Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 113/09
Tenor
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 20. Juli 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald, mit dem der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen wurde, ist bereits unstatthaft.
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Seit der Neuregelung des Rechtsmittelrechts in der ZPO durch das Zivilreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist für das zuvor in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte entwickelte Institut der außerordentlichen Beschwerde gegen unanfechtbare Beschlüsse (hier: § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kein Raum mehr (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.11.2003 - 3 O 88/03 -). Denn die Frage der "Selbstkontrolle" der Gerichte in denjenigen Verfahren, in denen ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des jeweiligen Gerichts nicht gegeben sind, wurde neu geregelt. Nach dem Rechtsgedanken der über § 173 VwGO anwendbaren Vorschriften der §§ 321a, 156 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht, dessen Beschluss angegangen wird, im Rahmen einer Selbstkontrolle über gegebenenfalls ihm unterlaufene Fehler in den nunmehr geregelten Fällen selbst. Der außerordentlichen Beschwerde bedarf es daher, weil die erforderliche "Selbstkorrektur" grundsätzlich innerhalb des allgemeinen Rechtsmittelzuges gewährleistet ist, nicht mehr (BVerwG, Beschl. v. 16.05.2002 - 6 B 28/02 -, zit. nach juris Rn. 2 f.; vgl. auch BFH, Beschl. v. 12.02.2002 - V B 185/02 -, zit. nach juris).
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Darüber hinaus war die in der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung akzeptierte Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde nur in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.08.2000 - 11 KSt 2/00 -, zit. nach juris m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die hier zugrunde liegende Einzelrichterübertragung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist, also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, bestehen nicht und sind auch mit der zugrundeliegenden Beschwerde nicht vorgetragen worden.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- ZPO § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1x
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- VwGO § 173 1x
- VwGO § 6 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 3 O 88/03 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 28/02 1x (nicht zugeordnet)
- V B 185/02 1x (nicht zugeordnet)
- 11 KSt 2/00 1x (nicht zugeordnet)