Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 138/12
Tenor
Der Antrag auf Fortsetzung des Zulassungsverfahrens wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der Kläger begehrt die Fortsetzung des mit Beschluss vom 15. Juni 2012 durch die Berichterstatterin eingestellten Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
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Der zulässige Fortsetzungsantrag hat keinen Erfolg.
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Die Verfahrenseinstellung ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO zu Recht erfolgt. Das Rechtsmittel ist durch den Schriftsatz einer der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. Juni 2012 wirksam zurückgenommen worden. Auf die Frage, ob das Vollmachtsverhältnis zu dem in erster Instanz den Kläger vertretenden Rechtsanwalt S im Innenverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam beendet worden war, kommt es nicht an. Denn solange dem Gericht das Ende des bisherigen Vertretungsverhältnis nicht angezeigt wird, ist der bisherige anwaltliche Prozessbevollmächtigte für das Gericht bevollmächtigt, für den Kläger Prozesshandlungen vorzunehmen und verfahrensbeendende Prozesserklärungen abzugeben (vgl. § 173 VwGO, § 87 ZPO; BVerwG, Beschl. v. 29. April 1997 – 4 B 76.97 –, zit. nach juris Rn. 2).
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Nach § 87 Abs. 1 ZPO, der über § 173 VwGO auch im Verwaltungsgerichtsverfahren Anwendung findet, erlangt die Kündigung des Prozessvollmachtsvertrages erst durch die Anzeige des Erlöschens, in Anwaltsprozessen (zusätzlich) erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche Wirksamkeit. Trotz der unklaren Formulierung des § 87 Abs. 1 ZPO ist das Anzeigeerfordernis im Anwaltsprozess nicht etwa entbehrlich (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 87 Rn. 1 f.). Denn angesichts der Konsequenzen, die das Erlöschen einer Vertretungsmacht im Außenverhältnis haben kann, darf die tatsächliche Vollmachtslage nicht zweifelhaft sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. April 1997 – 4 B 76.97 –, zit. nach juris Rn. 3). Ein – insoweit unterstelltes – Erlöschen des der Vollmacht im Innenverhältnis zugrundeliegenden Kausalverhältnisses war jedoch dem erkennenden Gericht bis zu der damit wirksamen Prozesserklärung mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 nicht mitgeteilt worden. Weder der Kläger noch einer seiner Prozessbevollmächtigten haben bis zu diesem Zeitpunkt eine Widerrufserklärung ausdrücklich dem Gericht mitgeteilt. Auch kann dem Antrag auf Zulassung der Berufung des in diesem Verfahrensstadium neu hinzugetretenen Prozessbevollmächtigten B. vom 25. Mai 2002, in dem es lediglich heißt: „… beantragen wir namens und in Vollmacht des Klägers und Antragstellers …“ kein Hinweis auf ein Erlöschen der Vertretungsmacht des Rechtsanwalts S entnommen werden. Dies insbesondere deshalb nicht, weil der schlichten Bestellungsanzeige eines neuen Prozessbevollmächtigten schon wegen der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Mehrfachvertretung (§ 84 ZPO) ein solcher Aussagegehalt nicht zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. Hanseatisches OLG, Beschl. v. 16. Oktober 2000 – 3 U 102/99 –, zit. nach juris Rn. 4; BSG, Beschl. v. 15. Dezember 2008 – B 11 AL 115/08 B –, zit. nach juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 29. April 1997 – 4 B 76.97 –, a.a.O.).
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Der Kläger muss demnach die prozessbeendende Erklärung seines Bevollmächtigten C., die ohne Einschränkung erfolgt ist und damit den Verlust des Rechtsmittels insgesamt bewirkt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Mai 2007 – XII B 82.86 –, zit. nach juris; OLG Bremen, Beschl. v. 13. Januar 2006 – 4 U 37/05 –, zit. nach juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 317), gegen sich gelten lassen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 173 2x
- ZPO § 87 Erlöschen der Vollmacht 3x
- ZPO § 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte 1x
- § 83 b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- 3 U 102/99 1x (nicht zugeordnet)
- 11 AL 115/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 U 37/05 1x (nicht zugeordnet)