Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 170/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. September 2009 - 7 B 331/09 -, mit dem unter Ziffer 1. der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.662,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten um eingetragene Sicherungshypotheken zur Vollstreckung von Grundsteuerforderungen.

2

Die Antragsgegnerin erließ gegen die Antragstellerin Grundsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 2006 über insgesamt - so das Vorbringen der Antragstellerin - 74.651,77 EUR. Die Forderungen waren Gegenstand zahlreicher Gespräche zwischen den Beteiligten, von Stundungsanträgen, Mahnungen und Vergleichsvorschlägen sowie eines später eingestellten Zwangsversteigerungsverfahrens. Die Antragsgegnerin hat dazu u.a. eine 7-seitige tabellarische Auflistung erstellt, die sich in den Verwaltungsvorgängen befindet. Sie ließ zur Sicherung der Steueransprüche Sicherungshypotheken in das Gebäudegrundbuch eintragen. Die Antragstellerin vertritt den Standpunkt, die sich aus den Bescheiden ergebenden Forderungen seien zu einem wesentlichen Teil verjährt und die Hypotheken zu löschen. Nur so seien Kaufverträge mit dem Erwerber zu vollziehen, der die Immobilien lastenfrei erwerben wolle.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshypotheken und einen Hilfsantrag, gerichtet auf Abgabe einer Löschungsbewilligung für die eingetragenen Hypotheken, abgelehnt, weil ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig sei und es für eine erfolgreiche Antragstellung nach § 123 Abs. 1 VwGO u.a. an einem dafür erforderlichen Anordnungsgrund fehle. Gegen den ihr am 28. September 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 09. Oktober 2009 Beschwerde erhoben und diese mit am 26. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Antragsgegnerin ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.

II.

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Die fristgemäß erhobene und begründete (§§ 146 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2009 hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

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§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

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Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (ständige Rspr. des Senats; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, juris, und Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398).

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Diesem Maßstab genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshypotheken in den Gebäudegrundbüchern von Rostock, Blatt 35705 und 7609 zu erklären, hilfsweise zur Abgabe einer Löschungsbewilligung hinsichtlich der eingetragenen Sicherungshypotheken zu verpflichten, abgelehnt. Diese Entscheidung hat es selbständig tragend damit begründet, der Hauptantrag sei als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anzusehen, der unzulässig sei, weil die Eintragung einer Sicherungshypothek, um deren Vollziehung es gehe, kein Verwaltungsakt sei. Daher - so das erstinstanzliche Gericht - komme es auf den Einwand der Antragstellerin nicht an, sie sei vor Eintragung der Sicherungshypothek nicht angehört worden.

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Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen, der Antrag auf Eintragung von Sicherungshypotheken sei doch ein der Antragstellerin bekanntzugebender Verwaltungsakt, denn er enthalte die Bestätigung gem. § 322 Abs. 3 Satz 2 AO, dass die gegen die Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche aus den Grundsteuerbescheiden vollstreckbar sind, setzt sich nicht mit der auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt gestützten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Ausführungen zu einer Verwaltungsaktsqualität des Antrages (der Vollstreckungsbehörde) auf Eintragung von Sicherungshypotheken stehen darüber hinaus in einem inhaltlichen Widerspruch zu der in der Beschwerdebegründung mit dem Eingangssatz betonten Antragsart der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO. Nach § 123 Abs. 5 VwGO ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung gerade dann ausgeschlossen, wenn es um die Anfechtung von Verwaltungsakten geht. Auch das Beharren der Antragstellerin auf der Verwaltungsaktsqualität des Eintragungsantrages gestattet daher den Schluss, dass es hier an der für eine ausreichende Darlegung i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Durchdringung des Streitstoffes fehlt.

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An einer hinreichenden Darlegung von Gründen, aufgrund derer die angefochtene Entscheidung geändert oder aufgehoben werden soll, fehlt es zudem, soweit das Verwaltungsgericht die Erfolglosigkeit des Eilrechtsschutzantrages für den Fall angenommen hat, dass er als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass jedenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sei, denn es sei keine besondere Eilbedürftigkeit erkennbar. Der Vortrag der Antragstellerin zu einem potentiellen Käufer sei unsubstantiiert, und zwar insbesondere deshalb, weil die Antragsgegnerin genau auf diesen Umstand fehlender Belege im gerichtlichen Verfahren hingewiesen habe. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des angefochtenen Beschlusses kann die Behauptung der Beschwerde,

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"Die Antragstellerin hat Teile der bereits an Herrn Y. mit notariellen Kaufvertrag vom 14.03.2008, eingetragen in der Urkundenrolle des Notars Z. zur UR-Nr.: .../2009, verkauft."

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nicht genügen. Die vorgeschriebene Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes muss sich dazu verhalten, dass es unzumutbar sei, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil Gründe vorliegen, die eine besondere Dringlichkeit ergeben, da der Zeitverlust durch Warten auf die Hauptsacheentscheidung besondere Nachteile hat, die über diejenigen bei einer Rechtsverfolgung über mehrere Instanzen hinausgehen. Dazu ist dem Beschwerdevortrag nichts zu entnehmen.

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Das Beschwerdevorbringen enthält im Übrigen keinen bestimmten Antrag, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausdrücklich vorschreibt. Die Antragstellerin weist allein darauf hin, welchen Antrag sie erstinstanzlich gestellt hat, und lässt, weil das Verwaltungsgericht ihren Antrag umgedeutet hat, offen, was nunmehr im Beschwerdeverfahren begehrt wird. Auch deshalb ist die Beschwerde unzulässig.

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Abgesehen davon, dass die Antragstellerin Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO für eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend dargelegt und einen bestimmten Antrag nicht gestellt hat, ist der verwaltungsgerichtliche Beschluss jedenfalls auch inhaltlich zutreffend, soweit das Verwaltungsgericht den für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 erforderlichen Anordnungsgrund verneint hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 28. Juli 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, derzeit nicht zu beabsichtigen,

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"aus den eingetragenen Zwangssicherungshypotheken die Zwangsversteigerung der Objekte des Antragsstellers zu betreiben. Die Zwangssicherungshypotheken dienen lediglich der dinglichen Sicherung der bestehenden Ansprüche des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller."

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Diese Erklärung hat eine an Recht und Gesetz gebundene und - zumal im gerichtlichen Verfahren - zur Abgabe der Wahrheit entsprechender Erklärungen verpflichtete Behörde abgegeben. Daher, und mangels Glaubhaftmachung anderer für eine besondere Eilbedürftigkeit sprechender Gründe ist derzeit nicht ersichtlich, dass eine einstweilige Anordnung erlassen werden müsste, um Rechte der Antragstellerin vorläufig zu sichern (vgl. BVerwG, 18.09.1995 - 11 VR 7/95 -, NVwZ-RR 1996, 399).

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Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin wende sich gegen das Verfahren der Eintragung der Sicherungshypotheken, insbesondere ein entsprechendes, ihr nicht bekanntgemachtes Ersuchen der Antragsgegnerin an das Grundbuchamt, nicht für überzeugend hält. Die Antragstellerin scheint vielmehr in den Mittelpunkt des Streites mit der Antragsgegnerin die Frage einer Zahlungsverjährung der bestandskräftigen Grundsteuerforderungen zu stellen. Für diese Frage dürfte folgendes gelten:

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Nach § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO ist die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken, sobald der Anspruch auf die Leistung erloschen ist. Nach § 12 Abs. 1 KAG, § 111 VwVfG, § 5 VwVG ist diese Vorschrift auch auf die Vollstreckung von Grundsteueransprüchen durch Eintragung von Sicherungshypotheken (§ 322 Abs. 1 AO, § 867 Abs. 1 ZPO) anwendbar. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erlischt nach § 12 Abs. 1 KAG, §§ 47, 228, 232 AO durch Zahlungsverjährung. Der aus § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO folgende Anspruch des Steuerschuldners auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen - im Wege der einstweiligen Anordnung gesichert werden (vgl. OVG Lüneburg, 05.12.2007 - 9 ME 307/07 -, NVwZ-RR 2008, 367; Brockmeyer, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 257, Rn. 10). § 256 AO, wonach Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind, stünde dem nicht entgegen. Die Geltendmachung einer Zahlungsverjährung wäre keine "Einwendung gegen den Verwaltungsakt", da sie nicht die Rechtmäßigkeit der Grundsteuerbescheide betrifft, sondern die Frage, ob die darauf fußenden Ansprüche noch bestehen oder erloschen sind. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dem Begehren der Antragstellerin sei § 256 AO entgegenzuhalten, schließt sich der Senat daher nicht an. Entscheidend für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung der Steuerbescheide, die nach § 257 Abs. 2 Satz 1 AO hier die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen, d.h. die Löschung der Sicherungshypotheken, umfasste, wäre die Frage, ob Zahlungsverjährung nach § 228 AO eingetreten oder dies wegen Unterbrechung der Verjährung durch bestimmte Maßnahmen der Antragsgegnerin nach § 231 AO nicht der Fall ist. Über diese Frage hätte nach § 12 Abs. 1 KAG, § 218 Abs. 2 AO zunächst die Antragsgegnerin zu entscheiden (vgl. BFH, 12.06.1986 - VII R 103/83 -; 05.07.1988 - VII R 142/84 -; 11.09.1989 - VII B 129/89 -; jeweils juris).

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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