Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 M 64/11
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Beteiligten streiten darüber, ob Widersprüche der Antragstellerin gegen von der Antragsgegnerin – ohne Vollzugsanordnung – getroffene Personalentscheidungen aufschiebende Wirkung haben.
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Dem entsprechenden Feststellungsantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 28. April 2011 stattgegeben. In den Gründen heißt es u.a., durch die Personalmaßnahmen werde die Antragstellerin dem Jobcenter Nordwestmecklenburg/Wismar, einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft, im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugewiesen.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht die Änderung der angefochtenen Entscheidung.
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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die (angefochtene) Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungserfordernis verlangt von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juni 2010 - 2 M 146/10 -, m.w.N.).
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Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde, soweit sie sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.
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Das Verwaltungsgericht vertritt zunächst die Auffassung, dass die Zuweisung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG einen belastenden Verwaltungsakt darstelle, der nicht als Versetzung oder Abordnung im Sinne von § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG zu bewerten sei, so dass ein gegen die Zuweisung eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO habe.
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Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat auch der Senat seiner Entscheidung zugrundezulegen, da er von der Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei der Zuweisung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bzw. nach §§ 123 a BRRG, 29 Abs. 1 Nr. 1 BBG um ein eigenständiges beamtenrechtliches Institut in Abgrenzung zu Versetzung, Abordnung und Umsetzung handelt (vgl. auch Fürst u.a. GKÖD, Band I, K § 27 Rn. 22). Auch die entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG verbietet sich schon deshalb, weil die Rechtsposition des von einer Zuweisung betroffenen Beamten stärker ist als die des Beamten, dessen Abordnung oder Versetzung beabsichtigt ist. Anders als bei diesen Maßnahmen sieht das Gesetz die Zuweisung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nicht ohne die Zustimmung des Beamten vor.
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Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es angenommen hat, dass im Falle der Antragstellerin eine Zuweisung vorliege. Die dagegen in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Argumente erweisen sich als nicht durchschlagend.
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Die Zuweisung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG stellt sich – insoweit vergleichbar mit der Versetzung, der Abordnung und der Umsetzung – als ein beamtenrechtliches Instrument zur Förderung der beweglichen Einsetzbarkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst dar. Der Beamte wird mit anderen Aufgaben betraut, wobei die Besonderheit der Zuweisung gegenüber den anderen genannten Personalmaßnahmen darin besteht, dass der Beamte Tätigkeiten „bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft“ wahrzunehmen hat. Obwohl nicht ausdrücklich in § 20 BeamtStG normiert, dürfte die Zuweisung auch durch eine gewisse Eingliederung in die neue Dienststelle geprägt sein (zum Erfordernis einer Personalüberleitung“ vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28.11.2005 - 1 M 462/05 - Rn. 2, zitiert nach juris). Diese Eingliederung ist maßgeblich geprägt durch das Weisungsrecht von Beschäftigten in der (neuen) Dienststelle, der eine entsprechende Weisungsgebundenheit des zugewiesenen Beamten gegenübersteht. Auch dürfte ein Wechsel des Arbeitsplatzes ein typisches Merkmal der Zuweisung sein. Demgegenüber kommt es nicht auf (verbleibende) formale Beziehungen zur bisherigen Dienststelle an. Die (dienstrechtliche) Rechtstellung des Beamten bleibt durch die Zuweisung ohnehin unberührt (vgl. § 20 Abs. 3 BeamtStG). Entscheidend sind vielmehr neben der Weisungsbefugnis die konkreten äußeren Umstände wie die räumliche Einbeziehung in den Dienststellenbetrieb und die Unterstellung unter die „äußere Ordnung“ der Dienststelle (vgl. zum Wahlrecht von der ARGE zugewiesenen Beschäftigten: Beschluss des 8. Senats vom 29. November 2006 - 8 L 426/05 -, m.w.N.). Der zugewiesene Beamte stellt sich also nach seinem so zu beschreibenden Erscheinungsbild sowohl für seine (neuen) Kollegen als auch für die Menschen, mit denen er nunmehr dienstlich zu tun hat, als Beschäftigter der Einrichtung dar, der er zugewiesen worden ist.
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Eine in diesem Sinne zu verstehende Zuweisung liegt hier vor.
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Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es sich beim Jobcenter Nordwestmecklenburg/Wismar um eine öffentliche Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft handelt, ist die Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Im Übrigen teilt der Senat auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die eine rechtliche Stütze in §§ 6, 44 b SGB II findet, wonach es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit sowie der Kreise und kreisfreien Städte handelt (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 25. März 2010 - 3 L 127/10.NN -).
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Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch Tätigkeiten übertragen, die bei dem Jobcenter anfallen, nämlich u.a. „Widerspruchsangelegenheiten und Klagen nach dem SGG im Rechtskreis SGB II, Prozessvertretung vor den Sozialgerichten, Beratung und Schulung der Sachbearbeiter/innen der Widerspruchsstelle bei der Rechtsanwendung (Rechtsmethodik) nach fachlicher Weisung durch die fachliche Vorgesetzte“ (vgl. die umstrittenen Verfügungen vom 5. Januar 2011 sowie 31. März 2011 sowie die Beschwerdebegründung). Als „Dienststätte“, der die Antragstellerin – wie es auch in der Beschwerdebegründung noch wörtlich heißt – „zugewiesen“ werde, wird die „Widerspruchsstelle am Standort Schwerin des Jobcenters Nordwestmecklenburg/Wismar“ genannt. Außerdem hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin in den umstrittenen Verfügungen mitgeteilt, welche Mitarbeiterin des Jobcenters ihre „fachliche Vorgesetzte“ werde. Auch dies bestätigt die Antragsgegnerin noch einmal ausdrücklich in der Beschwerdebegründung.
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Auf die von der Antragsgegnerin zur Begründung der Beschwerde darüber hinaus angesprochenen Einzelfragen kommt es dagegen nicht an. Für die rechtliche Einordnung der getroffenen Personalmaßnahme als Zuweisung sind die zuvor festgestellten Umstände hinreichend. Ob sich die Antragsgegnerin bestimmte personalrechtliche Entscheidungen vorbehalten hat (etwa zur Arbeitszeit oder zum Erholungsurlaub), ist dagegen unerheblich. Dass der Antragsgegnerin gewisse personalrechtliche Befugnisse verbleiben, folgt ohnehin aus der bereits erwähnten Regelung des § 20 Abs. 3 BeamtStG. Ob dazu auch die Festlegung der Arbeitszeit oder des Urlaubs gehört, ist keine Frage der rechtlichen Einordnung der umstrittenen Personalmaßnahme. Ob die von der Antragsgegnerin insoweit geäußerten Vorbehalte rechtmäßig sind, bedarf im vorliegenden Verfahren, in dem es nur um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin eingelegten Widersprüche geht, keiner abschließenden Klärung. Falls der Senat über die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsbescheide der Antragsgegnerin zu befinden hätte, würde diese Entscheidung ohnehin offensichtlich zugunsten der Antragstellerin ausfallen, da sie die für die Zuweisung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat.
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Sozialrechtliche Spezialvorschriften stehen der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG im vorliegenden Fall nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend festgestellt, dass die Zuweisung der Antragstellerin nicht unter (die Regelung des mit § 20 Abs. 2 BeamtStG korrespondierenden) § 44 g Abs. 1 Satz 1 SGB II fällt. Diese Feststellung zieht die Antragsgegnerin nicht in Zweifel.
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Allerdings dürfte – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls angenommen hat – wohl § 44 g Abs. 2 SGB II in Betracht kommen. Diese Bestimmung stellt sich aber nicht als eigenständige beamtenrechtliche Regelung dar, sondern beschränkt sich darauf, dass die nicht unter § 44 g Abs. 1 SGB II fallenden (späteren) Zuweisungen nach den „beamtenrechtlichen Regelungen“ erfolgen. Die Formulierungen in den genannten Vorschriften sowie auch in § 44 b Abs. 1 letzter Satz SGB II sprechen dafür, dass auch der Bundesgesetzgeber davon ausgeht, dass den Einrichtungen Beamte (und Arbeitnehmer) „zugewiesen“ werden.
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Soweit die Antragsgegnerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, vermag dies ihre Rechtsposition im Beschwerdeverfahren nicht zu verbessern. Zum einen bedarf es für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens keiner vom Vorliegen bestimmter (revisionsähnlicher) Gründe abhängiger Zulassung. Zum anderen kommt es auf die von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Gehörsrüge angesprochenen Fragen zu den personalrechtlichen Zuständigkeiten, die sie sich vorbehalten habe, nicht an. In diesem Punkt wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 20 Zuweisung 11x
- VwGO § 146 2x
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- VwGO § 80 1x
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