Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 1 O 89/09
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Juli 2009 - 2 A 496/09 -, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren. Zwischen den Beteiligten ist im Einzelnen streitig, ob der Kläger für die Rundfunkgeräte, die zur Ausstattung einer von ihm privat angemieteten möblierten Ferienwohnung gehörten, rundfunkgebührenpflichtig ist und wann gegebenenfalls die Gebührenpflicht endete. Das Verwaltungsgericht hat seinen für dieses Verfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20. Juli 2009 abgelehnt.
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Die dagegen fristgemäß eingelegte Beschwerde bleibt erfolglos. Der Senat weist sie gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Das Beschwerdevorbringen stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nicht durchgreifend in Frage.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger der richtige Adressat der Gebührenbescheide ist. Rundfunkgebührenpflichtig ist gemäß § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) der Rundfunkteilnehmer. Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist, wer Rundfunkteilnehmer ist. Mit Blick hierauf ist maßgeblich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl bzw. über das "Wie" und "Ob" des Benutzens tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen (vgl. etwa VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.2003 - 2 S 699/02 -, VBlBW 2004, 30 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 10.03.2008 - 7 BV 07.765 -, juris). Dem steht es gleich, wenn der Betreffende eine eigenständige verbindliche Benutzungsregelung treffen kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 08.05.2003 - 2 S 699/02 -, a.a.O.). Dabei kommt es allein auf den Realakt des Bereithaltens an. Unerheblich ist, wer Eigentümer ist, also nach den Bestimmungen des Zivilrechts darüber verfügen kann (vgl. VG Münster, Urt. v. 27.03.2009 - 7 K 1971/08 -, juris). Die tatsächliche Verfügungsgewalt in diesem Sinne hatte vorliegend der Kläger inne.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 RGebStV. Zunächst enthält diese Bestimmung, soweit es um Rundfunkgeräte in Gästezimmern und Ferienwohnungen geht, lediglich den Vermieter begünstigende Regelungen. Auch wenn dieser Bestimmung die Annahme zugrunde liegt, dass für Zweitgeräte bzw. Rundfunkgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bzw. in privat/gewerblich vermieteten Ferienwohnungen die Rundfunkgebühr nicht von den Gästen zu zahlen ist, dürfte der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten können. Denn während in diesen von § 5 Abs. 2 RGebStV erfassten Fällen der Vermieter grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsgewalt behält und der Gast die angemietete Räumlichkeit regelmäßig nur kurzzeitig und gebührenrechtlich grundsätzlich unerheblich nutzt (vgl. hierzu unter Bezugnahme auf den § 2 Abs.3 RGebStV zugrunde liegenden Rechtsgedanken OVG Koblenz, Urt. v. 23.03.1994 - 12 A 11840/93 -, NVwZ-RR 1995, 291 - zitiert nach juris; zustimmend Naujock, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 RGebStV Rn. 34, 37; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 28.04.2005 - 2 S 677/04 -, juris, auch dazu, dass hinsichtlich der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 RGebStV auf den der Vermietung zugrunde liegenden Mietvertrag abzustellen ist), dürfte im Falle des Klägers dessen Vermieter nach Maßgabe des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages die Verfügungsgewalt über die Wohnung - in der der Kläger ab dem 15. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 mit alleinigem Wohnsitz gemeldet war - samt den Rundfunkgeräten als Ausstattungsteilen dauerhaft bzw. auf unbestimmte Dauer aufgegeben haben (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 21.06.2005 - 5 A 130/04 -, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.2000 - 1 K 1008/98 -, juris). Dass der Vermieter vom Beklagten neben dem Kläger für dieselben Geräte ebenfalls zu Rundfunkgebühren herangezogen worden sein könnte, ist nicht ersichtlich; der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts, ob für den streitigen Zeitraum für Empfangsgeräte, die in der vom Kläger bewohnten Ferienwohnung bereit gehalten wurden, vom Eigentümer der Wohnung (Vermieter) Rundfunkgebühren abgeführt bzw. gefordert worden seien, mitgeteilt, der Vermieter werde bei der GEZ allein als privater Teilnehmer geführt und habe von 04/05 bis 12/08 lediglich Rundfunkgebühren für jeweils ein privates Hörfunkgerät und ein privates Fernsehgerät gezahlt.
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Der Hinweis des Klägers auf § 1 Abs. 3 RGebStV bzw. der von ihm angestellte Vergleich mit der Anmietung eines Kraftfahrzeugs, das mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestattet ist, geht ebenfalls fehl. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gilt bei einem zugelassenen Fahrzeug derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist; bei nicht zugelassenen Fahrzeugen gilt dagegen der Halter als Rundfunkteilnehmer (Abs. 3 Satz 2). Hinsichtlich des Begriffs des "Rundfunkteilnehmers" kann § 1 Abs. 3 RGebStV nur als eine Spezialvorschrift verstanden werden, die - in Abkehr von dem in § 1 Abs. 2 RGebStV als Grundsatz normierten gerätebezogenen Merkmal des "Bereithaltens" - bei allen in Kraftfahrzeugen eingebauten Rundfunkempfangsgeräten eine bestimmte rechtliche Beziehung zu dem Fahrzeug genügen lässt, um die gebührenrechtliche Teilnehmereigenschaft zu begründen. Es kommt gerade nicht auf die Frage an, ob die zu Gebührenschuldnern erklärten Fahrzeugverantwortlichen auch persönlich die Verfügungsgewalt über die eingebauten Geräte ausüben und über deren tatsächliche Benutzung einschließlich der Programmwahl bestimmen können (vgl. VGH München, Urt. v. 10.03.2008 - 7 BV 07.765 -, juris).
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Zwar war der Kläger ab dem 01. April 2008 für die betreffende Ferienwohnung i.S.d. § 1 Abs. 2 RGebStV kein Rundfunkteilnehmer mehr. Daraus allein folgt jedoch noch nicht, dass damit sogleich auch seine Rundfunkgebührenpflicht i.S.d. § 2 Abs. 2 RGebStV entfallen wäre. In § 4 Abs. 2 RGebStV ist ausdrücklich geregelt, dass diese Pflicht nicht vor Ablauf des Monats endet, in dem das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Hieraus ergibt sich sogleich, dass für den (ehemaligen) Rundfunkteilnehmer eine Rundfunkgebührenpflicht vorläufig bis zur nachgewiesenen Anzeige fortbestehen kann. In der aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 7 RGebStV erlassenen Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 17. Dezember 1993 (Amtlicher Anzeiger M-V 1994, S. 77) i. d. F. der Änderung vom 06. Dezember 1996 (Amtlicher Anzeiger M-V 1997, S. 85) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass den Rundfunkteilnehmer die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Anzeige bei der GEZ trifft (§ 3 Abs. 4 der Satzung). Damit hängt der Erfolg der Klage davon ab, ob der Kläger den Zugang einer wirksamen Abmeldung bei der GEZ (vgl. § 3 Abs. 4 RGebStV i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) vor dem November 2008 nachweisen kann (vgl. hierzu VGH München, Beschl. v. 02.02.2007 - 7 ZB 06.3257 -, NVwZ-RR 2008, 251 - zitiert nach juris). Den Nachweis eines früheren Zugangs konnte der Kläger bislang nicht führen. Demgegenüber ist der Beklagte nicht - wie der Kläger meint - verpflichtet, das Ende der Rundfunkgebührenpflicht für die betreffende Wohnung zu ermitteln.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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