Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 89/14
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Juni 2014 – 4 B 456/14 –, zu Ziff. 2 mit dem sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 14. Mai 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seine Fahrerlaubnis entzogen hat. Den Entzug der Fahrerlaubnis begründete die Behörde mit der Nichtmitwirkung des Antragstellers, der der Aufforderung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war. Aufgrund dieser Verweigerung sah die Straßenverkehrs-/Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV als nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs an. Bedenken gegen die Eignung ergaben sich für die Behörde, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt am 24. Oktober 2013 den Punktestand des Antragstellers mitgeteilt hatte. Diese Mitteilung enthielt einen Hinweis auf eine vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB vom 18. Mai 2008. Wegen dieser Straftat wurde der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 12. August 2008 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Nach den Feststellungen im Strafbefehl fuhr der Antragsteller am Tattag gegen 21.02 Uhr in einem durch vorherigen Alkoholgenuss verkehrsuntüchtigen Zustand mit dem Fahrrad. Die ihm am 18.05.2008 um 21.35 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,42 Promille auf. Der Antragsteller hält die Aufforderung zur Einholung eines Gutachtens nach Ablauf von sechs Jahren für unverhältnismäßig.
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Die nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses am 01. Juli 2014 unter dem 15. Juli 2014 fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 28. Juli eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
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Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise zur Begründung des Vorrangs des Vollziehungsinteresses maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung abgestellt.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Mai 2014 (offensichtlich) rechtmäßig sein dürfte. Auf die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass aufgrund der innerhalb der zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG bekannt gewordenen Trunkenheitsfahrt des Antragstellers Eignungszweifel bei diesem bestehen, zu deren Klärung gemäß § 46 Abs. 3 i. v. m. § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV (grundsätzlich) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist. Dass auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden darf, bedarf nach der ausführlich begründeten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 20.06.2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696, zit. n. juris), der sich der Senat anschließt, keiner Vertiefung mehr. Diese Frage greift der Antragsteller auch nicht an.
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Weiter bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht aus der Weigerung, ein solches Gutachten beizubringen, abgeleitet haben, dass damit eignungsausschließende Tatsachen verdeckt werden sollen. Diese Schlussfolgerung sieht die Fahrerlaubnisverordnung in § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich vor. Der Fahrerlaubnisinhaber hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Kraftfahreignung bestehen; der Schluss von der Nichtbefolgung einer derartigen behördlichen Anordnung auf die Nichteignung des Kraftfahrers begründet sich daher aus der Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2008 – BVerwG 3 B 99.07 – Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 15). Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig war, sie insbesondere anlassbezogen erfolgte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 – BVerwG 3 C 26.07 – BVerwGE 132, 315, 317; BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 – BVerwG 3 C 21.04 – juris; BVerwG, Urt. v. 13. November 1997 – BVerwG 3 C 1.97 – Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28). Das ist vorliegend der Fall.
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Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die Maßnahme sei aufgrund des Zeitablaufs unverhältnismäßig, greift diese Rüge nicht durch. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte, verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch bei gebundenen Entscheidungen zu berücksichtigen ist, nicht verletzt.
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Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass Anknüpfungspunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern die Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist. Denn die Entziehung ist lediglich die behördliche Schlussfolgerung aus dieser Weigerung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
- 10
Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, es sei unverhältnismäßig, die etwa sechs Jahr lang zurückliegende Trunkenheitsfahrt als Anlass für die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung heranzuziehen, ist damit die – noch vor der Verhältnismäßigkeit zu prüfende – Frage der Anlassbezogenheit im Sinne von § 3 Abs. 2 FeV (§ 46 Abs. 3 FeV) aufgeworfen. Nach dieser Norm finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist.
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Solche Tatsachen liegen hier vor. Der Antragsteller verkennt, dass Anlass für die Eignungszweifel nicht (bloß) die einmalige in der Vergangenheit lang zurückliegende Tat, sondern die sich in der Trunkenheitsfahrt manifestierende Alkoholproblematik des Antragstellers ist, da hierbei der Blutalkoholkonzentrationswert über 1,6 Promille lag. Wird ein solcher Wert erreicht, sind keine zusätzlichen Verdachtsmomente für einen Alkoholmissbrauch mehr erforderlich. Dem liegt die Annahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen. Diese Personen werden doppelt so häufig rückfällig wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 15.05.2013 – 11 ZB 13.450 u. a., juris, mit Hinweis auf BR-Drs. 443/98, Beschl. S. 6). Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen und es über eine gewisse Strecke zu bewegen. Dies gilt auch bzw. besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt (BayVGH, Beschl. v. 15.05.2013 – 11 ZB 13.450 u. a., zit. nach juris). Da eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss daher schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 3 B 102/12 –, NJW 2013, 2696, zit. n. juris; siehe auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11.07.2012 – 1 M 199/11 –). Der in diesem Sinne zu verstehende Alkoholmissbrauch ist keine einmalige Handlung, sondern setzt eine Phase der Alkoholgewöhnung voraus, also ein länger andauerndes Trinkverhalten. Ob dieses Verhalten auch noch aktuell vorhanden ist, bedarf der Aufklärung durch das (grundsätzlich) einzuholende medizinisch-psychologische Gutachten. Der Zeitablauf allein gibt dafür noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt, zumal die Tilgungsfrist für Trunkenheitsfahrten ausdrücklich von der fünfjährigen Frist des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StVG ausgenommen und auf zehn Jahre (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG) verdoppelt ist. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber die besondere Gefährlichkeit von alkoholbedingten Delikten im Straßenverkehr. Es ist allgemein bekannt, dass Alkohol im Straßenverkehr zu den häufigsten Unfallursachen zählt (siehe nur Pressemitteilung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 15. April 2014 zur Verkehrsunfallstatistik 2013). Die behördliche Aufforderung mit Schreiben vom 11. Februar 2014 als solche ist schon deshalb nicht zu beanstanden. Das gilt für den Antragsteller umso mehr, als die bei ihm gemessene Blutalkoholkonzentration mit 2,42 Promille erheblich über dem Schwellenwert für eine absolute Fahruntüchtigkeit von 1,6 Promille liegt.
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Ansonsten könnte es auch zu einem Wertungswiderspruch zwischen den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und Buchst. c) FeV kommen. Dass die Tilgungsfristen für Taten im Rahmen der erstgenannten Vorschrift ausgeschöpft werden dürfen, legt schon der Begriff der „wiederholten“ Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nahe. Würde der Auffassung zu folgen sein, dass eine „einmalige“ – wie hier – lang zurückliegende Trunkenheitsfahrt mit einem BAK über 1,6 Promille ausnahmsweise nicht unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst c) FeV fallen sollte, dürfte diese Tat auch nicht als eine der Taten aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) FeV verwertet werden, wenn innerhalb der Tilgungsfristen noch ein zweite Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wird. Das ist ersichtlich vom Verordnungsgeber nicht gewollt.
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Der Senat hält daran fest, dass ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten des Betroffenen ihm grundsätzlich bis zum Ablauf der Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen entgegengehalten werden kann und nicht allein wegen Zeitablaufs unverhältnismäßig wird (so schon OVG Greifswald, Beschl. v. 27.03.2008 – 1 M 204/07 –, NJW 2008, 3016).
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Auch kann im Rahmen der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht festgestellt werden, dass das Festhalten der Fahrerlaubnisbehörde an dieser Beibringungsaufforderung nach der Stellungnahme des Antragstellers darauf unverhältnismäßig sei. Denn der Antragsteller hat außer der Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit keine konkreten Tatsachen vorgetragen, warum seine damalige Alkoholproblematik aktuell nicht mehr bestehen soll. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Eignungszweifel auch durch andere objektive Tatsachen oder Indizien (konkrete und durch ärztliche Atteste oder Gutachten belegte Änderung des Trinkverhaltens) ausgeräumt werden können, sodass das weitere Festhalten an der – kostenpflichtigen – Einholung des Gutachtens ausnahmsweise unverhältnismäßig sein könnte. So kann z. B. mit einer Haaranalyse nach DIN ISO 17025 zum Nachweis der Alkoholmetaboliten EtG und FSEE aus einem akkreditiertem Labor (www.europa-fahrerlaubnis.com/drogentest-mpu.php) drei Monate rückwirkend eine Alkoholabstinenz nachgewiesen werden.
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Letztlich geht auch der Vorwurf der Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ins Leere. Denn der Antragsteller bildet keine richtigen Vergleichsgruppen. Es kommt nicht auf die Gruppen derjenigen Verkehrsteilnehmer an, die wegen einer „kleinen“ Ordnungswidrigkeit, hier Telefonieren mit einem Handy am Steuer, auffallen oder nicht auffallen. Damit ist nur der Weg der Kenntniserlangung der Fahrerlaubnisbehörde beschrieben, da das Kraftfahrt-Bundesamt erst ab acht Punkten den Punktestand entsprechend der Meldepflicht aus § 4 Abs. 6 StVG mitteilt, nicht aber eine Ungleichbehandlung durch die Fahrerlaubnisbehörde nach Kenntniserlangung. Dass der Antragsteller ungleich zu denjenigen behandelt wird, bei denen aufgrund einer alkoholbedingten Trunkenheitsfahrt die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Betracht kommt, oder bei denen die Behörde aufgrund der Weigerung ein solches Gutachtens vorzulegen, über die Eignung zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu entscheiden hat, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 47 GKG.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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