Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 245/10

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 4. Kammer – vom 12.11.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis nebst Schließungsverfügung und wendet sich gegen eine Zwangsmittelandrohung.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 12.11.2010 abgelehnt.

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Die dagegen fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Diese Anforderung an die Beschwerdebegründung sind für den Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 25.07.2010 - 2 M 75/10 -, zitiert nach Juris Rn. 5 m.w.N.).

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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung insofern nicht gerecht, als eine nicht ausreichende Begründung im angefochtenen Bescheid im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO bemängelt wird. Die mit der Beschwerde erhobene Einwendung, die Sofortvollzugsanordnung im Bescheid des Antragsgegners vom 24.06.2010 sei nicht ausreichend i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO begründet, weil lediglich darauf abgestellt werde, dass nicht ausgeschlossen werden könne, „dass der Antragsteller künftig seinen Verpflichtungen nicht nachkommen würde“, lässt die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss herangezogenen Argumente des Antragsgegners zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung außer Betracht. Die Annahme, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verhalte sich nicht weitergehend zu dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO übergeht, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 5, 2. Absatz des Beschlusses näher ausgeführt hat, bezogen auf welche Erwägungen des Antragsgegners es eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichende Begründung für gegeben hält. Ersichtlich versteht das Verwaltungsgericht die vom Antragsgegner gegebene Begründung dahin, dass „damit zu rechnen“ sei, dass ohne die Vollzugsanordnung „weitere Zahlungsrückstände zu Lasten der Allgemeinheit bei öffentlichen Stellen entstehen würden“. Darauf geht die Begründung der Beschwerde nicht konkret ein.

6

Auch im Weiteren hat die Beschwerde keinen Erfolg.

7

Mit dem Ansatz, es fehle der Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 24.06.2010 an einer Fristbestimmung i.S.d. § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V dringt die Beschwerdebegründung nicht durch. Die Auffassung, wegen der einschneidenden Wirkungen der Verfügungen für die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers sei es erforderlich, die Bestimmung eng am Wortlaut orientiert auszulegen, überzeugt nicht.

8

Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V ist „in der Androhung“ eines Zwangsmittels „eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.“. Auch wenn hier unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 24.06.2010 keine ausdrückliche Frist bestimmt worden ist, sondern eine Fristsetzung in der Grundverfügung unter Ziffer 2 des Bescheides insofern erfolgt ist, als es dort heißt, dass die Gaststätte innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung zu schließen sei, genügt dies nach Auffassung des Senats den Anforderungen des § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, dass die nicht in der Zwangsmittelandrohung enthaltene Fristsetzung nicht ausreichend sei, misst der Wortlautauslegung über Gebühr einen Stellenwert zu, der den Sinn und Zweck der Fristbestimmung unberücksichtigt lässt. Die Fristbestimmung bei der Androhung eines Zwangsmittels nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V dient nämlich dazu, dem Pflichtigen im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip eine Frist einzuräumen, mit der er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abwenden kann (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 12.03.1996 - 14 TG 84/96 -, zit. nach Juris Rn. 42). Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinen Zweifeln, dass mit der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung nicht die Grundverpflichtung zur Schließung der Gaststätte zeitlich hinausgeschoben werden sollte. Vielmehr wird auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich, dass dem Antragsteller im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Schließungsverfügung lediglich eine Abwicklungsfrist zur Betriebseinstellung eingeräumt werden sollte. Dies bedeutet zugleich, dass jedenfalls dann, wenn - wie hier - im Rahmen der Zwangsmittelandrohung auf die gesetzte Frist in einer anderen Verfügungsziffer desselben Bescheides Bezug genommen wird („Für den Fall, dass der Gaststättenbetrieb nicht fristgerecht eingestellt wird…“) eine ausreichende Fristsetzung erfolgt ist, die dem Formerfordernis des § 87 Abs. 2 S. 1 SOG M-V gerecht wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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