Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 168/12

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die allein nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu beurteilende Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) hat keinen Erfolg.

2

Soweit die Antragsteller vortragen, die Abstandsflächen nach § 6 LBauO M-V seien nicht eingehalten worden und die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes eines Nachbargrundstücks, das der Antragsteller, sei im Sinne § 12 Abs. 1 S. 2 LBauO M-V gefährdet, können diese Gesichtspunkte gegen die angefochtene Baugenehmigung nicht ins Feld geführt werden. Sie ist im vereinfachten Verfahren ergangen, so dass der Antragsgegner gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V diese Gesichtspunkte nicht zu prüfen hatte. Aus der seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2006 geltenden Reduzierung des das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V) folgt notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt einer solchen Baugenehmigung. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bauvorhaben darf die Bauaufsichtsbehörde danach in diesem Verfahren - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 67 Abs. 1 LBauO M-V) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 67 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V) - generell nicht mehr prüfen. Der angefochtenen Baugenehmigung, die Gegenstand des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist, kann eine Feststellungswirkung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der §§ 6 und 12 LBauO M-V nicht entnommen werden (vgl. bereits Senat, B. v. 21.12.2010 - 3 M 244/10 -). § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V betrifft entgegen der Auffassung der Antragsteller, wie sich aus der systematischen Auslegung mit Nr. 2 dieser Vorschrift ergibt, allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, nicht die baurechtliche Zulässigkeit im umfassenden, auch das Bauordnungsrecht beinhaltenden Sinne. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LTag-Drs. 6/1814 S. 161). Die Baugenehmigung wird folgerichtig nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V erteilt, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfumfang kann in diesen Fällen hinter den öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die nach der Landesbauordnung und anderen Vorschriften an eine bauliche Anlage gestellt werden und auch vom Bauherrn zu beachten sind (§ 59 Abs. 3 LBauO M-V), zurückbleiben. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt wird, das nicht zu prüfenden Anforderungen nicht entspricht (Senat, Beschluss vom 06.01.2010 – 3 M 231/09 – juris). Der Einwand, mit dieser Annahme werde der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verletzt, trifft nicht zu. Wegen der Bedenken im Hinblick auf §§ 6 und 12 LBauO M-V hätten die Antragsteller nämlich erstinstanzlich einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auf Einschreiten des Antragsgegners gegen das Vorhaben aus diesen Gesichtspunkten stellen können (Senat, B. v. 21.12.2010 a.a.O.); ob dieser Erfolg hätte haben können, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.

3

Auf die nicht entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 12 LBauO M-V ist nach alledem nicht einzugehen.

4

Die Angriffe gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Hinblick auf die Beachtung nachbarschützender Vorgaben des § 34 BauGB sind ebenfalls unbegründet. Soweit die Antragsteller sich auf § 17 BauNVO beziehen, ist diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar, da hier nur eine spezielle Regelung des Einfügens eines Vorhabens in Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung getroffen wird. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Frage der Verletzung nachbarschützender Bestimmungen im Rahmen des Einfügens des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Grundsatz der Rücksichtnahme beurteilt. Die von ihm Seite 12 des Beschlusses aufgestellten Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 06.01.2010 – 3 M 231/09; Beschluss vom 21.12.2010 - 3 M 244/10; vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - NVwZ 2007, 336). Gegen die Würdigung des Sachverhalts in der Sache tragen die Antragsteller nichts vor.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

6

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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