Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 M 72/15

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 02. Februar 2015 geändert.

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2014 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in beiden Instanzen als Gesamtschuldner.

2. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin, die den Beigeladenen zur Errichtung eines grenzständigen, unterkellerten Wohnhauses erteilt worden ist.

2

Die Beigeladenen planen an das grenzständig errichtete Bestandsgebäude der Antragsteller, das ausweislich der diesbezüglichen Baugenehmigung nur eine Flachgründung mittels Sohlplatte aufweist, anzubauen. Für die Unterkellerung des Neubaus war zunächst die Unterfangung des Bestandsgebäudes vorgesehen. Dieser Vorgehensweise stimmten die Antragsteller nicht zu. Sie sahen die Standsicherheit ihres Gebäudes gefährdet und befürchteten Schäden, insbesondere Setzungsrisse.

3

Die den Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung – LBauO M-V – am 24. Oktober 2014 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin enthielt eine aufschiebende Bedingung zum Baurecht in Ziff. 1, nach der vor Baubeginn die Erklärung des Tragwerksplaners nach § 66 Abs. 2 u. 3 LBauO M-V (Kriterienkatalog) i. V. m. § 14 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung M-V nachzureichen sei. Bei Prüferfordernis dürfe mit dem Bau erst begonnen werden, wenn die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit geprüft seien. Zugleich wurde in der Baugenehmigung als eine baurechtliche Auflage (Ziff. 3) bestimmt, dass bei Prüferfordernis hinsichtlich der Baustatik die Forderungen der Prüfingenieure und die Prüfberichte als Auflagen zur Baugenehmigung gelten. Die Bauausführung dürfe nur nach den geprüften Unterlagen erfolgen.

4

Auf den Widerspruch der Antragsteller vom 30. Oktober 2014 hob die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 03. März 2015 die aufschiebende Bedingung unter Ziff. 1 der Baugenehmigung wegen Erledigung auf, ergänzte die Baugenehmigung um eine (neue) aufschiebende Bedingung über die Sicherstellung einer Freiheit von Grund- und Schichtenwasser und wies im Übrigen den Widerspruch der Antragsteller zurück.

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Am 06. November 2014 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

6

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat dem Antrag durch Beschluss vom 02. Februar 2015 stattgegeben. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 03. Februar 2015 und den Beigeladenen am 06. Februar 2015 zugestellt.

7

Die Antragsgegnerin hat am 06. Februar 2015 und die Beigeladenen am 17. Februar 2015 Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde mit einem am 03. März 2015 eingegangenen Schriftsatz begründet, die Beigeladenen mit einem am 05. März 2015 eingegangen Schriftsatz.

8

Die Antragsgegnerin hat ihre Begründung auch auf eine Änderung der Sach- und Rechtslage gestützt. Die Aufhebung der aufschiebenden Bedingung sei im Widerspruchsbescheid erfolgt, da die Standsicherheit einschließlich der des Bestandsgebäudes zumindest zwischenzeitlich geklärt worden sei. Es werde keine Unterfangung sondern eine Abfangungswand parallel zur Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtet. Für die Standsicherheit des Bestandsgebäudes der Antragsteller haben die Beigeladenen am 02. März 2015 eine Baulast gemäß § 83 Abs. 4 Nr. 1 LBauO M-V eingeräumt.

9

Ob in der Hauptsache zwischenzeitlich Klage erhoben worden ist, lässt sich der Akte nicht entnehmen.

II.

10

Die zulässigen Beschwerden sind nach Maßgabe des eingeschränkten Prüfprogramms gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die angefochtene Baugenehmigung angeordnet, weil sich nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller keinen Erfolg haben wird. Die Baugenehmigung verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

Das Vorhaben beurteilt sich gem. § 87 LBauO M-V der geltenden Fassung vom 15.10.2015 (GVOBl. M-V S. 344) nach der bis zum 30.10.2015 geltenden Fassung durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323). Denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gehört danach die Frage der Standsicherheit nach § 12 LBauO M-V nicht zum Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 63 LBauO M-V, wie die Beigeladenen zu Recht rügen.

12

§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V sieht für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren vor, dass § 66 „unberührt bleibt“. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die nach § 66 Abs. 1 LBauO M-V zu erbringenden technischen Nachweise, hier insbesondere der Standsicherheitsnachweis, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren selbst vorzulegen sind. Vielmehr ist ausreichend, dass der Nachweis vor Baubeginn vorliegt und – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung zu erfolgen hat – diese vor Baubeginn durchgeführt werden kann.

13

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBauO unterfallendes Vorhaben nicht auf die Übereinstimmung mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung geprüft wird, soweit dies nicht in § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO M-V angeordnet ist (vgl. nur OVG M-V, Urt. v. 30.10.2013 – 3 L 183/10 –, NordÖR 2014, 317, juris Rn. 45 zum Abstandsflächenrecht). Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich nur auf die Einhaltung der Vorschriften, die zum Prüfprogramm gehören. Dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können, ist die Konsequenz der Einführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.10.2008 – 8 A 10942/08 – BRS 73 Nr. 147, juris Rn. 24).

14

Das gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 27.10.1999 – 2 Cs 99.2387). Bereits nach dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der bis 30. August 2006 geltenden Fassung regelte § 63 Abs. 2 Nr. 2 LBauO M-V a. F. ausdrücklich, dass die Nachweise über die Standsicherheit von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und im Übrigen von Tragwerken sehr geringer und geringer Schwierigkeit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden. Abs. 6 dieser Norm schrieb vor, dass auch soweit eine Prüfung entfällt, die Bauvorlagen einzureichen sind. Nach Satz 1 sind die Nachweise über die Standsicherheit, soweit sie erforderlich sind, spätestens bis Baubeginn einzureichen. Dabei muss nach Abs. 4 der Vorschrift der Standsicherheitsnachweis von einem bauvorlageberechtigten Ingenieur aufgestellt sein, der nach Abs. 8 eine Erklärung abzugeben hat, dass die von ihm gefertigten Bauvorlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

15

An diesem System hat der Gesetzgeber bei der umfassenden Änderung der Landesbauordnung im Jahr 2006 (Gesetz vom 18. April 2006, GVOBl. M-V S. 102), mit der die hier maßgebende Formulierung des § 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V eingeführt worden ist, nicht nur festgehalten, vielmehr sollte „eine grundlegende ordnungspolitische Entscheidung für weniger staatliche Kontrolle und für mehr Verantwortung für den Einzelnen“ getroffen werden. „Es (werde) weitergehender als bisher auf materielle Anforderungen sowie auf staatliche Prüfungen und Überwachungen verzichtet. (…) Baurechtliche und bautechnische Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde werden grundsätzlich voneinander abgekoppelt“ (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 2). „Präventive Prüfungen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren können so weit zurückgenommen werden, als die Einhaltung der materiellen Anforderungen bautechnischer Art (Standsicherheit, Brandschutz) durch ein Kompensationssystem in besonderer Weise qualifizierter und ebenso in besonderem Maße verantwortlicher Privater sichergestellt werden kann (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 89). Damit ist die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren „auf eine im Kern (nur noch) planungsrechtliche Genehmigung reduziert“ (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 90 u. schon S. 3). Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen soll nicht stattfinden (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 91 u. 161).

16

Mit der Neuformulierung des § 63 LBauO M-V in der ab 01. September 2006 geltenden Fassung wurde somit das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nicht um die Prüfung der bautechnischen Nachweise im Genehmigungsverfahren gegenüber der Altfassung erweitert. Das lässt sich auch der Systematik der Vorschrift entnehmen, die in Abs. 1 Satz 1 das Prüfprogramm positiv auflistet. Soweit nach Satz 2 nunmehr § 66 „unberührt“ bleiben soll, kommt dieser Formulierung, die sich auch in § 62 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V für die Genehmigungsfreistellung und in § 64 Satz 2 LBauO M-V für das (volle) Baugenehmigungsverfahren findet, nur die Bedeutung zu, dass die in dieser Vorschrift geregelten bautechnischen Nachweise – unabhängig von der Genehmigungsprüfung – vorzulegen und ggf. bauaufsichtlich (neben dem Genehmigungsverfahren) zu prüfen sind. Hierfür spricht auch die Vorschrift des § 72 Abs. 8 Satz 2 LBauO M-V, nach der Baugenehmigungen, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, an der Baustelle vor Baubeginn vorliegen müssen.

17

Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 63 Abs. 1 Satz 2 ausgeführt wird, dass die Unberührtheitsvorschrift eine zusätzliche Regelung des bauaufsichtlichen Prüfprogramms enthält, und das Prüfprogramm des § 63 Abs. 1 um die jeweils der bauaufsichtlichen Prüfung unterworfenen Gegenstände erweitert wird (LT-Drs. 4/1810 v. 09.08.2005, S. 162), ist damit nicht erklärt, zu welchem Zeitpunkt diese Prüfung erfolgen muss. Zudem wird in dem Entwurf darauf verwiesen, dass die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheit durch die Bauaufsichtsbehörde selbst aber auch durch einen Prüfingenieur (als beliehenen Unternehmer) möglich sei.

18

Durch die Neufassung der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015, gültig ab dem 31. Oktober 2015, ist § 63 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V nicht verändert worden.

19

Die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss offen gelassenen Fragen, insbesondere auch zur Anwendbarkeit der DIN 4123 betreffen sämtlich die Problematik der Standsicherheit des zu errichtenden Gebäudes bzw. des Bestandsgebäude und bedürfen deshalb im hiesigen Verfahren keiner weiteren Ausführungen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162, Abs. 3 VwGO.

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

22

Hinweis:

23

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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