Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 O 71/11
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 27. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2011, mit dem in einem beihilferechtlichen Streitverfahren die Beiladung des rechnungslegenden Arztes abgelehnt worden ist.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine notwendige Beiladung verneint. Auch sieht der erkennende Senat im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens davon ab, eine einfache Beiladung auszusprechen.
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Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen. Ein solcher Fall einer notwendigen Beiladung ist vorliegend nicht gegeben. Durch die von dem Kläger begehrte Sachentscheidung würde unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten betroffen. Rechte des Herrn Dr. med. ... würden hierdurch unmittelbar weder gestaltet noch bestätigt, festgestellt, revidiert oder aufgehoben.
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Auch eine einfache Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO ist hier nicht angezeigt. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Die rechtlichen Interessen des rechnungslegenden Arztes werden durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beihilferechtsstreit nicht berührt. Denn nach dem maßgeblichen materiellen Recht bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV bei ärztlichen Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte. Angemessen und danach beihilfefähig sind solche Aufwendungen, die dem Arzt nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte zustehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, zit. nach juris, Rn. 17 m.w.N.). Dabei ist die Frage, ob der Arzt seine Forderung zu Recht geltend gemacht hat, eine dem Beihilfestreitverfahren vorgreifliche Rechtsfrage, hinsichtlich derer letztverbindlich die Zivilgerichte entscheiden. Solange eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen ist, ist verwaltungsrechtlich zu entscheiden, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Recht berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Zwar ist die Entscheidung eines Zivilgerichts über die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche Leistungen präjudiziell für die beihilferechtliche Entscheidung, nicht jedoch umgekehrt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung für die der ordentlichen Gerichte. Demnach fehlt es eben an einer Interessenrelevanz des handelnden Arztes im Beihilferechtsstreit. Auf die Frage, ob durch die Beiladung die Interessen des Klägers berührt werden, weil seine Rechtsposition gegebenenfalls durch die Stellungnahmen des Arztes unterstützt werden könnte, kommt es im Rahmen des § 65 Abs. 1 VwGO ersichtlich nicht an. Es bleibt dem Kläger unbenommen, soweit vertragliche Nebenpflichten im Verhältnis zum behandelnden Arzt reichen, unterstützende Stellungnahmen einzuholen und im Verfahren einzubringen.
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Darüber hinaus genügt es im Rahmen der Feststellung von angemessenen Aufwendungen nach allgemeinen beihilferechtlichen Grundsätzen, dass der von einem Arzt berechnete Betrag auf einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung beruht (vgl. Beschl. des erkennenden Senats vom 7. September 2011 - 2 L 177/08 -). Denn Unklarheiten bei der Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung dürfen nicht zulasten des Beamten gehen. Selbst fehlerhafte Arztrechnungen stehen gegebenenfalls einem Beihilfeanspruch nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2008 - 2 C 19.06 -, a.a.O., Rn. 23). Auch insoweit können also andere als im Zivilrechtsstreit anzulegende Maßstäbe zum Tragen kommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es mit Rücksicht auf die Kostenziffer 5502 der Anlage 1 zum GKG nicht.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 65 5x
- § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 2 L 177/08 1x (nicht zugeordnet)