Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 O 590/17

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. Juli 2017 – 6 B 1270/17 SN – Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht Schwerin Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren beantragt, mit dem er die Auszahlung von Wohngeld für die Monate März und April 2017 erreichen will. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat den Antrag mit Beschluss vom 31. Juli 2017 – 6 B 1270/17 SN – abgelehnt. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 5. August 2017 zugestellt worden. Am 13. August 2017 hat der Antragsteller beantragt, ihm für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen diesen Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II.

2

Der Antrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet hier schon deshalb aus, weil das Prozesskostenhilfeverfahren noch keine Prozessführung im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt, sondern diese erst ermöglichen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.1990 – 5 ER 640/90 –, juris Rn. 1 f.). Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss. Prozessführung im Sinne des Prozesskostenhilferechts ist nur das Streitverfahren selbst. Für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Prozessführung besteht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers kein Anlass. Eine gegebenenfalls erforderliche weitergehende Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ist durch das Beratungshilfegesetz gewährleistet. Auch der Umstand, dass im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde Gerichtskosten entstehen, führt nicht dazu, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren in Betracht käme. Das Prozesskostenhilferecht hat nicht zum Inhalt, den bedürftigen Beteiligten von jedem Kostenrisiko freizustellen – auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte er im Fall des Unterliegens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 123 ZPO die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 30.03.2010 – 6 S 2429/09 –, juris Rn. 13).

3

Hinweis:

4

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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