Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 96/10
Tenor
Das Beschwerdeverfahren der Kläger zu 1. und 2. wird eingestellt.
Auf die Beschwerde des Klägers zu 3. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt – 5. Kammer – vom 14.09.2010 bezüglich dessen Ziffer 2 aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde des Klägers zu 3. zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 3., soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist; die insoweit anfallende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
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Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dieses das zuvor erlassene Urteil vom 18.06.2010 in zweifacher Hinsicht geändert hat. Unter Ziffer 1 des Beschlusses wird eine Passage auf Seite 11 des Urteils in der Weise geändert, dass es statt
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“So ist der Kläger zu 1. mittlerweile volljährig. „
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nunmehr
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„So ist der Kläger zu 3. mittlerweile volljährig.“
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heißt.
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Unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses wird der Satz
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„Wie die Beklagte ferner erklärt hat, ist eine Abschiebung der Kläger zu 1. bis 3. in ihr Heimatland nicht mehr vorgesehen.“
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durch die folgenden Sätze ersetzt
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„Der Anlass – nämlich jeweils konkret drohende Abschiebungsmaßnahmen – für die reaktiven Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem Kläger zu 1. dürften aber nicht mehr gegeben sein. Denn die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Frage der aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der familiären Beziehungen der Kläger zu 1. und 2. zu ihren minderjährigen Kindern erklärt, dass den insoweit zu beachtenden Anforderungen der Artikel 6 GG und Artikel 8 ERMK durch die Erteilung von Duldungen Rechnung getragen werden kann.“
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Die Beteiligten haben das Beschwerdeverfahren bezüglich der Kläger zu 1. und 2. übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem insoweit auch im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren Erledigungserklärungen abgegeben worden sind.
II.
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Das Beschwerdeverfahren der Kläger zu 1. und 2. ist aufgrund der vorliegenden Erledigungserklärungen einzustellen.
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Die Beschwerde des Klägers zu 3. hat zum Teil Erfolg.
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Zurückzuweisen ist die Beschwerde im Hinblick auf die im angefochtenen Beschluss zu 1. vorgenommene Änderung. Diese findet ihre rechtliche Grundlage im § 118 Abs. 1 VwGO, wonach Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offensichtliche Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen sind. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Urteils selbst ergibt und ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 16. Auflage § 118 Rn. 3 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen.
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Ersichtlich ist in der ursprünglichen Fassung des Urteils in dem bereits zitierten Satz versehentlich der Kläger zu „1.“ genannt worden; gemeint ist offenbar der Kläger zu „3.“. Es geht in dem Absatz, in dem der Satz steht, um die an den Kläger zu 3. „zu stellenden Anforderungen zur Passbeschaffung“. Außerdem trifft es auch – was für die Beteiligten ohne Weiteres ersichtlich ist – nicht zu, dass der Kläger zu 1. (Jahrgang 1966) „mittlerweile“ volljährig geworden wäre, wohl aber der Kläger zu 3. (Jahrgang 1990), der zu Beginn des im Jahre 2005 anhängig gewordenen Gerichtsverfahrens also noch minderjährig war.
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Im Hinblick auf die im angefochtenen Beschluss zu 2. vorgenommene Änderung ist der Beschwerde stattzugeben. Es ist weder aus dem Zusammenhang, in dem der ersetzte Satz steht, noch sonst offensichtlich, dass das Gericht nicht das ursprünglich formulierte, sondern das gemeint hat, was im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebracht wird. Zwischen dem bisherigen Satz und der viel umfangreicheren neuen Passage bestehen weder sprachliche noch inhaltliche Ähnlichkeiten oder Übereinstimmungen. Vielmehr sieht es so aus, als handele es sich um eine Ergänzung der Entscheidungsgründe, für die jedoch im Beschlussverfahren nach § 118 Abs. 1 VwGO kein Raum ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Von der eröffneten Möglichkeit, die Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen, wenn die Beschwerde nur teilweise zurückgewiesen wird, macht der Senat gebrauch. Im Übrigen bedarf es im Berichtigungsverfahren keiner eigenen Entscheidung über die (zum Hauptsacheverfahren zählenden) Kosten.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 118 2x
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)