Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 154/09

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 09.09.2009 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Kläger begehren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

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Durch Urteil vom 09.09.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

3

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

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Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, m.w.N.).

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass der Zulassungsantrag der Kläger abzulehnen ist.

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Die erstinstanzliche Entscheidung geht ersichtlich davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für den erstrebten Aufenthaltstitel nur § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG in Betracht zu ziehen seien. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt ziehen die Kläger nicht in Zweifel. § 25 Abs. 4 AufenthG sei - so das Verwaltungsgericht - nur bei vorübergehendem Aufenthaltszweck und nicht bei einem angestrebten Daueraufenthalt anwendbar. Auch dies stellen die Kläger nicht in Frage.

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Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Kläger die ihnen zumutbaren Anforderungen an eine Mitwirkung bei der Passbeschaffung nicht erfüllen würden. So sei es etwa möglich, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen. Dafür komme grundsätzlich sowohl ein Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft als auch jeder andere in Armenien zugelassene Anwalt in Betracht.

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Diese Argumentation in der erstinstanzlichen Entscheidung vermag die Begründung des Zulassungsantrags nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 21.05.2007 - 2 O 105/06 -; Beschlüsse vom 23.10.2008 - 2 L 222 - 225/07 -, m.w.N.), von der abzuweichen auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger kein Anlass besteht. Sie begründen insbesondere nicht nachvollziehbar, warum sie der Auffassung sind, dass die Tätigkeit eines Vertrauensanwalts "unter dem Gesichtspunkt des § 356 StGB" als Straftat zu bewerten sein sollte. Soweit die Kläger vermuten, das Verwaltungsgericht hätte ihnen zumuten wollen, armenischen Stellen für die Erlangung von Dokumenten "eine größere Menge Geldes (unter welchem Rechtsgrund auch immer) anzubieten," dürfte ein Missverständnis vorliegen. Da der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen ist, welche Formulierung in der angefochtenen Entscheidung zu der Vermutung Anlass gegeben haben könnte, erübrigen sich insoweit weitere Ausführungen. Lediglich zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass von einem Ausländer im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG nicht verlangt werden darf, "Schmiergelder" für die Beschaffung von Papieren zu zahlen. Bei der einem Vertrauensanwalt für dessen Tätigkeit zustehenden Vergütung handelt es sich allerdings nicht um solchermaßen makelbehaftete Aufwendungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 2 Satz 1 GKG.

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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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