Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 66/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 05. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Errichtung eines Parkplatzes durch die Beigeladene und erstrebt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners mit dem Ziel der Einstellung der Bauarbeiten.
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Der Parkplatz soll auf den Flurstücken xxx und xxx sowie dem Flurstück xxx, Gemarkung xxx errichtet werden. Der Standort befindet sich an der Grenze zum Außenbereich und schließt rückwärtig an eine vorhandene Bungalowsiedlung an; die Zufahrt soll entlang der vorhandenen Bungalowsiedlung verlaufen. Die Antragstellerin ist Erbbauberechtigte an dem Bungalowgrundstück Flurstück xxx, Gemarkung xxx, das unmittelbar an das Flurstück xxx angrenzt.
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Die Antragstellerin wendete sich an den Antragsgegner und begehrte für den Fall, dass eine Widmung der Fläche für den öffentlichen Verkehr nicht vorliegen sollte, ein bauaufsichtliches Einschreiten; dies lehnte der Antragsgegner formlos ab.
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Den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 05.06.2014 abgelehnt und ausgeführt: Der Parkplatz unterfalle dem sachlichen Anwendungsbereich der Landesbauordnung. Es handele sich nicht um eine Anlage des öffentlichen Verkehrs gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V, da der erst in Errichtung befindliche Platz weder nach § 2 Abs. 1 iVm § 7 StrWG M-V gewidmet sei noch dem öffentlichen Verkehr diene. Dass der Parkplatz mit dem Ziel gebaut werde, eine Anlage des öffentlichen Verkehrs zu errichten, reiche nicht aus. Die Antragstellerin habe jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil nicht ersichtlich sei, dass von dem Parkplatz unzumutbare Immissionen auf ihr Grundstück einwirken würden. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht.
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Gegen den am 10.06.2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 13.06.2014 eingelegten und begründeten Beschwerde.
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Die Gemeindevertretung der Beigeladenen hat am 19.06.2014 die Widmung der in einem beigefügten Lageplan gekennzeichneten Teilflächen der Flurstücke xxx und xxx sowie des Flurstücks xxx, Gemarkung xxx als öffentliche Verkehrsfläche (Parkplatz) beschlossen. Die Widmungsverfügung ist öffentlich bekannt gemacht worden. Die Antragstellerin hat gegen diese Widerspruch eingelegt.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Der Senat kann ausnahmsweise offen lassen, ob die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebliche Beschwerdebegründung berechtigte Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erhebt. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Beschwerde gleichwohl nicht begründet, weil die Entscheidung sich im Ergebnis als richtig darstellt. Der Antragstellerin steht kein Anordnungsanspruch zu, wie er für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO Voraussetzung ist. Sie kann gegen die Errichtung des Parkplatzes kein bauaufsichtliches Einschreiten verlangen. Da die Anlage dem öffentlichen Verkehr dienen soll, sind die Vorschriften der Landesbauordnung nicht anwendbar, § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V. Damit ist eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde nicht begründet und der Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung ausgeschlossen.
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Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V gilt die Landesbauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, ausgenommen Gebäude. Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind jedenfalls Straßen, Wege und Plätze, die bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, § 2 Abs. 1 StrWG M-V. Darüber hinaus sind aber auch Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden sollen, d.h. mit diesem Ziel geplant oder errichtet werden, von dem Begriff der "Anlagen des öffentlichen Verkehrs" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V umfasst und deshalb von der Anwendung der Landesbauordnung ausgenommen (vgl. jew. zum dortigen Landesrecht OVG Münster, B. v. 19.08.2002 – 10 B 1321/02 – Juris Rn. 5 ff.; OVG Saarlouis U. v. 03.04.1992 - 2 R 31/89 - Juris Rn. 29; VG Koblenz B. v. 25.07.1996 - 1 L 2412/96.Ko; Jeromin, LBauO Rh-Pf 3. Aufl. 2012 § 1 Rn. 16; Hornmann HBO 2. Aufl. 2011 § 1 Rn. 14; vgl. a. OEufach0000000005 B. v. 24.02.2005 - 3 M 185/04 - Juris Rn. 33 zur Abgrenzung von dem Fall einer lediglich tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche, auf die die Vorschriften der Landesbauordnung anzuwenden sind). Dies folgt auch aus § 10 StrWG M-V, der ebenso wie § 9a StrWG NRW die im Bau befindlichen Vorhaben den Anlagen des öffentlichen Verkehrs ausdrücklich zurechnet (vgl. OVG Münster aaO). Es erscheint unter keinem Gesichtspunkt sachgerecht, ein Vorhaben, das mit seiner Realisierung nicht mehr den Vorschriften der Landesbauordnung unterliegen soll, in der Phase der Planung und Errichtung an diesen Vorschriften zu messen, einschließlich des verfahrensrechtlichen Erfordernisses einer Baugenehmigung. Da es auf das beabsichtigte Vorhaben ankommt, ist es auch unerheblich, ob eine schon verfügte Widmung bereits wirksam und vollziehbar ist. Sollte der Fall eintreten, dass die Errichtung eines dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Parkplatzes angekündigt wurde, eine – wirksame und vollziehbare - Widmung der Fläche aber letztlich ausbleibt, so würde es sich allerdings lediglich um eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche handeln, die baurechtlich wie eine Stellplatzanlage zu behandeln wäre (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern aaO Rn. 34). Dann – aber auch erst dann - wäre eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde begründet und diese gegebenenfalls zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten befugt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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Nach den dargestellten Grundsätzen handelt es sich vorliegend vielmehr um eine Anlage des öffentlichen Verkehrs gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V. Die Widmungsverfügung ist bereits ergangen und kann – die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung vorausgesetzt – mit der tatsächlichen Errichtung des Parkplatzes wirksam werden (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010 Rn. 72 mwN). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung einer Anlage des öffentlichen Verkehrs in diesem Sinne gar nicht beabsichtigt ist, bestehen vor diesem Hintergrund nicht. Sie bestanden im übrigen auch in der Vergangenheit nicht. Allerdings hatte die Beigeladene an dem selben Standort ursprünglich einen – nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten - Mitarbeiterparkplatz errichten wollen und hierfür im Jahr 2011 die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt; diesen Antrag hatte sie sodann - nachdem der Bungalowverein Einwände erhoben hatte - auf die Errichtung eines Fahrradunterstandes beschränkt und lediglich hierfür unter dem 17.08.2012 eine Baugenehmigung erhalten (Beiakte A Blatt 13 ff., 53, 72 f.). Der vom Bürgermeister unterzeichnete erneute Bauantrag der Beigeladenen vom 15.11.2012 betraf dann jedoch bereits die Errichtung eines öffentlichen Parkplatzes; der Antrag wurde beim Antragsgegner als Antrag auf Genehmigung nach § 10 StrWG M-V behandelt, für den mit Datum vom 30.01.2013 ein Prüfverzicht erteilt wurde (Beiakte B). Dass bis zur Entscheidung über die Widmung eine Beteiligung der Gemeindevertretung offenbar nicht erfolgte und damit gegen die innerkommunale Zuständigkeitsordnung verstoßen worden sein dürfte, ändert nichts daran, dass die Baumaßnahmen offenbar in der Absicht begonnen wurden, einen öffentlichen Parkplatz zu errichten.
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Die Antragstellerin kann hiergegen unter straßenrechtlichen Gesichtspunkten Rechtsschutz suchen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 2x
- § 7 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 StrWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 9a StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO 5x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 2 Abs. 1 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1321/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 R 31/89 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 2412/96 1x (nicht zugeordnet)
- 3 M 185/04 1x (nicht zugeordnet)