Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 333/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Juli 2015 – 2 B 328/15 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt ihre Zulassung zum 2., hilfsweise zum 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester 2015 an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (EMAU).

2

Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Universität Rostock und der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, der Hochschule D., der Fachhochschule E. und der Hochschule F. für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 (Zulassungszahlenverordnung

3

– ZulZVO M-V) vom 3. Juli 2014 (GVOBl. S. 359) wurde die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin für die Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald auf 183 festgesetzt.

4

Die Antragstellerin erwarb ausweislich des von ihr vorgelegten Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife vom 14. Juni 2012 die Befähigung zum Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 erkannte das Landesamt für Soziales des Landes Saarland gegenüber der Antragstellerin aus ihrem Studium der Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes ein vorklinisches Semester auf ein beabsichtigtes Studium der Medizin im Geltungsbereich der ÄAppO an. Gleichzeitig wurden folgende Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ÄAppO i.V.m. Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 9) anerkannt:

5

1. Praktikum der Physiologie
2. Kursus der makroskopischen Anatomie
3. Kursus der mikroskopischen Anatomie
4. Praktikum der medizinischen Terminologie.

6

Mit weiterem Bescheid vom selben Tag erfolgte entsprechend die weitere Anrechnung eines vorklinischen Semesters aus dem Studium der Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes sowie die Anerkennung folgender Unterrichtsveranstaltungen:

7

1. Praktikum der Physik für Mediziner
2. Praktikum der Chemie für Mediziner
3. Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie.

8

Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 stellte die Antragstellerin bei der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald einen Zulassungsantrag außerhalb, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Kapazität zum Sommersemester 2015 im Studiengang Humanmedizin, 2. Fachsemester, hilfsweise 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt zum Sommersemester 2015.

9

In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11. Januar 2015 erklärte die Antragstellerin an Eides statt, dass sie bisher ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (einschließlich Fachhochschule) in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht erfolgreich abgeschlossen habe und im Studiengang Humanmedizin bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium in der Bundesrepublik Deutschland erhalten habe. Sie habe in diesem Studiengang auch keinen Studienplatz aus eigenem Entschluss aufgegeben. Sie besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sei an der Universität des Saarlandes vom Wintersemester 2012/2013 bis zum Wintersemester 2014/2015 im Studiengang Zahnmedizin eingeschrieben gewesen.

10

Am 14. April 2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin gestellt, sie vorläufig im Studiengang Humanmedizin, 2. Fachsemester, hilfsweise 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2015 zuzulassen. Zur Begründung hat sie die unzureichende Kapazitätsauslastung gerügt.

11

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2015 – 2 B 328/15 HGW u.a. – hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin und einen weiteren Antragsteller vorläufig zum Sommersemester 2015 im Studiengang Humanmedizin im 2. Fachsemester zuzulassen, sofern diese jeweils binnen Wochenfrist nach Zustellung des Beschlusses die Zulassung und Immatrikulation beantragen und deren Voraussetzungen nachweisen und zudem durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft machen, dass sie bei Erlass des Beschlusses am 30. Juli 2015 weder im Studiengang Humanmedizin vorläufig oder endgültig an einer deutschen Hochschule zugelassen wurden noch einen ihnen im begehrten Studiengang angebotenen Studienplatz ausgeschlagen haben.

12

Zur Begründung seines Beschlusses nach § 123 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Es sei ihr nicht zuzumuten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Der Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Studienbewerber, die für das angestrebte Studium anrechenbare Leistungen nachwiesen und die Zuteilung eines freien Studienplatzes in den entsprechenden höheren Semestern begehrten („Quereinstieg“), hätten einen Anspruch auf Zulassung zum Studium oder jedenfalls auf Teilnahme an einem entsprechenden Auswahl- oder Vergabeverfahren, wenn die Kapazität noch nicht erschöpft sei. Deshalb bestimme § 3 Abs. 1 ZulZVO M-V, dass zum Weiterstudium im 2. oder in einem höheren Fachsemester Studienbewerberinnen und Studienbewerber (nur) im Rahmen frei werdender Studienplätze bis zur Auffüllgrenze neu aufgenommen werden. Die Auffüllgrenze sei die Differenz zwischen der jeweiligen Kapazitätsobergrenze für das betreffende Fachsemester und der Zahl der Studienplätze, die von den immatrikulierten Studierenden bis zum letzten Stichtag der Rückmeldung in Anspruch genommen würden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZulZVO M-V).

13

Der Zulassung der Antragstellerin in das 2. Fachsemester zum Sommersemester 2015 stehe § 5 Abs. 1 der Satzung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für das Vergabeverfahren von Studienplätzen in höheren Fachsemester bei Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung vom 29. Juli 2008 – Vergabesatzung – nicht entgegen. Danach sei im Studiengang Humanmedizin/Staatsexamen eine Zulassung in ein höheres Fachsemester nur zum Wintersemester und damit nur zum 3., 5, 7., 9. und 11. Fachsemester möglich. Diese Bestimmung sei unwirksam. Ihr fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Diese sei nicht in § 5 Abs. 3 HZG M-V zu erblicken. Gemäß § 5 Abs. 3 HZG M-V könne innerhalb der Bewerbergruppen nach § 5 Abs. 2 HZG M-V nach Maßgabe einer Satzung der Hochschule weiter differenziert werden. Dabei hätten die Hochschulen ein Verfahren vorzusehen, das eine Auswahl nach den bisher erbrachten Studienleistungen oder nach sozialen, insbesondere familiären oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten, oder eine Kombination derselben darstelle. Die Zulassungsbeschränkung nach § 5 Abs. 1 Vergabesatzung orientiere sich nicht an den bisher erbrachten Studienleistungen. Sie stelle offensichtlich auch kein Verfahren dar, das eine Auswahl nach sozialen, insbesondere familiären oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten, oder einer Kombination derselben vorsehe. § 2 Abs. 1 Satz 3 LHG M-V diene ebenfalls nicht als taugliche Ermächtigungsgrundlage. Danach gebe sich jede Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Grundordnung als Satzung und erlasse die übrigen Satzungen sowie die sonstigen Ordnungen. Die Aufgaben der Hochschulen seien in § 3 LHG M-V geregelt. Darunter falle die streitgegenständliche Zulassungsbeschränkung nicht. Damit erfülle die Antragsgegnerin mit § 5 Abs. 1 Vergabesatzung nicht ihre Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 LHG M-V. Es könne damit dahinstehen, ob die Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeit nur für das Wintersemester überdies gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Kapazitätserschöpfungsgebot verstoße, weil dann nicht mehr gewährleistet werden könne, dass im Wintersemester nicht vergebene Studienplatzkapazitäten im Berechnungszeitraum noch vergeben würden. Nach alledem sei keine rechtswirksame Beschränkung der Zulassung auf eine nur zum Wintersemester 2014/2015 vorgesehene Zulassung erfolgt.

14

Die Antragstellerin habe die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium im 2. Fachsemester glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin habe insoweit keine Bedenken erhoben. Zudem sei die Kapazität der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald nicht erschöpft. Der maßgebliche Zeitpunkt ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 ZulZVO M-V. Es hätten sich 180 Studierende zurückgemeldet, die auch noch eingeschrieben seien. Das habe die Antragsgegnerin mit der namentlichen Liste vom 1. Juni 2015 glaubhaft gemacht. Damit sei die Zulassungszahl von 183, die für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 gelte, also die jährliche Aufnahmekapazität angebe, noch nicht erreicht.

II.

15

Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 4. August 2015 mit am 6. August 2015 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 31. August 2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

16

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

17

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden.

18

Die von der Antragsgegnerin in mehreren Schriftsätzen dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Insbesondere folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen aus § 5 Abs. 1 HZG M-V (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) folgenden Anordnungsanspruch der Antragstellerin bejaht hätte.

19

Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, ein Anordnungsanspruch fehle deshalb, weil das Begehren der Antragstellerin auf eine Zulassung für das 2. Fachsemester gerichtet sei und die Satzung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für das Vergabeverfahren von Studienplätzen in höheren Fachsemestern bei Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung vom 29. Juli 2008 (Vergabesatzung) eine Zulassung nur zu den ungeraden Fachsemestern zulasse. Soweit das Verwaltungsgericht die Regelung des § 5 Vergabesatzung für unwirksam gehalten habe, weil es ihr an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, sei es nicht der Frage nachgegangen, ob sich aus anderen Vorschriften des Landeshochschulgesetzes Aufgaben ergeben, die auch zu der Regelung in § 5 Vergabesatzung ermächtigten. Zu nennen sei insoweit zunächst § 2 Abs. 1 Satz 2 LHG M-V. Zu dem daraus resultierenden Selbstverwaltungsrecht gehöre es auch, einen Studiengang als Jahresstudium zu organisieren und eine Zulassung nur in den Wintersemestern und mithin den ungeraden Fachsemestern zu ermöglichen. § 35 LHG M-V sehe die grundsätzliche Einteilung des Studiums in Studienjahre vor. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 LHG M-V seien den Hochschulen Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität, der Festsetzung von Zulassungszahlen und der Vergabe von Studienplätzen im Falle von Zulassungsbeschränkungen übertragen. Das ermächtige die Antragsgegnerin auch dazu, die Vergabe von Studienplätzen zu den geraden Fachsemestern nicht zuzulassen.

20

Mit diesem Vorbringen vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. § 2 Abs. 1 Satz 2 LHG M-V bestimmt zwar, dass die Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze haben. In systematischer Betrachtung kann dieser Bestimmung jedoch nicht die von der Antragsgegnerin reklamierte Ermächtigung zum Erlass des § 5 Abs. 1 Vergabesatzung entnommen werden. Dies zeigt bereits die spezielle Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 LHG M-V, wonach sich jede Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Grundordnung als Satzung gibt und die übrigen Satzungen sowie die sonstigen Ordnungen erlässt. Allenfalls dieser Bestimmung könnte folglich die entsprechende Regelungsbefugnis entnommen werden. Dazu hat das Verwaltungsgericht allerdings mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegnerin mit § 5 Abs. 1 Vergabesatzung nicht ihre Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 LHG M-V erfülle; hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

21

Insgesamt übersieht das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin jedoch vor allem, dass sich im Hochschulzulassungsgesetz mit dessen § 5 eine spezielle gesetzliche Vorschrift betreffend das Vergabeverfahren für höhere Fachsemester findet. Nach § 5 Abs. 1 HZG M-V werden die verfügbaren Studienplätze an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die hierfür die in der Studienordnung festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester absolviert und die in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. § 3 Abs. 2 Vergabesatzung wiederholt im Übrigen inhaltlich diese gesetzlichen Voraussetzungen. § 5 Abs. 2 HZG M-V trifft nähere Regelungen für den Fall, dass unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, eine Auswahl erforderlich ist. Hieran anknüpfend bestimmt wiederum § 5 Abs. 3 Satz 1 HZG M-V, dass innerhalb der Bewerbergruppen nach Absatz 2 nach Maßgabe einer Satzung der Hochschule weiter differenziert werden kann. Dabei haben die Hochschulen ein Verfahren vorzusehen, dass eine Auswahl nach den bisher erbrachten Studienleistungen oder nach sozialen, insbesondere familiären oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten, oder eine Kombination derselben darstellt.

22

Aus den in § 5 HZG M-V enthaltenen Regelungen ergibt sich ohne Weiteres, dass betreffend das Vergabeverfahren für höhere Fachsemester eine spezielle und abschließende Satzungsbefugnis der Hochschule geregelt ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 HZG M-V), die jedoch ausschließlich für den Fall gilt, dass eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich ist. Im Umkehrschluss besteht eine entsprechende Satzungsbefugnis also gerade nicht für die Fälle, in denen solche Auswahlentscheidung nicht erforderlich ist, weil die vorhandene Kapazität größer als die Zahl der Bewerber/innen ist. § 5 HZG M-V steht mit diesem Regelungsgehalt der Annahme einer weiter reichenden Satzungsbefugnis betreffend das Vergabeverfahren für höhere Fachsemester abgeleitet aus allgemeineren hochschulgesetzlichen Bestimmungen entgegen.

23

Soweit die Antragsgegnerin auf das aus § 39 LHG folgende Recht der Hochschule zum Erlass einer Studienordnung auch für den Studiengang Medizin verweist, steht dies der vorstehenden systematischen Betrachtung nicht entgegen. Denn § 5 Abs. 1 HZG M-V macht die Vergabe verfügbarer Studienplätze gerade davon abhängig, dass die Bewerberinnen die in der Studienordnung festgelegten Studienleistungen absolviert haben. Insoweit sind die in einer Studienordnung festgelegten Studienleistungen bzw. ihre Erfüllung tatbestandliche Voraussetzung des Zulassungs- bzw. Vergabeanspruchs nach § 5 Abs. 1 HZG M-V. Gerade der in § 5 Abs. 1 HZG M-V enthaltene Verweis auf die Studienordnung schließt die Annahme aus, § 39 LHG M-V stelle eine weitere Ermächtigung zum Erlass von den Vergabeanspruch aus § 5 Abs. 1 HZG M-V einschränkenden satzungsrechtlichen Regelungen dar.

24

Neben der in § 5 Abs. 3 Satz 1 HZG M-V normierten Satzungsbefugnis der Hochschule ergeben sich weitergehende Regelungsbefugnisse der Hochschule im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren für höhere Fachsemester lediglich in wiederum speziellen Bestimmungen hinsichtlich der Form des Zulassungsantrages (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 HZVO M-V) und einzuhaltender Fristen (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 6 HZVO M-V); § 8 HZVO M-V knüpft an die Satzungsbefugnis nach § 5 Abs. 3 HZG M-V bzw. das in § 5 Abs. 2 HZG M-V geregelte Auswahlverfahren an und normiert jedenfalls keine weitergehenden Satzungsbefugnisse der Hochschule.

25

Ohne dass die Antragsgegnerin dies geltend machen würde, sei darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Beschränkung auch nicht aus § 3 Abs. 1 HZG M-V i.V.m. der Zulassungszahlenverordnung vom 3. Juli 2014 folgt, soweit in § 3 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. d) ZulZVO M-V für das 2. Fachsemester des Studienganges Medizin (Staatsexamen) an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald keine Zulassungszahl festgesetzt ist. Der vom Verwaltungsgericht insoweit eingenommene Rechtsstandpunkt, wonach die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 183 (vgl. § 1 Abs. 2 ZulZVO M-V) nicht nur für das Wintersemester 2014/2015, sondern auch für das Sommersemester 2015, also für das 2. Fachsemester, gelte, steht im Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung. In seinem Beschluss vom 13. Januar 2014 – 1 M 226/13 – hat der Senat dazu ausgeführt:

26

„Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 3 Buchst. d) ZulZVO M-V vom 1. Juli 2012 (GVOBl. M-V, S. 293) wohl nicht eine Kapazitätsobergrenze bzw. Auffüllgrenze für das 2. Fachsemester auf Null festgesetzt hat. Vielmehr werden gemäß § 3 Abs. 3, 1. Halbsatz ZulZVO M-V für nachfolgende Studiengänge für das Wintersemester 2012/2013 Kapazitätsobergrenzen für die höheren Fachsemester festgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass die Zulassungszahl auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt wird (§ 3 Abs. 3 Satz 2 HZG M-V) und hieran anknüpfend gemäß § 1 Abs. 1 ZulZVO M-V die nachfolgenden Zahlen der höchstens aufzunehmenden Studienanfängerinnen und Studienanfänger (Zulassungszahl) für das Wintersemester 2012/2013 und das Sommersemester 2013 für das erste Fachsemester festgesetzt werden. Studienanfänger/innen werden im Sommersemester im Studiengang Medizin an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität nicht aufgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZulZVO). Wenn aber die für das Wintersemester 2012/2013 festgesetzte Zulassungszahl von 178 für diesen Studiengang die jährliche Aufnahmekapazität angibt und im Sommersemester 2013 im Studiengang Medizin keine Studienanfänger/innen aufgenommen werden, dürfte auf der Hand liegen, dass damit zugleich für das Sommersemester 2013 eine entsprechende Ausbildungskapazität bzw. Kapazitätsobergrenze festgesetzt ist.“

27

Im Ergebnis fehlt es also für die Regelung des § 5 Abs. 1 Vergabesatzung, wonach im Studiengang Humanmedizin/Staatsexamen eine Zulassung in ein höheres Fachsemester nur zum Wintersemester und damit nur zum 3., 5., 7., 9. und 11. Fachsemester möglich ist, nicht nur an einer Rechtsgrundlage; vielmehr verstößt die Regelung gegen höherrangiges Recht in Gestalt von § 5 Abs. 1HZG M-V.

28

Das Vorbringen der Antragsgegnerin dazu, dass jede Zulassung in den geraden Fachsemestern kapazitätsdeckend wirke und eine solche Zulassung also die Zulassung eines Quereinsteigers zum folgenden ungeraden Fachsemester verhindere, besitzt keine rechtliche Relevanz bzw. liegt in der Natur der Sache: Nach § 5 Abs. 1 HZG M-V sind in dem höheren Fachsemester, in dem noch Studienplätze vorhanden sind und für das Antragsteller bzw. Antragstellerinnen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, eine Zulassung begehren, diese Studienplätze entsprechend zu verteilen. Führt dies dazu, dass in einem nachfolgenden ungeraden Fachsemester keine Kapazitäten für eine weitere Zulassung von Bewerbern für das höhere Fachsemester vorhanden sind, weil die vom geraden in das ungerade Semester übertretende Kohorte ihrer Zahl nach der Festsetzung der einschlägigen Auffüllgrenze für das ungerade Semester entspricht, so ist dies schlicht die Folge der Anwendung der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 HZG M-V.

29

Soweit die Antragsgegnerin zur Sache weiter rügt, die Antragstellerin erfülle in ihrer Person nicht die Zulassungsvoraussetzungen für das höhere Fachsemester nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V sowie § 5 Abs. 1 HZG M-V, dringt sie damit im Ergebnis ebenfalls nicht durch. § 17 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V bestimmt, dass jede Deutsche und jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 GG zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn sie oder er die für das Studium erforderlich Qualifikation nachweist und keine Immatrikulationshindernisse oder Gründe, aus denen die Immatrikulation versagt werden kann, vorliegen. Dieser Bestimmung können zunächst keine näheren konkreten Voraussetzungen für die Zulassung in einem höheren Fachsemester entnommen werden. Auch insoweit stellt sich § 5 Abs. 1 HZG M-V als die maßgebliche Bestimmung dar. Danach werden die verfügbaren Studienplätze an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die hierfür die in der Studienordnung festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester absolviert und die in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald und hier insbesondere auf den Studienplan als Anlage zur Studienordnung. Im Kern macht die Antragsgegnerin dabei geltend, dass die nach Maßgabe des Studienplans zu absolvierenden Lehrveranstaltungen von der Antragstellerin lediglich zu einem geringen Teil erfüllt seien, sodass die persönlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Antragstellerin in das 2. Fachsemester nicht gegeben seien; dies gelte auch mit Blick auf die von ihr vorgelegten Anrechnungsbescheide.

30

Mit ihrem Vorbringen verkennt die Antragsgegnerin jedoch, dass in der Studienordnung bzw. dem als Anhang beigefügten Studienplan nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 HZG M-V Studienleistungen, die die Bewerberinnen und Bewerber absolviert haben müssen, „festgelegt“ sind. Wenn das Gesetz insoweit von einer „Festlegung“ spricht, können hiermit schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur verbindliche Bestimmungen der Studienordnung über zu absolvierende Studienleistungen gemeint sein. Die Vorschrift wäre im Übrigen nicht handhabbar bzw. nicht hinreichend bestimmt, wenn auch unverbindliche Regelungen in Studienordnungen ausreichen sollten. Es würde an den Kriterien fehlen, nach denen die Vergabeentscheidung getroffen werden könnte. Aus § 29 Abs. 5 LHG M-V folgt nichts Abweichendes.

31

Gemäß § 7 Abs. 2 Studienordnung wird der Studienablauf gemäß Studienplan schon nur „als zweckmäßig empfohlen“, dies zudem unbeschadet der Freiheit des Studierenden, den zeitlichen und organisatorischen Ablauf seines Studiums selbst verantwortlich zu planen. Nach Maßgabe dieser Bestimmung ergibt sich ohne Weiteres, dass es sich bei dem Studienplan als Anlage zur Studienordnung um keine „Festlegung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 HZG M-V handelt. Dies wird nochmals durch § 23 Abs. 2 Studienordnung bestätigt, wonach der in der Anlage beigefügte Studienplan den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dient.

32

Der Antragsgegnerin kann allerdings im Grundsatz dahingehend gefolgt werden, dass die Studienordnung zwar keine verbindlichen Festlegungen für die in jedem einzelnen Fachsemester zu absolvierenden Studienleistungen trifft, aber dennoch „Festlegungen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 HZG M-V enthält. So setzt gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a) Studienordnung ein ordnungsgemäßes Studium u.a. im ersten Abschnitt des Studiums der Medizin die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen gemäß § 17 der Studienordnung voraus. § 17 Abs. 1 Studienordnung regelt sodann im Einzelnen, welche Lehrveranstaltung als Pflichtveranstaltung im ersten Abschnitt des Studiums der Medizin zu absolvieren sind. Gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 Studienordnung gliedert sich das Studium u.a. in den ersten Abschnitt des Studiums der Medizin von zwei Jahren (vier Semester) mit einem Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen von 1.470 akademischen Stunden (= 105 SWS). Aus der Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 Nr. 1, 7 Abs. 1 Buchst. a) sowie § 17 Abs. 1 Studienordnung ergibt sich, dass die dort im Einzelnen bezeichneten Veranstaltungen im ersten Studienabschnitt, also während der ersten vier Fachsemester, zu absolvieren sind; nach § 17 Abs. 2 Studienordnung sind zudem bestimmte Nachweise über Praktika zu erbringen. Semesterbezogene „Festlegungen“ zur Erbringung von Studienleistungen, die vorliegend zur Verneinung eines Zulassungsanspruchs führen könnten, sind dabei jedoch gerade nicht getroffen worden. Dies ist systematisch im Hinblick auf den bloßen Empfehlungscharakter des Studienplans folgerichtig.

33

Entsprechende Festlegungen für Studienleistungen, die absolviert sein müssen, um eine Zulassung zum 2. Fachsemester erlangen zu können, sind auch der Vergabesatzung nicht zu entnehmen. Hierbei sei angemerkt, dass die Bestimmungen in § 5 Abs. 2, 4 Vergabesatzung zu anderen Fachsemestern unwirksam sein dürften. Für eine entsprechende Festlegung in der Vergabesatzung findet sich in § 5 Abs. 3 HZG M-V gerade keine Ermächtigungsgrundlage. Aus § 5 Abs. 1 HZG M-V folgt vielmehr, dass entsprechende Festlegungen in der Studienordnung getroffen sein müssen. § 5 Abs. 1 HZG M-V schränkt den Zulassungsanspruch für höhere Fachsemester nur nach Maßgabe der Regelungen der Studienordnung ein, nicht jedoch in anderen satzungsrechtlichen Regelungen wie einer Vergabesatzung, die nach § 5 Abs. 3 Satz 1 HZG M-V nur einen begrenzten Reglungsbereich haben kann. Die in § 5 Abs. 2, 4 Vergabesatzung enthaltenen Bestimmungen dazu, welche Voraussetzungen für die Zulassung in den betreffenden höheren Fachsemester erfüllt sein müssen, stehen gewissermaßen in der „falschen“ Satzung.

34

Etwas anderes folgt im Übrigen auch nicht aus § 2 Abs. 3 Studienordnung. Darin ist geregelt, dass die Immatrikulation in ein höheres Fachsemester nur zum Wintersemester zulässig ist, soweit Studienplätze der Humanmedizin an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald nicht besetzt sind und wenn die fachlichen Anforderungen für das Semester erfüllt sind, für das die Immatrikulation erfolgen soll. Zunächst ist diese Bestimmung ebenso wie § 5 Abs. 1 Vergabesatzung unwirksam, soweit sie im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 HZG M-V die Immatrikulation in ein höheres Fachsemester zum Sommersemester ausschließt; außerdem sind die Anforderungen hinsichtlich der zu absolvierenden Studienleistungen nach § 5 Abs.1 HZG M-V unmittelbar in der Studienordnung festzulegen. Im Übrigen sind fachliche Anforderungen für das 2. Fachsemester, die für eine Immatrikulation erfüllt sein müssten, wie ausgeführt gerade nicht geregelt. Soweit das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluss vom 3. März 2015 – 2 B 954/14 – betreffend einen Zulassungsantrag für das 2. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Universität Rostock insoweit eine abweichende Meinung vertreten haben sollte, ist dem nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen nicht zu folgen.

35

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in der Studienordnung festgelegte Studienleistungen nicht absolviert hätte bzw. in Ansehung eines ordnungsgemäßen Studiums im ersten Abschnitt des Studiums der Medizin nicht wird absolvieren können. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die zu ihren Gunsten durch das Landesamt für Soziales des Landes Saarland anerkannten Unterrichtsveranstaltungen gemäß Bescheiden vom 10. Dezember 2014. Insoweit ist § 8 Abs. 2, 3 HZVO M-V nicht einschlägig, da diese Regelungen den Fall betreffen, dass die Anrechnung von Studienzeiten eines anderen Studienganges erst beantragt werden, muss betreffen also ersichtlich nicht den Fall, dass eine solche Anrechnung bereits erfolgt ist.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

37

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

38

Hinweis:

39

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen