Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 7/11

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 18.01.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller, ein Mitglied der Stadtvertretung A-Stadt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf ihn betreffende Äußerungen des Antragsgegners, des Bürgermeisters der Stadt A-Stadt, während einer Sitzung der Stadtvertretung am 23.06.2010.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner durch Beschluss vom 18.01.2011 - vereinfacht ausgedrückt – bis zum 22.06.2011 oder bis zur Rechtskraft eines eventuellen Hauptsacheverfahrens verboten, zu sagen, der Antragsteller habe mehrfach gegen die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Wohnungsbaugesellschaft mbH der Stadt A-Stadt bzw. Wobau-A-Stadt und gegen die Kommunalverfassung verstoßen, wenn er nicht zugleich sage, aus welchem tatsächlichen Sachverhalt sich der Verstoß ergebe.

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Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 23.06.2010 - 2 M 146/10 -, m.w.N.).

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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde, soweit sie sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.

6

Auf die vom Antragsgegner problematisierte Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben sei, kommt es für den Senat nicht an. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Dies gilt auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Sächs. OVG, Beschluss v. 05.10.2009 - 1 B 410/09 -, Rn. 9, m.w.N., zitiert nach juris). Der Antragsgegner hätte die Rechtswegrüge in erster Instanz erheben und so auf eine (beschwerdefähige) Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hinwirken können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 25.05.2005 - 7 B 10356/05 -, Rn. 2, m.w.N., zitiert nach juris).

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Soweit der Antragsgegner meint, das Verwaltungsgericht habe den Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO zu Unrecht bejaht, führt die Beschwerdebegründung nicht zu einem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.

8

Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich „die konkrete Gefahr der Widerholung“ der untersagten Äußerungen als Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung angesehen. Ob der Antragsgegner bereits diesen rechtlichen Ansatz in Zweifel ziehen will, ist der Beschwerdebegründung nicht eindeutig zu entnehmen. Sollte diese so zu verstehen sein, dass der Antragsgegner einen Anordnungsgrund nur dann annehmen will, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eine „Existenzgefährdung“ des Antragstellers drohen würde (vgl. Seite 6 der Beschwerdebegründung), wäre dem nicht zu folgen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen besteht bereits dann ein Anordnungsgrund, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss v. 16.01.2008 - 12 CE 07.2985 - Rn. 40, zitiert nach juris).

9

Die konkrete Wiederholungsgefahr hat das Verwaltungsgericht hier „unter Berücksichtigung der durch die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit erfolgten Äußerungen“ bejaht. Der Antragsgegner halte an seiner Äußerung vom 23.06.2010 fest (siehe Seite 6 Beschlussabdruck). Der Antragsgegner setzt sich mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander, sondern gibt sie lediglich wieder, ohne konkret anzuführen, weshalb er im Ergebnis gegenteiliger Auffassung ist (vgl. Seite 4 der Beschwerdebegründung). Insbesondere ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner nicht die Absicht habe, die ihm untersagten Äußerungen zu wiederholen. Dagegen könnte sprechen, dass er die Äußerungen verteidigt und sein eigenes Verhalten zusammenfassend „als sachgerecht und verhältnismäßig im Interesse der Stadt A-Stadt“ bewertet (siehe Seite 8 der Beschwerdebegründung).

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Auch soweit der Antragsgegner meint, das Verwaltungsgericht habe den Anordnungsanspruch zu Unrecht bejaht, führt die Beschwerdebegründung nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

11

Auch zu diesem Punkt ist zunächst festzustellen, dass das Beschwerdevorbringen unklar ist. So ist fraglich, ob der Antragsgegner die ihm vorgehaltenen Äußerungen in Abrede stellen will. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsgegner in der Stadtvertretersitzung vom 23.06.2010 ausweislich der Niederschrift der Sitzung gesagt habe, dass der Antragsteller „mehrfach gegen die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats und der Kommunalverfassung verstoßen habe, insbesondere die Nichtöffentlichkeit und Geheimhaltung von Sitzungsthemen“ (siehe Seite 3 Beschlussabdruck). Demgegenüber vertritt der Antragsgegner einerseits die Auffassung, die Sitzungsniederschrift sei „nicht in der Lage, die in ihr enthaltenen Vorgänge zu beweisen“ (siehe Seite 4 der Beschwerdebegründung). Damit könnte ein Bestreiten der Äußerungen angedeutet sein. Andererseits räumt der Antragsgegner jedoch an anderer Stelle diese Äußerungen wohl zumindest indirekt ein, wenn er angibt, die Aussage „sei im Rahmen einer Stellungnahme zum Thema Wobau“ erfolgt (siehe Seite 2 der Beschwerdebegründung). Außerdem hält der Antragsgegner die Äußerungen nach wie vor für berechtigt, was auch wohl kaum mit einem Bestreiten in Einklang zu bringen wäre.

12

Soweit die Beschwerdebegründung die „Annahme, vorliegend stehe eine Tatsachenäußerung des Antragsgegners im Raum“, für fehlerhaft erachtet (siehe Seite 5 der Beschwerdebegründung), kann damit die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht in Zweifel gezogen werden, weil das Verwaltungsgericht seinen Beschluss auf eine solche Annahme nicht gestützt hat. In der erstinstanzlichen Entscheidung werden zunächst Tatsachenbehauptungen auf der einen und Werturteile bzw. Meinungsäußerungen auf der anderen Seite gegeneinander abgegrenzt. Sodann stellt das Verwaltungsgericht unmissverständlich darauf ab, dass es sich bei der hier im Streit stehenden Äußerung „um eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil“ handele (siehe Seite 6f. Beschlussabdruck). Im Weiteren entwickelt das Verwaltungsgericht sodann einen Maßstab für Meinungsäußerungen von Amtspersonen und stellt u.a. darauf ab, dass „erkennbar“ sein müsse „auf welchen konkreten Sachverhalt eine das Persönlichkeitsrecht eines anderen beeinträchtigende Wertung gestützt“ sei (vgl. Seite 7 Beschlussabdruck).

13

Auch die daran geübte Kritik erweist sich - soweit sie den beschriebenen Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO genügt - als unberechtigt.

14

Soweit der Antragsgegner andeuten will, in der Stadtvertretersitzung nicht in seiner Eigenschaft als Bürgermeister aufgetreten zu sein, sondern „als Mitglied des Aufsichtsrats der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt A-Stadt“ (siehe Seite 2 der Beschwerdebegründung), steht dies erkennbar im Widerspruch zum eigenen Vorbringen des Antragsgegners, wonach er an der Stadtvertretersitzung auf der Grundlage von § 29 Abs. 7 KV M-V teilgenommen habe. Danach ist der Bürgermeister verpflichtet, an allen Sitzungen der Stadtvertretung teilzunehmen. Seine Aussage - so heißt es in der Beschwerdebegründung weiter - „sei im Rahmen einer Stellungnahme zum Thema Wobau“ erfolgt. Wieso das - vom Antragsgegner nicht allgemein in Frage gestellte - Sachlichkeitsgebot nicht gelten solle, wenn der Bürgermeister zwar als Amtsperson auftrete, jedoch nicht „hoheitlich“ tätig werde, macht die Beschwerdebegründung jedoch nicht plausibel.

15

Die abschließende Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe bei seiner Äußerung am 23.06.2010 keinen konkreten Sachverhalt erkennen lassen, zieht der Antragsgegner nicht substantiiert in Zweifel. Er räumt vielmehr ein, dass es sich bei der Aussage „offenkundig um eine subjektive Stellungnahme ohne Tatsachengehalt zu den Ausführungen des Antragstellers“ handele, die aber auf einem „vertretbar gewürdigten Tatsachenkern“ beruhe (vgl. Seite 5 der Beschwerdebegründung). Dass der Antragsgegner geltend machen will, die Tatsachen, die seine Meinungsäußerung rechtfertigen könnten, auch zugleich konkret miterwähnt zu haben, ist der Beschwerdebegründung dagegen nicht zu entnehmen. Insofern fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, die erkennbar zu der Bedingung in der erlassenen einstweiligen Anordnung geführt haben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG .

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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