Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (10. Senat) - 10 P 2/11
Tenor
Der Beteiligte wird von seinem Amt als Beamtenbeisitzer beim Verwaltungsgericht Schwerin entbunden.
Gründe
- 1
Über den Entbindungsantrag entscheidet der mit dem für Entscheidungen nach § 24 Abs. 3 VwGO zuständigen 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts personengleich besetzte Disziplinarsenat, da es sich bei der Entbindung um eine Aufgabe der Disziplinargerichtsbarkeit im Sinne von § 45 Abs. 1 BDG handelt und die Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 3 BDG nur entsprechend anzuwenden ist (vgl. Beschl. des Senats vom 20.04.2005 - 10 P 2/05 -).
- 2
Dem Entbindungsantrag ist zu entsprechen.
- 3
Der Beteiligte ist gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG zu entbinden, weil sein Beamtenverhältnis mit dem Eintritt in den Ruhestand geendet hat. Ruhestandsbeamte sind keine Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 BDG, die zu Beamtenbeisitzern berufen werden könnten. Aus §§ 1 Satz 1, 2 Abs. 1 und 2 BDG ergibt sich, dass das Gesetz zwischen Beamten und Ruhestandsbeamten unterscheidet (vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. vom 14.09.2005 - 3 So 117/05 -, Rn. 2, zit. nach juris).
- 4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 BDG, 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BDG § 2 Sachlicher Geltungsbereich 2x
- 10 P 2/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 3 1x
- 3 So 117/05 1x (nicht zugeordnet)
- BDG § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung 1x
- BDG § 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1x
- BDG § 47 Beamtenbeisitzer 1x
- VwGO § 24 2x
- BDG § 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers 1x
- BDG § 1 Persönlicher Geltungsbereich 1x