiert werden.
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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 03. September 2007 zugestellt.
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Am 18. September 2007 hat der Kläger Berufung eingelegt.
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Mit am 05. November 2007, einem Montag, beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat er zur Begründung ausgeführt: Sein im Außenbereich belegenes Grundstück unterliege nicht der Beitragspflicht. Das Pumpwerk, auf das das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage des Grundstücksanschlusses abstelle, sei ohne seine Zustimmung auf seinem Grundstück errichtet worden. Aufgrund dieser illegalen Errichtung sei er so zu stellen, als wäre die öffentliche Abwasseranlage nicht vor seinem Grundstück betriebsfertig errichtet worden. Grundstücke im Außenbereich unterlägen grundsätzlich nicht der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gelte für bebaute Außenbereichsgrundstücke. Werde ein solches Grundstück an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliege es gemäß § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht. Weder das Grundstück selbst noch die darauf befindlichen Baulichkeiten seien tatsächlich an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen. Er habe nach wie vor eine Sammelgrube in Betrieb, die nach Bedarf von der Firma .... geleert werde. Die gesicherte Vorteilslage sei erst begründet, wenn die vorhandenen Baulichkeiten auch tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen seien.
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Der Kläger beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifwald vom 14. August 2007 den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 (Az. ...) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Das klägerische Grundstück unterliege der Anschlussbeitragspflicht. Es sei nicht erforderlich, dass die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden seien. Es sei aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht einmal erforderlich, dass das Grundstück überhaupt an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sei. Vielmehr sei es ausreichend, dass - wie bei beplanten oder Innenbereichsgrundstücken - allein die Möglichkeit des Anschlusses dem Grundstück einen Vorteil gewähre. Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken sei der Vorteil spätestens dann gegeben, wenn das Grundstück angeschlossen sei. Es obliege dann dem jeweiligen Eigentümer zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Gebäude er tatsächlich an die Abwasserbeseitigungsanlage anschließe. Bereits die Anschlussmöglichkeit löse eine Anschlussbeitragspflicht aus. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die baurechtliche Situation des Außenbereichsgrundstückes hinreichend gesichert sei und damit der Baulandcharakter des Grundstücks für die Zukunft feststehe. Das klägerische Grundstück weise Baulandcharakter auf. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es seiner jetzigen Nutzung über eine bestandskräftige Baugenehmigung nach § 33 BauGB zugeführt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirke bereits die Anerkenntniserklärung nach § 33 BauGB, dass eine öffentliche Last auf dem Grundstück liege, die in planungsrechtlicher Hinsicht den Status des Grundstückes festlege und das Inkrafttreten des Bebauungsplanes für dieses Grundstück im praktischen Ergebnis vorverlege. Daraus folge, dass selbst dann, wenn der Bauleitplan nicht mehr zur Durchführung gelange, die baurechtliche Qualität über die Genehmigung des § 33 BauGB endgültig und dauerhaft manifestiert sei. Diese Genehmigung weise ein entsprechendes Grundstück als Grundstück mit gesicherter Bebaubarkeit im beitragsrechtlichem Sinne aus und löse die Beitragspflicht aus. Hinsichtlich der maßgeblichen Grundstücksfläche gelte, dass die auf dem Campingplatz befindlichen Baulichkeiten Auswirkungen auf das gesamte Grundstück hätten. Bei einem insgesamt als Campingplatz genutzten Grundstück habe das gesamte Grundstück, auch in den unbebauten Bereichen, einen Bezug zu den dort befindlichen Gebäuden. Zumindest dürfte das Grundstück des Klägers aber über das Pumpwerk an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sein und deshalb der Beitragspflicht unterliegen. Vorliegend sei insbesondere eine Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze errichtet worden, was nach § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS ausreichend sei; ein Übergabeschacht sei nicht in jedem Fall notwendig.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.
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Seine zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2005 über die Festsetzung des Beitrages für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow, der Gemeinde Diemitz und der Gemeinde Roggentin - Schmutzwasser - (Bescheid-Nr. ...) und den Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 ist begründet; der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Beitragsbescheides im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V ist die Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung - AAS) vom 23. März 2004 i.V.m. der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt Mirow, der Gemeinde Diemitz und Gemeinde Roggentin (Beitrags- und Gebührensatzung - BGS) vom 09. Juni 2004 und der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS) vom 23. März 2004.
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Die Rechtsanwendung des Beklagten und hier im besonderen die Anwendung des § 3 Abs. 2 AAS ist rechtsfehlerhaft. Das Grundstück des Klägers unterliegt weder nach § 3 Abs. 1, 2 AAS der Beitragspflicht (1.), noch folgt eine solche aus dem Umstand der nach Maßgabe von § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung (2.)
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1. Gemäß § 3 Abs. 1 AAS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Verbandes angeschlossen werden können und für die
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a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
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b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in dem Verband zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
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Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 2 AAS, dass ein Grundstück, das an die zentrale Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen wird, der Beitragspflicht auch dann unterliegt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
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Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AAS sind - im Sinne von Absatz 2 - nicht erfüllt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 1 Buchst. a AAS Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen erfasst und § 3 Abs. 1 Buchst. b AAS solche im unbeplanten Innenbereich (vgl. auch § 4 Abs. 2 Buchst. a und c AAS). Das vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutete Verständnis der beiden Bestimmungen dahingehend, dass sie alle - auch im Außenbereich liegende - bebauten Grundstücke beträfen und § 3 Abs. 2 AAS alle unbebauten, aber tatsächlich angeschlossen Grundstücke, findet im Wortlaut dieser Regelungen und der Systematik der Abwasserabgabensatzung keine Stütze.
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Das bebaute Außenbereichsgrundstück des Klägers unterliegt auch nicht nach § 3 Abs. 2 AAS der Beitragspflicht. Es ist nicht im Sinne von § 3 Abs. 2 AAS tatsächlich angeschlossen worden.
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Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung setzt § 3 Abs. 2 AAS in Übereinstimmung mit dem anschlussbeitragsrechtlichen Vorteilsbegriff nach Maßgabe des § 7 Abs.1 i.V.m. § 9 KAG M-V für die Beitragspflicht eines bebauten Außenbereichsgrundstücks voraus, dass die auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten tatsächlich an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen sind. Insoweit ist es zwar notwendig, aber nicht hinreichend, dass ein Grundstücksanschluss im Sinne von § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS vorhanden ist. Da die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Klägers nicht an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen worden sind, ist das Grundstück infolgedessen nicht nach § 3 Abs. 2 AAS beitragspflichtig. Der angefochtene Beitragsbescheid ist deshalb rechtswidrig.
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Zwar ist dem Verwaltungsgericht zunächst ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass Außenbereichsgrundstücke auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 2 AAS nur dann Gegenstand der Beitragspflicht sein können, wenn sie tatsächlich bebaut sind; selbst wenn vor dem betreffenden Grundstück ein betriebsfertiger Kanal hergestellt worden ist, können unbebaute Außenbereichsgrundstücke grundsätzlich mangels einer entsprechenden Vorteilslage nicht zu einem (Schmutzwasser-)Anschlussbeitrag herangezogen werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2003 - 1 M 87/03 -, NordÖR 2003, 520 - zitiert nach juris).
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Wenn das Verwaltungsgericht jedoch meint, bebaute Außenbereichsgrundstücke würden durch die Abwasseranlage prinzipiell genauso bevorteilt wie Baugrundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bzw. im unbeplanten Innenbereich, da auch auf diesen Grundstücken Abwasser anfalle, nach § 3 Abs. 2 AAS müsse neben der baulichen Nutzung - nur - ein Grundstücksanschluss vorhanden sein und der Ortsgesetzgeber sei nicht gezwungen, nur die Grundstücke im Außenbereich der Beitragspflicht zu unterwerfen, deren Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen seien, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen.
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Die Argumentation des Verwaltungsgericht zielt im Ergebnis auf eine unzulässige Gleichsetzung der Herstellung des Grundstücksanschlusses mit dem tatsächlichem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage im Sinne von § 3 Abs. 2 AAS.
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Der Schlüssel zur Beantwortung der Frage, was unter "tatsächlichem Anschluss" i. S. v. § 3 Abs. 2 AAS zu verstehen ist, liegt in einer Analyse des Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 3 AAS zueinander.
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§ 3 Abs. 1 AAS unterwirft Grundstücke unter den dort näher geregelten Voraussetzungen bereits dann der Beitragspflicht, wenn die Grundstücke an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können. Berücksichtigt man, dass zur öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage auch die Grundstücksanschlüsse gehören (§ 2 Abs. 5 Buchst. d ABS), die der Verband gemäß § 11 Abs. 3 ABS herstellen lässt und deren Herstellung im Übrigen Voraussetzung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 7 Abs. 1 AAS ist, "können" Grundstücke im Sinne von § 3 Abs. 1 AAS dann angeschlossen werden, wenn der Grundstücksanschluss vor bzw. - vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 ABS - auf dem Grundstück hergestellt ist. Dieses "Können" ist zwingend gleichzusetzen mit der bloßen Möglichkeit, ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude anzuschließen. Es kann sich denklogisch nicht auf die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks als solches beziehen, da dieses im Sinne der Satzung mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses bereits angeschlossen ist, dadurch die angesprochene Möglichkeit erst eröffnet wird und die sachliche Beitragspflicht entsteht. § 3 Abs. 1 AAS liegt insoweit gewissermaßen der Blickwinkel des Grundstückseigentümers zugrunde, wenn er auf Grundstücke abstellt, die angeschlossen werden "können": Aus seiner Sicht erhält er mit der Herstellung des Grundstücksanschlusses - jenseits der Bestimmungen zum Anschluss - und Benutzungszwang - die Möglichkeit, etwaige auf dem Grundstück vorhandene oder geplante Baulichkeiten anschließen zu können. Bezogen auf den Zweck, den die Herstellung des Grundstücksanschlusses verfolgt, geht es darum, dass der Grundstückseigentümer die Möglichkeit erhält, anfallendes oder ggfs. zukünftig anfallendes Abwasser der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage zuführen zu können.
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Wäre die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend, würde für Grundstücke, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AAS erfüllen, also für Außenbereichsgrundstücke bzw. Grundstücke i. S. v. § 3 Abs. 2 AAS, im Vergleich dazu kein Unterschied bestehen: § 3 Abs. 2 AAS würde dann ebenfalls die Möglichkeit, ein Gebäude an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anzuschließen, für die Beitragserhebung ausreichen lassen.
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Diese Schlussfolgerung, derzufolge kein Unterschied zwischen den Tatbestandsalternativen "angeschlossen werden können" und "tatsächlich angeschlossen" bestünde, widerspricht ersichtlich der Regelungskonzeption des § 3 AAS. Der Ortsgesetzgeber hat eindeutig zwei Fallgruppen und dementsprechend unterschiedliche Voraussetzungen für die Unterwerfung von Grundstücken unter die Beitragspflicht regeln wollen, je nachdem ob sie einerseits im beplanten bzw. unbeplanten Innenbereich oder andererseits im Außenbereich liegen. Dies verbietet es, dem § 3 Abs. 2 AAS einen Inhalt zu unterlegen, der diesen Unterschied beseitigen bzw. einebnen würde. Ein solcher Unterschied wird entsprechend der Regelungskonzeption demgegenüber zwanglos gewahrt, versteht man § 3 Abs. 2 AAS zutreffend - im Sinne des Klägervorbringens - dahin, dass "tatsächlicher Anschluss" den tatsächlichen Anschluss von auf einem Außenbereichsgrundstück befindlichen Gebäuden bzw. zumindest das Zuführen von Abwasser von dem Grundstück in die zentrale Abwasseranlage voraussetzt.
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Auch nach dem Vorteilsbegriff, wie er dem KAG M-V in den §§ 7 und 9 zugrunde liegt, reicht die bloße Anschlussmöglichkeit für auf Außenbereichsgrundstücken errichtete Gebäude nicht aus und ist § 3 Abs. 2 AAS entsprechend auszulegen. Im Außenbereich belegene Grundstücke sind grundsätzlich kein Bauland. Die bloße Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.07.2003 - 1 M 87/03 -, NordÖR 2003, 520 - zitiert nach juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1055 i.V.m. Rn. 1032). Hinsichtlich der Begründung des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils kommt es folglich darauf an, ob die Baulichkeit tatsächlich angeschlossen ist (vgl. Klausing, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.05. 1989 - 9 L 1/89 -, Nds. Rpfl. 1990, 15, 16; Beschl. v. 07.04.2000 - 9 M 2373/99 -, DVBl. 2000, 1227 - zitiert nach juris; VG Magdeburg, Urt. v. 13.09.2006 - 9 A 78/06 -, juris).
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Anders konnte - insbesondere unter Berücksichtigung der darin unmittelbar davor genannten Zitate - insoweit auch die im Beschluss des Senats vom 23. Juli 2003 - 1 M 87/03 - (a.a.O.) enthaltene Aussage
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"... Die bloße Anschlussmöglichkeit reicht deshalb nicht aus, weil im Außenbereich belegene Grundstücke grundsätzlich kein Bauland sind. Die Anschlussmöglichkeit ist daher mit dem Risiko behaftet, dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht - auch nicht im Rahmen der erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB - erneut bebaut werden darf. ..."
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letztlich bei verständiger Würdigung nicht verstanden werden. Hätte der Senat danach nämlich bereits die Herstellung des Grundstücksanschlusses bzw. den Anschluss des Grundstücks als solches für ausreichend erachtet, machte die Verwendung des Begriffs der Anschlussmöglichkeit keinen Sinn mehr; das Grundstück wäre dann als solches tatsächlich angeschlossen. Anschlussmöglichkeit und tatsächlicher Anschluss fielen in einen Akt zusammen. Es gäbe keinen Zeitraum zwischen Eröffnung der Anschlussmöglichkeit und dem tatsächlichen Anschluss. Dann aber bestünde auch kein Risiko, "dass die Baulichkeit vor der Anschlussnahme zerstört wird" (vgl. auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: Mai 2008, § 9 Anm. 4.1 und 7.5, der unter Berufung auf den Senatsbeschluss erkennbar diesen Standpunkt vertritt, wenn er ausführt, das Verwaltungsgericht habe mit seinem
Urteil das Bestehen eines Grundstücksanschlusses ausreichen lassen und damit die Rechtsauffassung, erforderlich sei der tatsächliche Anschluss, jedenfalls teilweise infrage gestellt). Dass das Kommunalabgabengesetz M-V entsprechend dem vorstehend erläuterten Verständnis ebenfalls die Möglichkeit des Anschlusses von Gebäuden bzw. deren tatsächlichen Anschluss als maßgeblichen Gesichtspunkt in den Blick nimmt, kann zudem auch den Regelungen in § 9 Abs. 4 und 6 KAG M-V entnommen werden.
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Im Hinblick auf das für Außenbereichsbebauungen bzw. baurechtlich relevante -nutzungen bestehende anschlussbeitragsrechtlich erhebliche Untergangsrisiko sind die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen im Übrigen nicht überzeugend, da widersprüchlich: Einerseits (S. 10 des Urteils) wird dieses Risiko im Sinne der vorstehenden Erwägungen betont, andererseits (S. 11 des Urteils) aber unter Hinweis auf eine "allgemeine Lebenserfahrung", derzufolge davon ausgegangen werden könne, dass bei einem bebauten Außenbereichsgrundstück nach der Herstellung des Grundstücksanschlusses auch die Hausanschlussleitung zeitnah angelegt werde, als vernachlässigbar dargestellt. Abgesehen davon erscheint die Annahme einer solchen "allgemeinen Lebenserfahrung" schon angesichts des konkreten Falles zweifelhaft.
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Auch wenn man - wie das Verwaltungsgericht - die Bestimmung des § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS, wonach als Grundstücksfläche "bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage anzuschließenden bzw. angeschlossenen Baulichkeiten ..." gilt, in den Blick nimmt, ergibt sich gegenüber den vorstehenden Erwägungen nichts Abweichendes. Das Verwaltungsgericht legt § 3 Abs. 2 AAS auch mit Hilfe dieser Bestimmung in dem seinerseits der Regelung unterlegten Sinne aus: Es mache keinen Sinn von "anzuschließenden" Baulichkeiten zu sprechen, wenn die Beitragspflicht den tatsächlichen Anschluss der Baulichkeit voraussetzte. Nach Auffassung des Senats ist allerdings eher § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS im Lichte der Grundsatzbestimmung des § 3 Abs. 2 AAS auszulegen. § 3 AAS kennt aber die Kategorie des "anzuschließenden" Grundstücks nicht. Die Bestimmung nennt nur das Grundstück, das angeschlossen werden kann (nicht: muss) und das Grundstück, das tatsächlich angeschlossen wird. Insoweit ist unklar, was § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS mit der Formulierung "anzuschließenden" eigentlich meint. Das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 L 1/89 - (Nds. Rpfl. 1990, 15, 16) zur dort in Rede stehenden entsprechenden ortsrechtlichen Bestimmung eine unerhebliche sprachliche Ungenauigkeit angenommen. Die Erklärung, die der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, spricht ebenfalls gegen die Auslegung durch das Verwaltungsgericht. Danach wäre das "bzw." als ein "und" in dem Sinne zu lesen, dass der Ortsgesetzgeber Baulichkeiten meint, die zum einen - weil in ihnen Abwasser anfällt - anzuschließen sind "und" zum anderen aber auch tatsächlich angeschlossen sind.
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Hinzukommt, dass § 4 I Abs. 2 Buchst. g Satz 1 AAS ausdrücklich von "anzuschließenden bzw. angeschlossenen Baulichkeiten" spricht, was zeigt, dass auch der Ortsgesetzgeber ausdrücklich die Baulichkeiten hinsichtlich der Frage des Anschlusses im Blick hatte. Anderenfalls hätte er einfach z. B. formulieren können "die Fläche der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten".
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Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn es der Außenbereichsgrundstückseigentümer allenfalls in begrenztem Umfang in der Hand hätte, mit dem Zeitpunkt der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage und der Verbindung derselben mit dem Grundstücksanschluss den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem das Grundstück der Beitragspflicht nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 AAS unterliegt; erst dann kann - insoweit wäre auch § 7 Abs. 1 AAS modifiziert zu verstehen - zudem die sachliche Beitragspflicht entstehen. Diese Möglichkeit ist rechtlich deshalb begrenzt, weil der Grundstückseigentümer regelmäßig seinerseits einem Anschlusszwang (vgl. § 5 ABS) unterliegt, der bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durchgesetzt werden kann. Damit soll nicht gesagt sein, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht hinge davon ab, dass das betreffende Grundstück dem Anschlusszwang unterliegen muss.
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Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt dem Wortlautargument des Verwaltungsgerichts (tatsächlich angeschlossenes "Grundstück", nicht "Gebäude") kein durchschlagendes Gewicht zu.
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Wenn sich das Verwaltungsgericht schließlich dadurch in seiner Auffassung bestätigt sieht, dass in § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS nicht von einem Anschluss des Gebäudes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage die Rede sei, ist dieses systematische Argument nicht überzeugend, da es insoweit um die Definition des "Grundstücksanschlusses" geht und eine Erwähnung des Hausanschlusses als Teil der Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 12 Abs. 2 ABS) schon deshalb hier nicht zu erwarten ist.
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Nach alledem kann offen bleiben, ob - was das Verwaltungsgericht als Prämisse seiner Erwägungen zur Rechtsanwendung bzw. als "unstreitig" angenommen hat - überhaupt das Grundstück als solches im Rechtssinne tatsächlich angeschlossen worden ist: Das Verwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass mit der Herstellung des Pumpwerks auf dem klägerischen Grundstück ein Grundstücksanschluss hergestellt worden sei. Ob dies zutreffend ist, bedürfte zumindest näherer Betrachtung. Nach § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS ist als Grundstücksanschluss für Schmutzwasser definiert die Leitung vom Hauptsammler bis einschließlich Übergabeschacht auf der Grundstücksgrenze bzw. die Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze. Ein Übergabeschacht ist nicht vorhanden. Ob sich die Leitungsführung bis zum Pumpwerk in tatsächlicher Hinsicht und - das Pumpwerk ist Teil einer Reihe von Pumpwerken entlang der Leitung bis zur Kläranlage und aufgrund der örtlichen Verhältnisse als Teil der öffentlichen Anlage erforderlich - von ihrer Zwecksetzung her als Druckrohrleitung bis zur Grundstücksgrenze i. S. v. § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS deuten lässt, hat das Verwaltungsgericht nicht untersucht, ist aber u.a. angesichts der Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den tatsächlichen Gegebenheiten zumindest prüfungsbedürftig. Schließlich wäre der Frage nachzugehen, ob der im Pumpwerk vorhandene Abzweig für den Anschluss der Hausentwässerungsleitung des Klägers als Grundstücksanschluss i. S. v. § 2 Abs. 8 Buchst. a ABS gelten kann. Dies könnte u.a. deshalb problematisch sein, weil der Grundstücksanschluss wohl als unterirdische Vorrichtung vorgesehen ist (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 ABS) und zweifelhaft sein könnte, ob der Grundstückseigentümer eine Grundstücksbenutzung (vgl. § 15 ABS) in Gestalt der - vorliegend teilweisen - Errichtung eines Pumpwerks auf seinem Grundstück zulassen müsste.
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2. Eine Beitragspflicht des Grundstücks des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger auf der Grundlage von §33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die vom Beklagten u.a. unter Berufung auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 02. Februar 2005 - 8 A 11150/04 - (NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris) vertretene Auffassung, die bestandskräftige Baugenehmigung vermittle dem Außenbereichsgrundstück des Klägers eine gesicherte Bebaubarkeit und damit einen Vorteil im beitragsrechtlichen Sinne unabhängig von einem tatsächlichen Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten, geht fehl.
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Die in dem Sinne "isolierte" Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB, dass die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes später nicht zustande kommt, führt nicht nach § 3 AAS zur Beitragspflichtigkeit des Grundstücks des Klägers. Das Satzungsrecht in Gestalt dieser Bestimmung kennt - wie dargestellt - nur die zwei Tatbestände gemäß Abs. 1 und 2, nach deren Maßgabe Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen. Der Sachverhalt der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB lässt sich unter keinen dieser beiden Tatbestände subsumieren: Weder existieren wirksame Festsetzungen durch einen Bebauungsplan im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchst. a AAS, noch ist das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland bzw. handelt es sich um ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich i. S. v. § 34 BauGB (Buchst. b). Der Beklagte hat selbst nicht deutlich gemacht, inwieweit die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 BauGB zur Erfüllung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen führen können soll.
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Auch aus einer näheren Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelung des § 33 BauGB sowie der Rechtsfolgen der Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lässt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht die Schlussfolgerung ziehen, für das betreffende Grundstück sei bereits wegen der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß §33 BauGB mit Bestehen einer Anschlussmöglichkeit die Beitragspflicht begründet worden:
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Die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung gemäß § 33 BauGB will der Tatsache Rechnung tragen, dass das Planaufstellungsverfahren als notwendige Durchgangsstation zu einem wirksamen Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB zwangsläufig von gewisser Dauer ist. Der Gesetzgeber verschafft mit diesem Zulassungstatbestand einerseits dem Prinzip der Planmäßigkeit der städtebaulichen Entwicklung Geltung. Andererseits verschließt er sich nicht der Einsicht, dass das Planaufstellungsverfahren auf Hindernisse stoßen kann, die zu unvermeidbaren Verzögerungen führen. Diese Unwägbarkeiten sollen nicht zu Lasten eines Bauinteressenten gehen, der bereit ist, sich Festsetzungen, die sich für die Zukunft bereits verlässlich abzeichnen, zu unterwerfen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 - zitiert nach juris).
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Der Umstand, dass dem Kläger eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden ist, ändert - da ein rechtswirksamer Bebauungsplan nicht existiert bzw. nicht zustande gekommen ist - nichts an dem Umstand, dass das Grundstück des Klägers im Außenbereich liegt und folglich nicht nach § 3 Abs. 1 AAS, sondern allenfalls nach § 3 Abs. 2 AAS beitragspflichtig sein könnte; dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, wurde bereits ausgeführt. Die in § 33 BauGB genannten Gebiete bilden im Verhältnis zu den §§ 30, 34 und 35 BauGB keine besondere Kategorie, sondern gehören entweder zum Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, zum unbeplanten Innenbereich oder zum Außenbereich. §33 BauGB modifiziert lediglich das für das Gebiet geltende Recht, indem es dem Bauherrn einen nach den §§ 30, 34 und 35 BauGB nicht gegebenen Zulassungsanspruch einräumt (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 1; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 33 Rn. 1).
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Kommt - wie im vorliegenden Fall - der Bebauungsplan nicht zustande, fällt der Inhaber der Genehmigung nach § 33 BauGB, der sein Bauvorhaben in die Tat umgesetzt hat, auf einen bloßen Bestandsschutz zurück (da - sonst hätte es einer Genehmigung nach § 33 BauGB nicht bedurft - sein Vorhaben nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig war; vgl. Roeser, in: Berliner Kommentar BauGB, § 33 Rn. 11; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2008, § 33 Rn. 61) und steht damit einem Außenbereichsgrundstückseigentümer, auf dessen Grundstück sich ursprünglich rechtmäßig errichtete Gebäude (ohne dass eine Genehmigung nach §33 BauGB erteilt worden wäre) befinden, jedenfalls im Wesentlichen gleich; insoweit gilt auch für ihn das Risiko, dass die aufgrund der Genehmigung errichtete Baulichkeit vor ihrer tatsächlichen Anschlussnahme zerstört wird und das Grundstück dann nicht erneut bebaut werden darf. Wie aus § 2 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, hat der Einzelne bzw. der Inhaber einer Genehmigung nach § 33 BauGB insbesondere auch keinen Anspruch darauf, dass ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Ebenso wenig gibt ihm das Gesetz ein Mittel an die Hand, das es ihm ermöglichte, darauf hinzuwirken, dass die Gemeinde eine von ihr mit dem Ziel der Aufstellung eines Bebauungsplans eingeleitete Planung zu Ende führt. Er muss es daher hinnehmen, wenn das Planaufstellungsverfahren - wie hier - nicht weiter betrieben oder gänzlich abgebrochen wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 - zitiert nach juris). Deshalb kann jedenfalls in dieser Situation nicht davon gesprochen werden, der Kläger sei als Erlaubnisinhaber nach § 33 BauGB beitragsrechtlich nicht wie ein Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, sondern wie ein Eigentümer im beplanten oder unbeplanten Innenbereich zu betrachten. An dieser für die Frage des anschlussbeitragsrechtlichen Vorteils bzw. die Frage, ab wann ein Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, maßgeblichen Lage ändert auch der Umstand nichts, dass ein Anerkenntnis gemäß §33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegt, die in planungsrechtlicher Hinsicht den baurechtlichen Status des Grundstücks festlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58 - zitiert nach juris; OVG Koblenz, Urt. v. 02.02.2005 - 8 A 11150/04 -, NVwZ 2005, 1448 - zitiert nach juris). Darüber hinaus verlegt das Anerkenntnis das Inkrafttreten des Bebauungsplanentwurfs nur im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Baugenehmigungsbehörde (einschließlich der Gemeinde) im praktischen Ergebnis vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, a.a.O.), also nicht im Verhältnis zum Beklagten. Zudem sind vorliegend durch ein vom Kläger erklärtes Anerkenntnis insoweit eingetretene Rechtswirkungen mit Blick auf die nach Maßgabe des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten erfolgte - offensichtlich endgültige - Aufgabe der Planungen entfallen (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 15).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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Referenzen
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- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 35 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 9 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 87/03 3x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 4 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 33 BauGB 16x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 4 und 6 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 78/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 3 A 2017/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 10 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 30, 34 und 35 BauGB 6x (nicht zugeordnet)
- 8 A 11150/04 2x (nicht zugeordnet)