BDG § 47 Beamtenbeisitzer

Bundesdisziplinargesetz

(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.

(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.

(3) Das Verfahren zur Auswahl oder Bestellung der Beamtenbeisitzer bestimmt sich nach Landesrecht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3480/21
29. November 2021
1 S 3480/21 29. November 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3353/21
9. November 2021
1 S 3353/21 9. November 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1592/21
24. Juni 2021
1 S 1592/21 24. Juni 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (10. Senat) - 10 P 2/11
16. September 2011
10 P 2/11 16. September 2011